Was die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ für Beschäftigte tatsächlich bedeutet

25. 01. 2022 | Die etwas irreführend so genannte „Impfpflicht“ im Gesundheitsbereich, die ab 16. März gilt, führt nicht direkt und nicht unbedingt zu einem Beschäftigungsverbot für nicht gegen Covid Geimpfte, so ein Rechtsgutachten für die Deutsche Krankenhausgesellschaft.

In dem Gutachten der Kanzlei D+B Rechtsanwälte vom 10. Januar, das mir vorliegt, wird klargestellt, dass es keine Impfpflicht in dem Sinne gibt, dass jemand zur Impfung verpflichtet würde und eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er dem nicht nachkommt. Das ist anders als bei der nun diskutierten allgemeinen Impfpflicht.

Wer allerdings im Gesundheitsbereich tätig ist oder tätig werden will, muss mit erheblichen Nachteilen rechnen.

Beschäftigungsverbot für Neuzugänge

Ein Arbeitgeberwechsel oder der Einstieg als Berufsanfänger sind ab dem 16. März rechtlich nicht mehr möglich, weil eine Arbeitgeberin im Gesundheitsbereich keine nicht Geimpften mehr einstellen (beschäftigen) darf (§ 20a Abs. 3 Sätze 4 und 5 IfSG).

Lediglich Meldepflicht für Altbeschäftigte

Anders ist es bei bereits Beschäftigten. Hier hat § 20a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz zunächst lediglich die Folge, dass die Arbeitgeberin nicht gegen Covid geimpfte Beschäftigte dem Gesundheitsamt melden muss. Alles weitere hängt, so das Gutachten, davon ab, wann und wie das Gesundheitsamt aktiv wird. Erst wenn das Gesundheitsamt ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausspricht, muss die Arbeitgeberin die betroffenen Beschäftigten nach Hause schicken.

Die Kanzlei verweist für diese Interpretation auch auf Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums in dessen „Fragen und Antworten zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“ vom 28.12.2021, Seite 12 Nr. 17.

Manche Kreise wollen nicht mitmachen

Zuständig sind die Gesundheitsämter der Kreise. Der Kreis Bautzen hat bereits angekündigt, dass er keine Tätigkeitsverbote aussprechen wird, weil er die Funktionsfähigkeit des regionalen Gesundheitssystems gefährdet sieht. In anderen Kreisen, insbesondere solchen mit ebenfalls niedrigen Impfquoten, wird Ähnliches erwartet. In diesen Fällen können die Betroffenen weiterarbeiten, ohne dass Arbeitgeberinnen oder Beschäftigte Sanktionen zu befürchten haben.

Es scheint noch nicht klar zu sein, ob die Gesundheitsämter Betretungs- und Beschäftigungsverbote für Personengruppen aussprechen können, oder ob für alle Betroffenen einzeln entsprechende Bescheide erstellt werden müssen. Letzteres könnte längere Zeit in Anspruch nehmen.

Kündigung nicht Geimpfter eventuell möglich

Relativ bedeckt hält sich die Kanzlei bei Ihren Schlussfolgerungen, ob nicht Geimpften ab dem 16. März verhaltensbedingt gekündigt werden kann. Sich impfen zu lassen wird als arbeitsvertragliche Nebenpflicht betrachtet, die eine ordentliche Kündigung nach Abmahnung rechtfertigen könne. Probleme könne allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit machen, weil die „Impfpflicht“ bis Jahresende befristet ist, und wenn das Gesundheitsamt kein Beschäftigungsverbot ausspricht und wenn die Betroffenen patientenfern eingesetzt werden können oder schon schon viele Jahre beschäftigt sind.

Bei Beschäftigten, mit denen vor dem 16. März ein Arbeitsvertrag mit Beschäftigungsbeginn nach dem 15. März abgeschlossen wurde, sei eine Kündigung aber wohl ohne weiteres möglich.

Mehr

Die Bundestagspetition gegen die Pflege-Impfpflicht hat Stand 18 Uhr knapp 118.000 Unterschriften. Noch bis 27.1. kann gezeichnet werden.

Print Friendly, PDF & Email