EU-Parlament will Kritik an Genderpolitik mit Terrorismus und Menschenhandel gleichstellen

8. 02. 2024 | In fast beispielloser Missachtung des EU-Vertrags und des gesunden Menschenverstands hat eine Mehrheit der überbezahlten und unterbeschäftigten EU-Parlamentarier eine Resolution verabschiedet, die fordert, „Hassrede“ zu einem Verbrechen nach EU-Recht zu erklären. Das ist eine Kategorie, die nach EU-Vertrag ausdrücklich nur für schwerste Verbrechen wie Terrorismus und Kinderpornographie vorgesehen ist.

Wenn es nach dem EU-Parlament geht, führen Banner von Fußballfans, wonach es „nur einen lächerlichen DFB aber zwei Geschlechter“ gebe, nicht mehr nur zu Geldstrafen des Deutschen Fußballbundes (DFB) gegen deren Verein, sondern die Verantwortlichen sollen nach EU-Vorgaben als Schwerkriminelle verfolgt werden. Denn so ein Banner wird als Hassrede gegen Trans-Menschen und Menschen interpretiert, die sich keinem der zwei traditionellen Geschlechter zugehörig fühlen.

Das EU-Parlament kann in dieser Sache keine Gesetzentwürfe einbringen. Deshalb fordert es in einer am 18. Januar angenommenen Resolution den zuständigen EU-Rat zum Handeln auf. In der Presseerklärung dazu heißt es (übersetzt):

„Die Abgeordneten fordern den Rat auf, endlich Fortschritte bei der Gesetzgebung zu machen, um einen angemessenen Schutz vor Hass für alle Menschen in Europa zu gewährleisten. Der Rat solle bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode einen Beschluss zur Aufnahme von Hassreden und Hasskriminalität in den Kreis der Straftaten im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 AEUV (sogenannte „EU-Delikte“) annehmen, heißt es in dem am Donnerstag mit 397 Ja-Stimmen, 121 Nein-Stimmen und 26 Enthaltungen angenommenen Bericht.“

Schaut man in besagten Artikel 83 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (landläufig: EU-Vertrag), so kann man nur über die angeblichen Volksvertreter staunen. Dort steht:

„Das Europäische Parlament und der Rat können (…) Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben.

Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.

Je nach Entwicklung der Kriminalität kann der Rat einen Beschluss erlassen, in dem andere Kriminalitätsbereiche bestimmt werden, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.“

Was die entweder völlig abgedreht oder desinteressierten Parlamentarier ignorieren: Dort ist von „schwerer Kriminalität“ die Rede. Neu aufzunehmende Kriminalitätsbereiche müssen ebenfalls der Schwerkriminalität zuzurechnen sein.

Dabei weist das Parlament selbst darauf hin, dass es „derzeit keine umfassende gemeinsame rechtliche Definition von Hetze und Hasskriminalität gibt“. Es handelt sich um juristisch untaugliche, extrem dehnbare Begriffe.

In der Praxis geht es oft entweder um allgemeine Kritik an politischen Entscheidungen, an denen bestimmte, als schützenswert klassifizierte Gruppen ein besonderes Interesse haben, die sich dann beleidigt fühlen könnten. Das ist sicher kein Schwerverbrechen. Oder es handelt sich um strafbare, beleidigende Angriffe auf Einzelne oder bestimmte Gruppen. Auch hier ist sehr fraglich, ob man das unter Schwerkriminalität auf der Ebene von Terrorismus und Menschenhandel einordnen sollte.

Noch fraglicher ist, wo die starken grenzüberschreitenden Wirkungen und die Notwendigkeit herkommen sollen, sie gemeinsam zu bekämpfen. Für jeden erkennbar sind vom EU-Vertrag hier grenzüberschreitende Waffenhandels- und Menschenhandels- und Geldwäscheringe und Terrornetzwerke gemeint, nicht Menschen, die bezüglich der politischen Maßnahmen zum Schutz von Minderheiten öffentlich eine von der staatlichen Linie abweichende Meinung vertreten.

In Ihrer eigenen Initiative zum Thema Kriminalisierung von „Hetze und Hasskriminalität“, die zum Ärger des Parlaments seit 2020 auf Eis liegt, weist die nicht minder dreist-übergriffige EU-Kommission darauf hin (Abschnitt 3.1), dass gemäß ihrer Empfehlung aus dem Jahr 2015 Hassrede zu definieren wäre als

„das Befürworten und Fördern von oder Aufstacheln zu jeglicher Form von Verunglimpfung, Hass oder Herabwürdigung einer Person oder Personengruppe […] ebenso wie jegliche Belästigung, Beleidigung, negative Stereotypisierung, Stigmatisierung oder Bedrohung einer Person oder Personengruppe und die Rechtfertigung der genannten Äußerungen, die aufgrund der Rasse, Hautfarbe, Abstammung, nationalen oder ethnischen Herkunft, des Alters, einer Behinderung, der Sprache, der Religion oder der Überzeugung, des biologischen oder sozialen Geschlechts, der Geschlechtsidentität, sexuellen Orientierung oder anderer persönlicher Eigenschaften und Statusmerkmale getätigt werden“.

Man sieht leicht die Weite der erfassten Sachverhalte: „jegliche Belästigung“, „negative Stereotypisierung“ aufgrund z.B. nationaler Herkunft, Alter oder Überzeugung, und auch die Rechtfertigung entsprechender Äußerungen anderer sind schon Hassrede und sollen nach dem Willen der Parlamentsmehrheit in den Status der Schwerkriminalität gehoben werden. Auch der möglicherweise sehr breit auszulegende Begriff des „Förderns“ all solcher Tatbestände lässt Böses ahnen, wenn Hassrede ein Schwerverbrechen werden soll.

Zu entsprechenden Verurteilungen wird es sehr wahrscheinlich allenfalls in den extremeren Fällen kommen. Das ist nicht der Zweck der angestrebten Erweiterung. Viel tauglicher als für die Strafverfolgung ist diese Klassifizierung nämlich für die an private Plattformen ausgelagerte Zensur abseits des Rechtswegs. Mit jedem dehnbaren vorgeblichen Straftatbestand erweitert man diese Form von Zensur und stellt sie scheinbar auf solideren rechtlichen Boden. Es ist eine raffinierte Strategie, die den Schluss nahelegt, dass die Mitglieder der EU-Organe, die sich so etwas ausdenken, nicht dumm, sondern perfide sind.

Die Wirkung wäre klar. Jegliche öffentliche Diskussion über zum Beispiel Gender-Politik könnte so mit den Mitteln des Strafrechts unterbunden werden.

Schlussfolgerung

Es ist ein erschütterndes Armutszeugnis, dass nur 121 Abgeordnete dieser demokratiefeindlichen Resolution widersprochen haben und nur 26 sich enthielten. Das Parlament demonstriert damit das Ausmaß seiner Abgehobenheit und befördert den schon sehr verbreiteten Unwillen gegen eine EU, die meint, sich in jeden Lebensbereich einmischen zu müssen, unter hartnäckiger Missachtung des grundlegenden Subsidiaritätsprinzips der Union. Danach soll auf EU-Ebene nur geregelt werden, was auf tieferer Ebene, näher bei den Bürgern, nicht ebensogut oder besser geregelt werden kann.

Solche Exzesse der Parlamentarier sind hilfreich, um die gesellschaftliche Basis für eine weitreichende Reform und Entmachtung eines übergriffigen, demokratiefernen Brüsseler Molochs zu legen. Sie machen auch Mut, weil die immer offenere Zensur kritischer und abweichender Meinungen ein starkes Indiz für die Verzweiflung und Ratlosigkeit des Establishment im steifen Gegenwind der öffentlichen Meinung ist. Man darf nur nicht erwarten, dass diese schnell und sehr bald vonstatten geht. Hier handelt es sich um langfristige Erosionsprozesse, die aber irgendwann kulminieren werden.

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