Im Gesetzentwurf für eine Impfpflicht ab 18 (Bundestagsdrucksache 20/899) heißt es zur Begründung:
„Studien zeigen, dass Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nicht nur die geimpfte Person wirksam vor einer Erkrankung und insbesondere vor schweren Krankheitsverläufen schützen, sondern auch dazu führen, dass geimpfte Personen weniger zur Ausbreitung des Erregers beitragen, was insbesondere dem Schutz vulnerabler Personengruppen vor einer SARS-CoV-2-Infektion dienlich ist. (…)
Ausreichend hohe Impfquoten in allen Altersgruppen minimieren zugleich die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung (Bevölkerungsschutz). (…) In der Gesamtschau legen die verfügbaren Daten nahe, dass die COVID-19-Impfung eine Virustransmission auch unter Omikron reduziert. (…)
Hohe Impfquoten in allen Altersgruppen ab 18 Jahren tragen dazu bei, die Ausbreitung des Virus einzudämmen und reduzieren die Weiterverbreitung des Virus in der Bevölkerung.“
Das alles war früher auch tatsächlich die offizielle Einschätzung durch die zuständige Gesundheitsbehörde Robert-Koch-Institut (RKI). Allerdings hat sie diese im Lauf der Zeit immer weiter abgeschwächt, weil immer deutlicher wurde, dass sich auch Geimpfte ähnlich leicht anstecken und in ähnlichem Ausmaß das Virus weitergeben wie nicht Geimpfte.
Einen letzten großen Schritt weg vom Fremdschutzargument für das Impfen und die Impfpflicht hat das RKI erst am 28.2. getan und damit der Argumentation der Impfpflichtbefürworter sehr weitgehend die Grundlage entzogen.
In der bis 28.2. geltenden RKI-Risikobeurteilung hieß es:
„Damit die Infektionsdynamik zurückgeht, müssen so viele Übertragungen wie möglich vermieden werden. Hierfür sind sowohl Kontaktreduktion und Einhaltung der AHA+L-Regeln sowie die Impfung erforderlich.“
In der seither geltenden Risikobewertung ist die Aussage, dass zur Vermeidung von Übertragungen Impfung erforderlich sei, ersatzlos gestrichen. Mehrere weitere Änderungen gehen in die gleiche Richtung:
Alte Risikobeurteilung:
„Die Impfung bietet grundsätzlich einen guten Schutz vor COVID-19, insbesondere gegen schwere Erkrankung und Hospitalisierung durch COVID-19; die Schutzwirkung – insbesondere hinsichtlich mild verlaufender Erkrankungen – lässt allerdings nach wenigen Monaten nach, sodass sie durch eine Auffrischimpfung wiederhergestellt werden muss.“
Neue Risikobeurteilung:
„Die Impfung bietet grundsätzlich einen guten Schutz vor schwerer Erkrankung und Hospitalisierung durch COVID-19, dies gilt auch für die Omikronvariante. (…) Die Schutzwirkung gegenüber einer Infektion lässt allerdings nach wenigen Monaten nach, sodass angesichts der hohen Zahl von Neuinfektionen die konsequente Einhaltung der AHA+L-Regeln und eine Kontaktreduktion weiter zur Reduktion des Infektionsriskos erforderlich sind.“
Die Impfung schützt also nicht mehr vor Covid-19, sondern nur noch vor schweren Verläufen von Covid-19. Und ein weiterer Satz aus der alten Risikobewertung ist in der neuen nicht mehr enthalten:
„Nur durch Erreichen eines sehr hohen Anteils der vollständig Geimpften in der Bevölkerung und einer möglichst kleinen Zahl an Neuinfizierten können sowohl Übertragungen als auch schwere Erkrankungen, Krankenhausaufnahmen und Todesfälle wirksam reduziert werden.“
Auch hier also wird die Behauptung aufgegeben, durch einen hohen Anteil Geimpfter ließen sich die Übertragungen reduzieren. Und zum Schluss noch, wird aus …
„Untersuchungen deuten darauf hin, dass auch die Impfungen das Risiko von Übertragungen reduzieren.“
… die Feststellung:
„Untersuchungen zeigen, dass auch die Impfungen das Risiko von Übertragungen reduzieren, insbesondere in den ersten Wochen nach einer Impfung.“
Das ist der kümmerliche Rest des Bevölkerungsschutzarguments: dass die Impfungen wenige Wochen lang die Übertragungen reduzieren. Will man auf dieser Basis wirklich eine allgemeine Impfpflicht einführen, zusammen mit der Einführung eines Rechts der Behörden, anlasslos im öffentlichen Raum Kontrollposten aufzustellen und Menschen zu nötigen, sich auszuweisen? Die Unterstützer des Gesetzentwurfs sollten sich das nochmal überlegen, um Schaden von sich und ihrem Land abzuwenden.
Das Verfassungsgericht ist auch noch da
Auch wenn das Vertrauen in das Bundesverfassungsgericht durch die Kungelei der Richter und Richterinnen mit der Regierung und durch den Verzicht auf Eilentscheidungen zum Corona-Grundrechtsentzug sehr gelitten hat: ein ernst zu nehmender Faktor ist das Gericht trotzdem noch.
Sollten die Bundestagsabgeordneten ihre Gesetzesprojekt weiter durchziehen, dürften sie vor dem Bundesverfassungsgericht eine Niederlage erleiden und politisch beschädigt werden. Denn das BVerfG hat in seiner Eilentscheidung vom 10.2. zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht dem Fremdschutz bei der Ablehnung der Verfassungsbeschwerde ein hohes Gewicht gegeben. Der zentrale Satz lautete:
„Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken.“
Ist der Fremdschutz durch Impfung von der zuständigen Behörde und damit dem Bundesgesundheitsministerium auf wenige Wochen nach Impfung heruntergestuft, ist kaum zu sehen, wie das Gericht eine allgemeine Impfpflicht für verfassungsgemäß erklären könnte.