Aktuelles vom Bargeld-Prozess: Stand 31. 08. 2022

Hier finden Sie den aktuellen Stand meiner Klage gegen den Hessischen Rundfunk auf das Recht, den Rundfunkbeitrag mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel Euro-Bargeld zu begleichen. Das Verfahren, das 2015 begann, war zuletzt beim Europäischen Gerichtshof und geht nun wieder an das Bundesverwaltungsgericht zur abschließenden Entscheidung.

31. 08. 2022 | Unsere Verfassungsbeschwerde hat ein Aktenzeichen: 1 BvR 1634/22

26. 08. 20222 | Die ausführliche schriftliche Begründung (Link funktioniert nicht mehr) des Bundesverwaltungsgerichts der Ablehnung meiner Klage ist veröffentlicht. Eine kurze Kommentierung finden Sie hier. Wir haben gegen das Urteil Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, mit folgender Begründung.

2. 05. 2022 | Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27. April in mündlicher Verhandlung über meine Klage entschieden. Der Rundfunk muss Beitragspflichtigen, die nachweislich kein Konto eröffnen können, eine kostenlose Möglichkeit bieten, den Rundfunkbeitrag bar zu entrichten. Meine Revision wurde abgewiesen, weil ich ein Konto habe. Mehr dazu hier.

7. 04. 2021 | Wir haben beim Bundesverwaltungsgericht unsere Stellungnahme zum Urteil des EuGH vom 26. 01. 2021 eingereicht. Sie finden die Stellungnahme hier.

26. 01. 2021 |  Der Europäische Gerichtshof hat ein komplexes Urteil gefällt. Danach sind Einschränkungen der Annahmepflicht von Bargeld aus Gründen des öffentlichen Interesses unter bestimmten Bedingungen möglich. … Mehr als Hörbeitrag (20 min) oder Text.oder als Video-Interview (19 min). Die angemessen surrealen Bilder von der Urteilsverlesung sind auf Youtube in einem kurzen Video zu besichtigen.

27. 10. 2020 | ESTA, die Vereinigung der europäischen Bargeldbranche, hat ein Positionspapier veröffentlicht, in der sie mit sehr guten rechtlichen Argumenten insbesondere der These des EU-Generalanwalts widerspricht, Private könnten jederzeit durch explizite oder auch nur implizite Vereinbarung die Bezahlung mit Bargeld ausschließen. Mehr …

29. 09. 2020 | Der EU-Generalanwalt, der Entscheidungen des EuGH vorbereitet, hat sein Plädoyer veröffentlicht. Lesen Sie hier die von mir kommentierte Kurzfassung. Oder Sie hören die kürzere und in nichtjuristischer Sprache gehaltene Version als Podcast.

16. 06. 2020 | Der große Senat des EuGH hat am gestrigen Montag dreieinhalb Stunden mit Vertretern der Verfahrensbeteiligten die ihm vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen verhandelt. Der EU-Generalanwalt hat am Ende angekündigt, am 29. September sein Plädoyer zu veröffentlichen. Mehr …

6. 06. 2020 | Meine Eingaben bei den EU-Archiven haben doch noch Erfolge gezeitigt. Mit den erhaltenen Dokumenten kann ich zeigen, dass die gängige Rechtfertigung von Bargeldbegrenzungen auf einer falschen Interpretation einer Formulierung in der Präambel einer EU-Verordnung beruht. Mehr …

17. 03. 2020 | Meine Versuche, erst vom Archiv der Europäischen Zentralbank, dann von dem der EU-Kommission, Informationen über den ominösen Erwägungsgrund 19 zu bekommen, der in meinem Verfahren eine große Rolle spielt, sind gescheitert. Beide sagen, sie hätten nichts und verweisen auf das Archiv des EU-Rats. Mehr …

23. 02. 2020 | Der Beitragsservice verweigert auch nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgericht die Annahme von Bargeld. Auf LeserInnenfragen, wie mit dieser Ablehnung umzugehen ist, antworte ich hier.

11. 09.2019 | Mein Anwalt Carlos A. Gebauer hat dem Europäischen Gerichtshof unsere Stellungnahme zu den Vorlagefragen des Bundesveraltungsgerichts übersandt. Mehr …

6. 06. 2019 | Das Bundesverwaltungsgericht hat die ausführliche Begründung seines Beschlusses veröffentlicht. Er erhält erfreulich klare Sätze dazu, was der Status des gesetzlichen Zahlungsmittels beinhaltet. Mehr …

29. 03. 2019 | Das Bundesverwaltungsgericht hat am Mittwoch 27.3.2019 entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Klärung vorzulegen. In seinem Beschluss machte das BVerwG deutlich, dass es aus §14 Bundesbankgesetz – im Gegensatz zu den Vorinstanzen – eine Bargeld-Annahmepflicht für öffentliche Stellen ableitet. Das Aktenzeichen lautet BVerwG 6 C 6.18. Mehr …

3. 09. 2018 | Der Hessische Rundfunk hat mit Schreiben von Anfang August auf unsere Revisionsbegründung erwidert. Einige Highlights …

4. 06. 2018 | Dokumentation der Ende Mai eingereichten Revisionsbegründung. Mehr …

2. 03. 2018 | Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat seine Urteilsbegründung zugestellt. Es ist ein ziemliches Faschingsurteil geworden, mit grotesken argumentativen Bocksprüngen. Mehr …

13. 02. 2018 | Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat heute in mündlicher Verhandlung unsere Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt verworfen, aber – was das Wichtigste ist – die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Mehr …

25. 04. 2017 | Ich habe unsere Replik auf die Ende März eingegangene Berufungserwiderung des Hessischen Rundfunks auf norberthaering.de veröffentlicht.

10. 03. 2017 | Die Urteilsbegründung des VG Frankfurt mit der mein Barzahlungsbegehren abgewiesen wird, ist inzwischen veröffentlicht.

4. 02. 2017 | Berufungsbegründung (Hessischer Verwaltungsgerichtshof) veröffentlicht. Mehr …

4. 02. 2017 | Juristischer Fachaufsatz zum Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt veröffentlicht. Mehr …

1. 12. 2016 | Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat meine Klage auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags abgewiesen. Berufung ist zugelassen. Mehr …

31. 10. 2016 | Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat sich in der mündlichen Verhandlung meiner Klage auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags nicht in die Karten blicken lassen. Wegen der Bedeutung und Kompliziertheit der Materie wird das Gericht am Montag-Nachmittag nochmals beraten und dann ein Urteil fällen, das den Parteien nach unbestimmter Zeit zugehen wird. Klar wurde allerdings, dass das Gericht nicht über die strittige Hinterlegung beim Amtsgericht entscheiden will. Das wird erst entschieden, wenn und falls eine Vollstreckungsabwehrklage von mir eingereicht wird.

18. 06. 2016 | Die Justiziarin des WDR und Pressechefin des Beitragsservice sagte laut FAZ bei einer Pressekonferenz, man habe extra Barzahlungsmöglichkeiten geschaffen, aber keiner sei gekommen. In Anbetracht der Tatsache, dass man vor dem Verwaltungsgericht mit mir streitet, ob ich nun bar zahlen darf, oder nicht, und in Anbetracht der Tatsache, dass der Rundfunk vor Gericht argumentiert, Barzahlung sei rechtlich nicht möglich, finde ich das erstaunlich. Mehr …

6. 06. 2016 | Wir haben die Klage erweitert. Der hr schickt nämlich in schönster Behördenwillkür Festsetzungsbescheide, die ignorieren, dass ich den Beitrag für letztes Jahr bereits mit befreiender Wirkung und unwiderruflich beim Amtsgericht Frankfurt für den hr hinterlegt habe. Wir beantragen, das Gericht möge feststellen, dass die Schuld mit der Hinterlegung getilgt ist. Mehr …

Die Bundesbank hat im Zuge einer Anhörung im Landtag NRW Aussagen gemacht, die meine Rechtsposition im Prozess gegen den Hessischen Rundfunk auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags stützen sollten. Hier

17. 03. 2016 | Mein Buch „Die Abschaffung des Bargelds und die Folgen: Der Weg in die totale Kontrolle“ ist seit 11.3. im Buchhandel. Darin erkläre ich den Hintergrund meines Beharrens auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags und kläre über die Hintermänner und die Motive derer auf, die die weltweite Kampagne zur Abschaffung des Bargelds vorantreiben.

10. 03.2 016 | Weil sich die fehlerhaften Urteile von Verwaltungsgerichten zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags häufen, die §14 Bundesbankgesetz (gesetzliches Zahlungsmittel) nicht einmal erwähnen, habe ich heute hier die Klageschrift in meinem Verfahren vor den Verwaltungsgericht Frankfurt gegen den Hessischen Rundfunk veröffentlicht.

16. 01. 2016 | Während meines laufenden Verfahrens auf Barzahlung der Rundfunkgebühr beim Verwaltungsgericht Frankfurt hat der Hessische Rundfunk Zwangsvollstreckung angedroht, obwohl er sich weigert, mein Geld zu nehmen. Ich habe deshalb den geschuldeten Betrag beim Amtsgericht hinterlegt. Wie das geht, und was es bewirkt, lesen Sie hier

20. 10. 2015 | Meine Klage gegen die Ablehnung des Hessischen Rundfunks, einen Rundfunkbeitrag von mir in bar entgegenzunehmen, ist inzwischen eingereicht. Ich danke „Prometheus – Das Freiheitsinstitut“ für die freundliche Unterstützung und meinem Rechtsanwalt für die Abfassung der detaillierten Klageschrift. Soweit derzeit abschätzbar, kann sich das Verfahren in durchaus unterschiedliche Richtungen entwickeln. Es ist denkbar, dass das Gericht die Satzung des Hessischen Rundfunks aufgrund von Formfehlern als rechtswidrig erkennt. Ebenso denkbar ist auch, dass das Gericht feststellt, der Rundfunk habe die angebotene Barzahlung nicht ablehnen dürfen. Weiter scheint möglich, dass der Hessische Rundfunk die Barzahlung zwar wegen des Bundesbankgesetzes nicht ablehnen durfte, zugleich aber wegen der eigenen Satzung auch nicht annehmen durfte.

Folgendes habe ich getan, um bis zu einer Klagemöglichkeit zu kommen:

1. An den Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio geschrieben

ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln

Betreff: Barzahlung von Rundfunkgebühr (Beitragsnummer)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich widerrufe die Ermächtigung zum Bankeinzug des Rundfunkbeitrags, die ich Ihnen erteilt hatte.

Ich möchte künftig von meinem Recht nach §14 Bundesbankgesetz Gebrauch machen, den Beitrag mit dem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel Euro-Banknoten zu bezahlen. Bitte teilen Sie mir mit, wo ich das an meinem Wohnort gebührenfrei und ohne zusätzliches Übermittlungsrisiko tun kann

2. Antwort des Beitragsservice

Inzwischen hat der Beitragsservice einen passenden Formbrief, den mir viele Leser zur Kenntnis gegeben haben.Er lautet immer gleich.

Zunächst beruft man sich er Beitragsservice für die Weigerung, Bargeld anzunehmen, auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die darin enthaltene Ermächtigung der Rundfunkanstalten, per Satzung die Zahlungsweise zu regeln. Dann erklärt man, dass §14 des Bundesbankgesetzes dem nicht entgegenstehe, ohne allerdings einen vernünftigen Grund anzugeben, außer, dass es so eben praktischer sei. Schließlich werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie auch bar zugunsten des Beitragskontos des Beitragsservice bei einer Bank oder Sparkasse einzahlen können, dass Sie aber die Bearbeitungspreise der Bank bezahlen müssen.

3.Erwiderung

Meine Erwiderung lautete sinngemäß (sie war länger):

Ich habe Ihnen gegenüber erklärt, dass ich künftig von meinem Recht nach § 14 Bundebankgesetz Gebrauch machen will, der Euro-Banknoten zum unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt, und meinen Rundfunkbeitrag künftig nur noch bar entrichten möchte.

Sie verweisen mich dafür auf die Möglichkeit, bei einem Bankinstitut auf eigene Kosten eine Barzahlung zu erledigen. Ich bestreite, dass dies satzungskonform ist, da, wie Sie selbst feststellen, Barzahlung nicht im Katalog der möglichen Zahlungsformen enthalten ist, den der Rundfunkstaatsvertrag und die Gebührensatzung des Hessischen Rundfunks abschließend aufführt.  Bei dieser Rechtslage kann ich nicht sicher sein, dass ich meine Beitragspflicht tatsächlich erfülle, wenn ich bar bei einer Bank einzahle.

Zudem ist mir Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut auf eigenes Risiko und eigene Kosten, wie von Ihnen angeboten, nicht zumutbar, da ich dadurch gegenüber der Barzahlung beim Gläubiger oder einem empfangsberechtigten Bevollmächtigten ungerechtfertigt benachteiligt würde. Mit letzterer kann ich meine Schuld zeitgleich ohne Abzug und weiteres Risiko gegen Quittung begleichen. Wenn ich bei einer Bank bar einzahle, muss ich weiterhin das Risiko tragen, dass das Geld nicht korrekt auf das Konto des Beitragsservice überwiesen wird, und habe beträchtliche „Zahlungsübermittlungskosten“ zu tragen.

Es ist aber gemäߧ14 Bundesbankgesetz Aufgabe des hoheitlichen Gläubigers, dem Schuldner eine Bezahlung mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu ermöglichen. Wenn er sich entscheidet, diese Verpflichtung von einem externen Dienstleister erfüllen zu lassen, darf er die damit verbundenen Kosten und Risiken nicht dem Beitragsschuldner aufbürden.

Es stellt außerdem eine nicht vertretbare Benachteiligung gegenüber anderen Beitragspflichtigen dar, dass ich mit meinem Barzahlungswunsch auf die Bareinzahlung bei Banken verwiesen werde, die mich fünf bis 15 Euro kosten würde, während im Fernsehen zu sehen war, wie man bei der Servicestelle des RBB in Berlin ohne Kosten und Risiko bar bezahlen kann, trotz des dem angeblich entgegenstehenden Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit den Anstaltssatzungen. Einem meines Wissens nicht dementierten Bericht im Handelsblatt zufolge ist Barzahlung auch bei der Servicestelle des WDR in Köln möglich, wo Ihr Beitragsservice seinen Sitz hat, welcher mir – allem Anschein nach wahrheitswidrig – mitgeteilt hat, dass Barzahlung nicht möglich sei.

Die Satzung des Hessischen Rundfunks, die Barzahlung ausschließt, ist nicht rechtskonform, da sie mit dem Bundesbankgesetz einer höherrangigen Rechtsnorm widerspricht. Ich möchte Sie daher bitten, ihre Satzung zu ändern und mir eine satzungskonforme, kosten- und risikolose Begleichung meiner Beitragsschuld mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu ermöglichen. Bis dahin gehe ich davon aus, dass Sie sich in Annahmeverzug befinden.

4.Bescheid der Rundfunkanstalt

Daraufhin bekam ich nach einiger Zeit von der für Ihren Wohnort zuständigen Rundfunkanstalt einen verbindlichen behördlichen Bescheid, wonach meine Forderung nach einer Barzahlungsmöglichkeit abgewiesen wird.

5. Mein Widerspruch

Gegen diesen Bescheid legte ich im wesentlichen mit den gleichen Argumenten Widerspruch ein.

6. Zurückweisung durch die Rundfunkanstalt

Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Dann hatte ich vier Wochen Zeit für eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.

Das ist das Stadium, in dem ich mich seit 15. Juli befinde. Wichtig ist: Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig. Erst wenn man Post von der Rundfunkanstalt erhält oder die zuständige Rundfunkanstalt mindestens im Briefkopf mit genannt wird, wird es halbwegs ernst. Wenn man gegen die Ablehnung des Bargeldangebots durch die Rundfunkanstalt keinen Widerspruch einlegt und (unter Vorbehalt) zahlt, oder wenn man Widerspruch einlegt und gegen dessen Zurückweisung nicht klagt, sondern (unter Vorbehalt) zahlt, hat sich die Sache erst einmal erledigt, und man kann in Ruhe den Ausgang des Gerichtsverfahrens abwarten.

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