Klage gegen den Rundfunk auf Barzahlung erweitert

In meinem Verfahren gegen den Hessischen Rundfunk auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags haben mein Anwalt und ich die Klage erweitert. Der hr schickt nämlich in schönster Behördenwillkür Festsetzungsbescheide, die ignorieren, dass ich den Beitrag für letztes Jahr bereits mit befreiender Wirkung und unwiderruflich beim Amtsgericht Frankfurt für den hr hinterlegt habe.

Der hr hat meinen Widerspruch dagegen abgelehnt, mit der Feststellung, die Rundfunkbeitragsforderung bestehe zu Recht, und dem in behördlicher Willkür sinnwidrig daraus abgeleiteten Schluss: „Hieran mag auch der Umstand, dass das Geld hinterlegt worden ist, nichts ändern.“

Deshalb hat mein Anwalt die Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt erweitert, wo ich in der Hauptsache begehre, meinen Rundfunkbeitrag mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel begleichen zu dürfen. Die Klageerweiterung lautet:

„Wir beabsichtigen nun, im Termin folgenden Antrag zu verlesen: Es wird festgestellt, dass die Beitragsschuld des Klägers gegenüber dem Beklagten in hÖhe von € 214,94 für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 durch Hinterlegung dieses Betrages zu Gunsten des Beklagten bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main erloschen ist.“

Zur Begründung schreibt mein Anwalt:

„Der Beklagte verkennt, dass die Hinterlegung des Betrages Tilgungswirkung herbeiführt, was den Feststellungsantrag – namentlich hinsichtlich des klägerischen Inteesses zur Feststellung der Rechtswidrigkeit von etwa darauf gestützten Vollstreckungsmaßnahmen – begründet.“

Bei weitem nicht nur der hr tut so, als ginge ihn die Entscheidung des Amtsgerichts nichts an, das Geld wegen Annahmeverzugs des Gläubigers entgegennehmen. Diese rundfunkanstaltliche Behördenwillkür ist weit verbreitet. Mir haben Leser geschrieben, die ihre Beitragsschuld beim Amtsgericht unrückholbar hinterlegt haben, dies dem Rundfunk mitgeteilt haben, und vom Rundfunk dennoch mit Vollstreckungsmaßnahmen über diesen Betrag überzogen werden. Mich schockiert das.  Es ist ja nicht etwa eine einseitige Entscheidung des Beitragsschuldners, das Geld irgendwo beim Amtsgericht abzulegen. Er muss vielmehr dem Rechtspfleger begründen und mit Dokumenten nachweisen, dass der Gläubiger sich tatsächlich in Annahmeverzug befindet. Bei weitem nicht alle Amtsgerichte nehmen das Geld in solchen Fällen auch an. Aber wenn sie es annehmen, dann hat das Amtsgericht eine Entscheidung getroffen. Rundfunkanstalten stehen aber anscheinen mit ihrer Rechtsmeinung über einfachen Amtsgerichten. Für sie zählt nur, dass sie möglichst problemlos unsere Beiträge bekommen. Gesetze sind egal.

Betroffenen sollten erwägen, sich einen Anwalt zu nehmen und mit Vollstreckungsabwehrklage und Schadensersatzforderungen gegen den Rundfunk und die beteiligten Personen zu drohen, für den Fall, dass die Androhung der Vollstreckung der bereits erloschene Schuld nicht zurückgenommen wird. Eventuell lässt sich der betreffende Rundfunk ja dann auf Stornierung der Forderung bis zur Klärung meiner entsprechenden Klageerweiterung beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ein. Die mündliche Verhandlung ist für die zweite Jahreshälfte avisiert, aber noch nicht terminiert.

Aktenzeichen: 1 K 2903/15.F

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