Mein Dank gilt den vielen hunderttausend Lesern meines Blogs und der über meine Bargeld-Aktion berichtenden Medien, die darauf verzichtet haben, mich anzuschreiben oder gar anzurufen, um sich eine persönliche Rundfunkbeitragsvermeidungsberatung von mir zu holen. Die übrigen bitte ich, künftig ebenfalls davon abzusehen. Zum Dank will ich hier aufschreiben, was ich darüber weiß oder zu wissen glaube, was passiert, wenn man nicht zahlt, und welche Rechtsnormen dabei wichtig sind. Ich entzaubere GEZ-Mythen, auf die viele hereinfallen, und präsentiere GEZ-Fakten, die der eine oder andere vielleicht noch nicht kennt.
Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich wegen der Vielzahl der Füälle keine individuellen Tipps zur Beitragsvermeidung oder zur Reaktion auf Schreiben des Beitragsservice geben kann. Unter „Themen“und dort under „BArgeld-Widerstand“ findet sich die Dokumentation meines Schriftverkehrs, bei dem man sich gern für Versatzstücke bedienen kann.
Fakt 1 (ergänzt am 17.10.): Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und kann nicht selbst vollstrecken
Der Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio ist eine nicht rechtsfähige Einrichtung. Alles was er macht hat Service-Charakter. Er kann also Beitragszahlungen entgegennehmen und an die Rundfunkanstalten weiterleiten. Er kann auch Beitragspflichtige daran erinnern, dass Zahlungen ausstehen. Ob er dafür Mahngebühren erheben kann, halte ich schon für fraglich. Auf keinen Fall kann er Bescheide ausstellen. (Der amtliche Bescheid mit der Ablehnung meines an den Beitragsservice gerichteten Barzahlungswunsches kam denn auch von der Behörde Hessischer Rundfunk.) Der Beitragsservice kann auch in eigenem keinen Vollstreckungsbeschluss vom Gericht erwirken und darf nicht vollstrecken lassen. Das dürfen nur die Rundfunkanstalten selbst. Das Landgericht Tübingen hat zwar letztes Jahr und im Januar in zwei Urteilen festgestellt, dass Vollstreckungsunterlagen fehlerhaft und ungültig sind, bei denen nicht eindeutig klar ist, dass die Rundfunkanstalt Gläubiger und Antragsteller ist. Entsprechend drohten die meisten der offenen Hundertausenden Vollstreckungsbescheide ungültig zu sein. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch ein staatstragendes Einsehen und hob mit einem am 8. Juli 2015 dem Beitragsservice zugestellten Urteil (Az.: I ZB 64/14) das Urteil des Landgerichts Tübingen auf.Der BGH urteilte, aufgrund der klaren Rechtslage gäbe es keinen Zweifel, wer der Gläubiger des Rundfunkbeitrags sei. Unterschrift und Siegel dürfen entfallen, da es „mithilfe automatischer Einrichtungen“ erstellt worden sei. Das Landgericht Tübingen hatte das verneint, weil erkennbar ein Sachbearbeiter individuelle Aspekte des Falles eingearbeitet hatte. Der zuständige Richter des Landgerichts Tübingen gab sich aber nicht geschlagen. Drei Monate nach der BGH-Entscheidung stoppte er mit Beschluss vom 9.9.2015 (Az. 5 T 162/15) erneut wegen eines Formfehlers die Vollstreckung des Rundfunkbeitrags und sparte dabei nicht mit Kritik an den Argumenten des BGH. Tausende Beitragsverweigerer und Mittellose, gegen die vollstreckt wird, konnten daraufhin damit wieder hoffen, noch länger ungeschoren davonzukommen.
Fakt 2 (angepasst 12.7.): Der Beitragsservice ist völlig überlastet
Millionen Bürger verweigern die Zahlung des Rundfunkbeitrags. Der Beitragsservice hat 2014 laut seinem kürzlich veröffentlichen Geschäftsbericht 21 Millionen (!!) Mahnungen verschickt und 891.000 Vollstreckungen beantragt. Es ist daher recht plausibel, was mir einige Leser geschrieben haben, dass sie viele Leute kennen, die schon lange nicht zahlen und damit bisher durchgekommen sind. Wissen tue ich das aber nicht, sage ich ausdrücklich. Es könnten sich wegen der beträchtlichen Höhe des Beitrags im Laufe der Jahre hohe Rückstände ansammeln und die Verjährung kann aufgehalten werden, wenn die Rundfunkanstalten in der Lage sind, rechtzeitig entsprechende Verfahren einzuleiten.
Mythos 1: Vertrag mit Beitragsservice vermeiden ist ganz wichtig
Man muss unbedingt vermeiden, einen Vertrag mit dem Beitragsservice einzugehen. Wenn man zum Beispiel schreibe, man wolle den Rundfunkbeitrag (nur) bar bezahlen, gehe man so einen Vertrag ein und werde dadurch zahlungspflichtig. Das ist Unsinn. Dir Rundfunkanstalten sind Behörden gleichgestellt und brauchen keinen Vertrag. Die Beitragspflichtigen sind nicht per Vertrag beitragspflichtig, sondern per Gesetz. Zivilrecht ist hier nicht einschlägig, sondern Verwaltungsrecht. Wir sind in diesem Zusammenhang nicht Vertragspartner, sondern Untertanen. Den Kopf in den Sand stecken ist in aller Regel die schlechteste Strategie, wenn man von einer Behörde gemahnt wird.
Mythos 2. Das BGB gilt
Das bürgerliche Gesetzbuch gibt dem Beitragsservice das Recht, Barzahlung abzulehnen. Der Mythos ist eng verwandt mit Mythos 1. Bemerkenswert ist aber, dass ihm in dieser Einkleidung sogar Rechtsanwälte aufsitzen, die auf ihren Webseiten zu meiner Aktion oder in Mails an mich entsprechenden Unsinn schreiben. Eine Behörde kann sich nur auf das BGB berufen, wenn die Verwaltungsgesetze, nach denen sie zu handeln hat, ausdrücklich darauf verweisen. Das tun sie etwas bei Verjährungsfristen. Das tun sie in Sachen Barzahlung der Rundfunkgebühr aber nicht. Die Tatsache, dass im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag an einer Stelle die Rede davon ist, dass es sich bei deim Beitrag um eine „Schickschuld“ handele, ein Begriff aus dem BGB, also dem Zivilrecht, heißt noch lange nicht, dass der Beitrag dadurch eine zivilrechtliche Angelegenheit wäre.
Mythos 3: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist kein Gesetz
In Videos im Internet wird verbreitet, es fehle die gesetzliche Basis für das Erheben und Eintreiben des Beitrags, weil ein einfacher Vertrag der Länder untereinander die Bürger nicht binde. So weit so richtig aber eben irreführend unvollständig. Der Staatsvertrag wurde wortgleich in Landesgesetze übernommen und von den Landesparlamenten abgesegnet. Dazu dient er nämlich, dass alle Länder das gleiche Gesetz bekommen, wenn zwar die Länder zuständig sind, aber Einheitlichkeit gewünscht ist.
Mythos 4: Das deutsche Reich besteht fort
Nicht wenige Leser monieren, dass ich statt auf Bezahlung mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu beharren, lieber das grundlegende rechtliche Problem thematisieren sollte, dass die Gesetze der Bundesrepublik nicht gelten, weil das Deutsche Reich nie untergegangen ist. (Ich bitte ehrlich um Entschuldigung für die holzschnittartige Präsentation aus Mangel an Detailkenntnis.) Das mag sein, halte ich aber inzwischen für reichlich irrelevant. Welche Instanz soll das feststellen. Das Bundesverfassungsgericht müsste, wenn es das feststellen wollte, zunächst seine Nicht-Existenz von Rechts wegen feststellen und zurücktreten. Dann würde aber wohl nicht ein Reichsverfassungsgericht eingesetzt, sondern neue Bundesverfassungsrichter berufen, die die Rechtslage etwas staatstragender beurteilen. Es gibt in der Jurisprudenz so etwas wie die normative Kraft des Faktischen. Was lange genug ist, wird irgendwann Recht, auch wenn es früher mal Unrecht gewesen sein sollte.
Ergänzungen und Korrekturen folgen nach Bedarf und Autorenkapazität und werden in Titel (Stand) und Abspann kenntlich gemacht.
Leserfrage zu Mythen 1 und 2: (26.6.)
Wie kann eine Rundfunkanstalt eine Behörde sein, wenn im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) § 2 (Fn 14) bei den Ausnahmen vom Anwendungsbereich steht:
„(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.“ in den Verwaltungsverfahrensgesetz der anderen Länder steht das gleiche für die jeweilige Landesrundfunkanstalt.
Antwort: Ich schreibe „Behörden gleichgestellt“, nicht „Behörde“. Offentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts und nehmen als solche öffentlich-rechtliche Aufgaben war und unterliegen dem öffentlichen Recht. Sie sind ausgenommen vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, weil sie eigene Satzungen haben, die entsprechendes regeln.