Es ist unerwartet schwierig aus EU-Archiven etwas zum gesetzlichen Zahlungsmittel zu bekommen
Rundfunk verweigert weiterhin Annahme von Barzahlung des Rundfunkbeitrags
Unsere Stellungnahme im Verfahren um Barzahlung des Rundfunkbeitrags beim Europäischen Gerichtshof
Am 27. März hat das Bundesverwaltungsgericht in meinem Verfahren gegen den Hessischen Rundfunk entschieden, zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Entscheidung vorzulegen. Der EuGH soll entscheiden, ob die deutschen Paragraphen zum gesetzlichen Zahlungsmittel inhaltlich identisch mit den europäischen sind, und wenn nicht, was gelten soll. Mein Anwalt Carlos A. Gebauer hat nun die folgende Stellungnahme in Luxemburg vorgelegt.
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
6. 06. 2019 | In meinem Verfahren um Barzahlung des Rundfunkbeitrags hat das Bundesverwaltungsgericht nun die ausführliche Begründung seines Beschlusses veröffentlicht, den Europäischen Gerichtshof einzuschalten. Der Beschluss enthält erfreulich klare Sätze dazu, was es bedeutet, dass Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel ist. Wenn der Europäische Gerichtshof nicht sehr ungewöhnlich entscheidet, hat das erhebliche Auswirkungen weit über den Rundfunkbeitrag hinaus.
Warum Barzahlung des Rundfunkbeitrags die demokratische Grundordnung gefährdet: Revisionserwiderung des HR
In meinem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo ich in dritter Instanz auf das Recht zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags klage, hat der Hessische Rundfunk (HR) auf unsere Revisionsbegründung geantwortet. Wenn es nach dem HR geht, wäre die demokratische Grundordnung in Gefahr, wenn ich meinen Beitrag bar entrichten dürfte. Ich übertreibe nicht!
Begründung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Sachen Barzahlung des Rundfunkbeitrags
Ende Mai hat mein Anwalt Carlos A. Gebauer beim Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.2.2018f (Faschingsurteil) begründet. Das Kasseler Berufungsgericht hatte mit neuer Begründung das für mich negative Urteil des Frankfurter Verwaltungsgerichts bestätigt. Danach bedeutet der Status von Euro-Banknoten als unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel nicht, dass Rundfunkanstalten Bargeld zur Begleichung einer Beitragsschuld annehmen müssen. Im Folgenden dokumentiere ich die Revisionsbegründung.