Erster juristischer Aufsatz zu Barzahlung der Rundfunkgebühren vor Veröffentlichung

Mein Beharren auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags hat einen rechtswissenschaftlichen Aufsatz inspiriert, der laut Autor Prof. Ludwig Gramlich in der Fachzeitschrift Kommunikation & Recht zur Veröffentlichung angenommen ist. Ludwig Gramlich ist Professor für Öffentliches Recht in Chemnitz und Autor eines Kommentars zum Bundesbankgesetz. Was er schreibt, hat Sprengkraft.
 

Aus Respekt vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt, wo meine Klage auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags anhängig ist, will ich die eigene Klageschrift und die einzelnen darin aufgeführten rechtlichen Argumente nicht öffentlich ausbreiten, bevor das Gericht sie bewertet hat. Eine gute Ahnung von den Argumenten bekommt man jedoch bei der Lektüre des (leider noch nicht veröffentlichten) Aufsatzes von Professor Ludwig Gramlich, von dem ich bis vor kurzem nichts wusste.

Gramlich stellt fest, es fehle im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine explizite Ermächtigung, per Satzung „die Modalitäten der Beitragszahlung als Erfüllung einer Geldver­bindlichkeit“ genauer festzulegen, insbesondere, dort einzelne normale Zahlungswege auszuschließen.

Die entsprechende Passage in §9 Abs. 2 des Staatsvertrags:

Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1. der Anzeigepflicht,

2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,

3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,

4. der Kontrolle der Beitragspflicht,

5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und

6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln.“

Gramlich unterscheidet zwischen der Abgaben-/Leistungspflicht, wo es für Details des Verfahrens eine Ermächtigung gebe, und der Zahlungspflicht bzw. Zahlungsweise, eine Unterscheidung, die im deutschen Recht durchaus üblich sei. Der Wortlaut von Ziffer 2 lasse erkennen, dass es hier nicht um die Zahlungsmodalitäten gehe, sondern um die Abgabenpflicht, denn nur auf Letztere könne sich „Befreiung“ und „Ermäßigung“ sinnvoll beziehen, nicht auf den Zahlungsvorgang.

Ferner schreibt Gramlich, dass die ausschließliche Gesetzgebung über das „Währungs-, Geld- und Münzwesen“  nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG dem Bund zustehe. Im Anwendungsbereich dieser Kompetenznorm hätten gemäß  Art. 71 die Länder nur dann eine Befugnis zu eigener Gesetzgebung, „wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Eine solche Regelung sei aber nicht ersichtlich.

Die Modifikation der Funktion als gesetzliches Zahlungsmittel ist laut Gramlich ein „wesentlicher“ Grundrechts-Eingriff. Denn es sei „ein wesentliches Merkmal gesetzlicher Zahlungsmittel …, dass mit der Andienung zur und der Durchführung der Übergabe von Noten bzw. Münzen (jeweils bewegliche Sachen i.S.v. § 90 BGB) an einen Gläubiger einer Geldschuld …  eine Erfüllung der Verpflichtung erfolgt und insofern nicht nur bei Nicht-Annehmen eines derartigen (Übereignungs-)Angebots Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB) eintritt, sondern darüber hinaus ein „Annahmezwang“ für den Zahlungsempfänger statuiert wird. „

Daraus folge, dass dem Zahlungspflichtigen ein Recht genommen wird, wenn ihm unabhängig von seinem wirksamen Einverständnis mit anderen Zahlungsverfahren verwehrt ist, primär dazu bestimmte und im Verkehr befindliche Gegenstände ihrer wesentlichen Funktion gemäß einzusetzen. Denn zur zentralen Eigenschaft von Geldzeichen als Wertaufbewah­rungs- und allgemeinem Tauschmittel  gehöre, dass der jeweilige Eigentümer solch‘ beweg­licher Sachen diese zur Erfüllung seiner Geldverbindlichkeiten verwenden kann.

Zu Deutsch: Bargeld ist eine Sache, an der man Eigentum erwirbt, das grundgesetzlich geschützt ist und nicht beliebig und ohne spezielle Ermächtigung  durch Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten ausgehöhlt werden darf, schon gar nicht vom Landesgesetzgeber, beziehungsweise einer Rundfunkanstalt.

Gramlich stellt auch fest, dass „jede Beschränkung der Verwendung gesetzlicher Zahlungsmittel als Abweichung von der Norm … eine ‚wesentliche‘ Entscheidung ist, die im Ergebnis einer parlamentarischen Abwägung vorbehalten bleiben muss.“

Hinzu komme, dass nicht nur das Bundesbankgesetz §14, sondern auch Artikel 128 des EU-Vertrags (VAEU) Euro-Banknoten zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt und es für Münzen lediglich die Begrenzung der Annahmepflicht auf 50 Stück pro Transaktion gebe. Die unbeschränkte Annahmepflicht für Scheine und die nur so beschränkte für Münzen seien für den deutschen Gesetzgeber verbindlich, was dieser mit Artikel 14 Bundesbankgesetz auch umgesetzt habe.

Zur Rechtfertigung von Bargeldbeschränkungen wird gern Artikel. 11 Satz 2 der EU-Verordnung Nr. [EG] 974/98 mit der Begrenzung der Münzannahmepflicht  herbeigezogen, sowie die Erwägungsgründe dazu. Gramlich weist aber darauf hin, dass sich für Banknoten keine Parallele findet, so dass dies eher den Umkehrschluss nahelege,  dort dürfe die Eigenschaft des gesetzlichen Zahlungsmittels gerade nicht eingeschränkt oder gar aufgehoben werden!“

Gramlich erklärt daher die „ derzeit geltenden normativen Restriktionen für den Barzahlungsverkehr von und mit der öffentlichen Hand“ für bedenklich, weil explizite Ermächtigungen hierzu im vorrangigen Unionsrecht nicht existierten. Das dürfte wohl ebenso für die in europäischen Ländern um sich greifenden Verbote gelten, größere Beträge mit Bargeld zu begleichen.

Im Ergebnis seien die Regelungen in den Rundfunksatzungen, die keine Barzahlung des Rundfunkbeitrags vorsehen, unwirksam.

 

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