Am 9.12.2016 hat mein Anwalt Carlos A. Gebauer die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt eingereicht, das es dem Hessischen Rundfunk gestatten würde, das gesetzliche Zahlungsmittel zur Begleichung des Rundfunkbeitrags abzulehnen. Die Sache geht nun an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit nicht rechtskräftig, bevor der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat. Es gibt einen Hauptantrag und zwei Hilfsanträge.
Die Klage wird weiterhin dankenswerter Weise von Prometheus – Das Freiheitsinstitut unterstützt.
Zur Erinnerung. Ich hatte es abgelehnt, meinen Rundfunkbeitrag wie gefordert weiterhin durch Banküberweisung zu bezahlen und stattdessen Barzahlung angeboten. Diese will der Rundfunk nicht annehmen. Um eine Vollstreckung zu verhindern hatte ich Bargeld beim Amtsgericht Frankfurt für den Hessischen Rundfunk zur Abholung hinterlegt. Das Amtsgericht nahm die Hinterlegung an, weil es wie ich befand, der Hessische Rundfunk sei in Annahmeverzug. Der HR ignorierte das und führt den hinterlegten Betrag weiterhin als ausstehend.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt urteilte nach der mündlichen Verhandlung am 31.10.2016, der Hessische Rundfunk dürfe Barzahlung ablehnen. Das Gericht lehnte es ab, über die Nichtbeachtung der Hinterlegung zu befinden, solange der HR nicht versucht, den Betrag zu vollstrecken, machte aber seine Meinung deutlich, dass das Amtsgericht Frankfurt die Hinterlegung nicht hätte annehmen dürfen, weil der HR sich nicht in Annahmeverzug befinde.
Der Hauptantrag an den Verwaltungsgerichtshof lautet, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt im Verfahren K 2903/15.F vom 31.10.2016 abzuändern, dahingehend, dass der Feststellungsbescheid, in dem die Annahme von Bargeld abgelehnt wird, aufgehoben wird.
Ein erster Hilfsantrag beantragt die Feststellung, dass ich berechtigt bin, meinen Rundfunkbeitrag in bar zu bezahlen.
Ein zweiter Hilfsantrag beantragt festzustellen, dass die Beitragsschuld in Bezug auf den beim Amtsgericht hinterlegten Betrag erloschen ist.
Wie bereits berichtet enthält das Urteil aus meiner Sicht schwere Rechtsfehler in der Begründung, die wohl jeden Juraanwärter im Staatsexamen die Zulassung kosten würden. Die Frage, ob Behörden das gesetzliche Zahlungsmittel aufgrund §14 Abs. 1 Bundesbankgesetz grundsätzlich annehmen müssen, wird bemerkenswerter Weise offengelassen. Es wird zwar eingeräumt, dass die Beispiele für vom Gesetzgeber gewollte Einschränkungen der Annahmepflicht (Abgabenordnung und Kraftfahrzeugsteuer) durch Bundesgesetze erfolgt sind, was anders als die Rundfunkgesetzgebung immerhin auf einer Normenhierarchie liegt, die eine Einschränkung eines Bundesgesetzes erlaubt. Trotz dieser Einräumung wird nicht versucht zu begründen, warum der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht aus dem Grundgesetz hier nicht gelten soll. Dies wird durch die schlichte Behauptung einer „teleologischen Einschränkung“ des §14 Bundesbankgesetz zu heilen versucht, der angeblich für Massenverfahren der Verwaltung nicht gelten solle. Dem widerspricht jedoch diametral, dass der Bundesgesetzgeber es für nötig befand, mit der Abgabenordnung und dem Gesetz über die Kraftfahrzeugsteuer für ganz konkrete Sachverhalte Ausnahmetatbestände ausdrücklich zu regeln. Für die Beitragserhebung der Rundfunkanstalten hat er das nicht getan, obwohl er das jederzeit hätte tun können und jederzeit tun könnte. Außerdem übersieht das Gericht eine wichtige Bedingungen unter der es dem Finanzamt laut Abgabenordnung nur erlaubt wird, die Kassen für Barzahlungen zu schließen.