Thadäus Richtgraf (Name geändert) ist Richter an einem Verwaltungsgericht und führt eine mit einschlägigen Verfahren befasste Kammer. Ich habe mich mit ihm darüber ausgetauscht, wie man sich gegen staatliche Willkür gerichtlich wehren kann, etwa gegen die ankündigungslose, sofortige Aberkennung der Genesen- oder Geimpft-Status für Millionen Menschen durch die Behörden RKI und PEI am letzten Wochenende, per Eintrag auf deren Webseite.
Arbeitserlaubnis von Launen des PEI-Chefs abhängig
Richtgraf weist zunächst einmal auf einen Vorläufer dieses Vorgehens hin. In Zusammenhang mit der Impfpflicht für das Personal im Gesundheitsbereich lässt das einschlägige Gesetz offen, wann eine betroffene Person in einem Ausmaß geimpft ist, dass gegen ihre Beschäftigung keine Bedenken bestehen. Für die Antwort muss man ein bisschen recherchieren.
§ 20a Abs. 1 IfSG spricht von „geimpften oder genesenen Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.“
Nach § 2 Nr. 2 der Verordnung ist eine „geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist.“
§ 2 Nr. 3 der Verordnung definiert den Impfnachweis als
„Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (…), wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
a) verwendete Impfstoffe,
b) für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
c) für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
d) Intervallzeiten,aa) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
bb) die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen.“
Wenn man also in § 20a IfSG nachschauen will, wieviele Impfungen man als Ärztin oder Pfleger über sich ergehen lassen muss, wird man nicht fündig. Das bedeutet nichts anderes, als dass der Gesetzgeber diese Frage nicht selbst beantwortet hat und beantworten wird, sondern das PEI im Benehmen mit dem RKI mehr oder weniger freihändig ansagt, was zu leisten ist.
Wenn es heißt, es sind zwei Auffrischimpfungen nötig, dann fliegt man mit „nur“ drei Impfdosen aus der Kurve, und zwar richtig: Man ist seinen Job los.
Was man gegen impfpflichtbedingtes Berufsverbot tun kann
Was kann man tun, wenn man der Auffassung ist, dass PEI und RKI falsch liegen, und das nicht vom Stand der Wissenschaft in Sachen Epidemiebekämpfung gedeckt ist? Die traurige Antwort: Erst einmal – nichts. Wenn das PEI eine Zahl raushaut (zwei Auffrischimpfungen), geschieht das nicht in der Gestalt eines Verwaltungsaktes, gegen den ich vorgehen könnte. Ich muss es also zunächst laufen lassen, bis gegen mich ein Beschäftigungsverbot ergeht.
Das ist skandalös. Abertausenden Menschen wird angedroht, dass sie bald ihren Broterwerb verlieren werden. Aber sie wissen zum einen nicht genau, was sie tun müssen, um ihn behalten zu dürfen (die Webseiten des PEI können wie gesehen ankündigungslos über Nacht angepasst werden), und sie können den Rechtsweg nicht bestreiten, bis das Kind im Brunnen liegt.
Gegen das Beschäftigungsverbot können sich die Betroffenen dann gerichtlich wehren, mit dem Argument, dass die Anforderungen des PEI zu hoch sind.
Aber eine Klage hat – das ergibt sich aus § 20a IfSG – keine aufschiebende Wirkung. Ich bin also auf ein Eilverfahren mit dessen eingeschränktem Prüfungsmaßstab angewiesen, wenn ich der Meinung bin, das PEI habe den Stand der Wissenschaft nicht richtig berücksichtigt.
Das ist eine medizinisch-wissenschaftliche Frage. Ohne Einschaltung eines Sachverständigen wäre die für ein Gericht kaum zu beantworten. Im Eilverfahren mit seinem eingeschränkten Prüfungsmaßstab geschieht es extrem selten, dass Sachverständige eingeschaltet werden. In aller Regel wird das über eine Interessenabwägung entschieden, und wie die in der Corona-Krise bislang ganz überwiegend ausgegangen ist, haben wir gesehen. Der (behauptete) Gesundheitsschutz geht über fast alles.
Was man gegen Entzug des Immun-Status tun kann
Sieht es wenigstens besser aus, wenn man sich gerichtlich dagegen wehren möchte, dass einem das RKI oder das PEI ankündigungslos und mit sofortiger Wirkung den Status des Genesenen oder Geimpften aberkannt hat, mit allen Folgen, die das für das tägliche leben hat?
Das exerziert Richtgraf beispielhaft anhand der Corona-Schutzverordnung NRW durch (die anderen Bundesländer haben ähnliche Machwerke):
§ 2 Abs. 8 spricht von immunisierten Personen. Hier findet sich ein Verweis auf die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Diese wiederum bezieht sich auf die Internetseite des PEI. Das ist dieselbe verschachtelte, undurchsichtige Regelungssystematik, wie oben, die zu für die Bürger unvorhersehbaren Ergebnissen und Einschränkungen ihrer Rechte führen.
Wenn das Anliegen darin besteht, dass man (weiterhin) zu den Immunisierten oder Geimpften gehören möchte, wehrt man sich nicht gegen die CoronaSchVO. Auch gegen den Einstufungsakt von PEI oder RKI kann man sich nicht direkt wehren. Es braucht einen behördlichen Akt, wie zum Beispiel ein Bußgeld.
Wenn sie nicht mehr Einkaufen gehen dürfen, ist es schwierig. Sie werden schon an der Tür abgewiesen und haben niemand, gegen den sie mit Aussicht auf Erfolg klagen können. Anders, wenn sie ein Bußgeld bekommen, etwa weil sie im Nahverkehr nicht den von nicht Geimpften geforderten negativen Corona-Test vorweisen können. Gegen dieses Bußgeld kann man vor dem Amtsgericht klagen. Das dürfte einer der schnellsten Wege zur Klage sein.
Allerdings wird das in der Regel ein paar Monate dauern.
Will man vorab geklärt haben, dass man weiterhin 2G-Einkäufe zu erledigen befugt ist, liegt eine Feststellungsklage nahe (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die hilft allerdings wenig, weil die Laufzeiten bei Gericht beachtlich sind. Einstweiliger Rechtsschutz wäre hier ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO.
Im Rahmen dieses Verfahrens (und natürlich auch bei der Feststellungsklage) würde das Gericht implizit überprüfen, ob die Zurückstufung der Janssen-Impfung oder die Verkürzung des Genesenen-Status in Ordnung ist.
Fazit: Trotzdem klagen, klagen, klagen
Schnell genug ein Gerichtsurteil zu erstreiten, damit es im Erfolgsfall nicht schon durch zwischenzeitliche Rechtsänderungen überholt ist, dürfte sich nach Einschätzung von Richtgraf als schwierig erweisen. Allerdings hält er Klagen dennoch für den Königsweg. Denn es gibt so viele Klagegründe und Klagewege, und das ohne ernsthafte Prüfung durch die Gerichte immer weiter verschärfte Corona-Regime ist schon so überdreht, dass irgendwann auch die Gerichte das offen ansprechen werden. Die öffentliche Meinung dreht sich ja bereits, und das gehe auch an den Richtern nicht spurlos vorbei. Aber ohne Klagen – möglichst viele Klagen – geht es nicht.