Nach den neuen Daten der Bundesbank ist der Vermögensanteil der 10% reichsten Deutschen zwischen 2010 und 2014 nochmal gestiegen, von 59,2% auf 59,8%. Der tatsächliche Anteil ist mit ziemlicher Sicherheit erheblich höher, weil die oberen Zehntausend, die Multimillionäre und Milliardäre, bei solchen Befragungen von 5000 Deutschen nicht vertreten sind. Die wirklich Vermögenden halten überwiegend Betriebsvermögen und entgehen damit der völlig durchlöcherten Erbschaftsteuer. Lorenz Jarass, Professor an der Hochschule Rhein-Main, Steuerexperte und Systemanalytiker, skizziert eine bessere Erbschaftsteuer, die auch die großen Vermögen gleichmäßig erfasst, ohne zu überlasten.
Wesentliche Defizite der derzeitigen deutschen Erbschaftsteuer
• Jährlich werden 200 Mrd. € bis 250 Mrd. € Vermögen vererbt oder verschenkt. Das Erbschaftsteueraufkommen beträgt jährlich nur gut 5 Mrd. €: Das gesamte Erbe wird also durchschnittlich nur mit gut 2% tatsächlich belastet. Hingegen wird das Arbeitsentgelt mit über 40% durch Steuern und Sozialabgaben belastet, also 20mal höher als ein Erbe.
• Die deutsche Erbschaftsteuer hat eine Vielzahl von unterschiedlichen Steuersätzen, Freibeträgen und Freistellungen in Abhängigkeit von Größe und Verwendung des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben. Dadurch wird die Erbschaftsteuer extrem kompliziert und sehr gestaltungsanfällig.
• Besteuert werden derzeit nur in Deutschland ansässige Steuerpflichtige. Durch Wohnsitzverlagerung kann man deshalb die Erbschaftsteuer vermeiden, z.B. nach Österreich (Beispiel Kaiser Beckenbauer) oder in die Schweiz (Beispiel Müller-Milch).
Besondere Defizite im Bereich der Erbschaftsbesteuerung von Betriebsvermögen:
• Diskriminierung von Familienbetrieben gegenüber internationalen Gesellschaften.
• Diskriminierung von inländischen gegenüber ausländischen Unternehmenseignern.
Dadurch entsteht ein starker politischer Druck, Betriebsvermögen generell von der Steuerpflicht zu befreien. All dies führt zu einer generellen Verminderung der Akzeptanz einer Erbschaftsteuer, ein von den Verfassern des aktuellen Gesetzentwurfs zur Erbschaftsteuerreform wohl teilweise durchaus gewollter Effekt.
Vorschläge für eine zukünftige Erbschaftsteuer
Die deutsche Erbschaftsteuer sollte gleichmäßig auf das gesamte in Deutschland gelegene Vermögen erhoben werden:
• Besteuerung unabhängig von der Nutzung: Alle Erbschaften und Schenkungen sollten unabhängig von der Nutzungsart, gleich ob privat oder betrieblich, Immobilien oder Wertpapiere, der Besteuerung unterworfen werden. Die Erbschaftsteuersätze sollten moderat sein bei vielleicht 15% bis 20%.
• Besteuerung unabhängig vom Wohnsitz des Erblassers bzw. des Erben: Besteuerung jedweden in Deutschland gelegenen Vermögens, unabhängig ob der Eigentümer bzw. der Erbe in Deutschland steuerpflichtig ist. Bei ausländischen und juristischen Personen als Eigentümer (z.B. Kapitalgesellschaften) sollte deshalb, wie derzeit schon bei Stiftungen, eine Erbersatzsteuer greifen.
• Besteuerung aller Deutschen: Besteuerung entsprechend der Staatsangehörigkeit, nicht, wie derzeit, entsprechend dem Wohnsitz. Jede Person mit deutschem Pass sollte also der deutschen Erbschaftsbesteuerung unterliegen. Damit kann die deutsche Erbschaftsbesteuerung nicht mehr, wie derzeit, durch Wegzug ins Ausland vermieden werden.
Für in Deutschland Steuerpflichtige und alle Deutschen sollte zudem gelten:
• Bei in Deutschland Steuerpflichtigen sollte nicht nur das in Deutschland gelegene Vermögen, sondern auch das im Ausland gelegene Vermögen der Erbschaftsbesteuerung unterworfen werden.
• Kleinere Erbschaften bis zu 100.000 € (das sind der Großteil der Erbschaften) könnten freigestellt werden, auf Erbschaften bis zu 500.000 € könnte ein ermäßigter Steuersatz erhoben werden.
• Eine Abstufung der Steuersätze nach Verwandtschaftsgrad könnte insbesondere bei selbstgenutzten Immobilien sinnvoll erscheinen.
Das Erbschaftsteueraufkommen würde durch die Reformvorschläge deutlich größer werden als das derzeitige Aufkommen von gut fünf Mrd. € pro Jahr.
Jährliche Vorauszahlungen der Erbschaftsteuer ermöglichen
Die Erbschaftsteuer wird einmalig beim Tod bzw. als Schenkungssteuer einmalig bei einer Schenkung fällig. Dies ermöglicht und zwingt zu umfangreichen Steuervermeidungsplanungen. Statt in einem großen Betrag könnte die Erbschaftsteuer in vielen kleinen Beträgen vom derzeitigen Eigentümer als potenziellem Erblasser erhoben werden. Bei einem Erbschaftsteuersatz von z.B. 15% und 30 Jahren typischer Vererbungszeit wären das 0,5% pro Jahr.
Durch laufende Vorauszahlungen auf die Erbschaftsteuer würden Entscheidungen zur Betriebsnachfolge einfacher und die enormen Aufwendungen von Privatpersonen und Unternehmen zur Verminderung der Einmal-Steuer auf Erbschaften gegenstandslos.
Einige Kantone in der Schweiz haben eine derartige Vorauszahlung eingeführt, allerdings mit deutlich niedrigeren Steuersätzen von nur rund 0,1% pro Jahr. Eine entsprechende jährliche Zahlung hat dort Abgeltungswirkung: Wenn also der Erblasser bisher jährlich die Erbschaftsteuervorauszahlung geleistet hat, fällt bei seinem Tod keine weitere Erbschaftsteuer an und zwar unabhängig davon, für wie viele Jahre Erbschaftsteuervorauszahlungen geleistet worden sind.
Das Konzept findet sich ausführlicher in Lorenz Jarass‘ Büchern
• Steuermaßnahmen zur nachhaltigen Staatsfinanzierung. MV-Verlag, 2012, Kap. 3.
• Faire und effiziente Unternehmensbesteuerung: International geplante Maßnahmen und national umsetzbare Reformvorschläge gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung. MV-Verlag, 2015, Kap. 7.2.2 (Landes-Immobiliensteuer).