Ein Leser dieses Blogs flog Anfang September mit seiner Ehefrau für einen knapp einmonatigen Urlaub nach Las Vegas. Die beiden nahmen etwa 15.000 Dollar Bargeld mit, weil man zum Spielen in Las Vegas Bargeld brauche, und weil sie die Erfahrung gemacht hätten, dass man beim Reisen als Barzahler in den USA häufig gern gesehen und belohnt werde. Der Leser informierte sich beim US-Visaservice über die Einreisebestimmungen hinsichtlich der Bargeldmitnahme und erfuhr:
„Bitte beachten Sie, dass Personen oder Familien, die gemeinsam reisen, mitgeführte Barmittel im Gesamtwert von 10.000 US-Dollar ebenfalls verzollen müssen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die eine Person 5.000 US-Dollar und die andere 6.000 US-Dollar mit sich führt, da der Gesamtwert bei 11.000 US-Dollar liegt.“
Das lässt an Deutlichkeit und Verständlichkeit nichts zu wünschen übrig. Der Leser meldete das mitgeeführte Bargeld deshalb pflichtgemäß in den USA an.
Zu den Ausfuhrbestimmungen aus der EU erfuhr er auf der Informationsseite des Bundesfinanzministeriums zur „Mitnahme von Bargeld“:
„Jede natürliche Person, die in die EU einreist oder aus der EU ausreist und Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die EU einreist oder aus der EU ausreist, anmelden. (…) Reisen Personen in einer Gruppe, so gilt die Höchstgrenze von 10.000 Euro für jedes einzelne Mitglied der Gruppe.“
Zu gemeinsam reisenden Ehepaaren steht nichts auf der Informationsseite. Der Reisende schloss aus der Information vom Ministerium, dass das Ehepaar zusammen Bargeld im Wert von bis zu 20.000 Euro unangemeldet ausführen dürfe und verzichtete auf eine Anmeldung.
Als er am Gate von zwei Zöllnern nach mitgeführtem Geld gefragt wurde, gab der Leser unbefangen 16.000 Euro an. Das führte zu einer hochnotpeinlichen Durchsuchung des Ehepaars und seines Gepäcks. Vier Wochen später kam ein Bußgeldbescheid über 1050 Euro wegen unterlassener Anmeldung und dem Hinweis, dass es nicht darauf ankommt, wem das Geld gehört, sondern wer „Mitführender“ ist und die „Sachherrschaft“ über das Geld ausübt. Das sind zwei Begriffe, von denen man kaum etwas ahnt, wenn man die Information des Finanzministeriums zu den Ausfuhrbestimmungen gelesen hat.
Der Reisende hatte den Fehler gemacht, wie der Bußgeldbescheid ausführte, das Geld nicht auf zwei Taschen zu verteilen, sondern das meiste in eine Reisetasche zu packen, die er trug. Auf diese Weise führte nur er das Geld mit sich, seine Frau nicht, obwohl sie neben ihm stand. Hätte seine Frau mindestens 5.000 Euro des gemeinsamen Geldes am eigenen Körper oder in der Hand getragen, wäre alles in Ordnung gewesen. Die Zöllner ließen sich von ihrer teuren Sachherrschafts-These auch nicht dadurch abbringen, dass sich in der Reisetasche des Kavaliers auch Gegenstände seiner Frau befanden, die er für sie trug. Ein spezialisierter Anwalt riet dem Reisenden, das Bußgeld zu akzeptieren, da dagegen nichts zu machen sei.
Fazit
Spitzfindigkeiten des Zolls und Inkompetenz derer, die beim Finanzministerium für die Information der Reisenden über Zollbestimmungen zuständig sind, werden gegen rechtstreue Bargeldnutzer in Stellung gebracht, die sich im immer undurchdringlicheren Dickicht der Bestimmungen verheddern, mit denen Bargeld in den Ruch des Kriminellen gebracht wird und seine Nutzer unter Generalverdacht gestellt und dadurch abgeschreckt werden.