Beitragsservice ändert Musterbrief und verweist auf satzungswidrige Barzahlungsoption auf eigene Kosten

Der ablehnende amtliche Bescheid, den ich vom Hessischen Rundfunk auf mein Begehr bekommen habe, die Rundfunkgebühr bar zu bezahlen, war Auftakt für eine neue Kommunikationsstrategie. Derartige Barzahlungswünsche werden jetzt prompt mit einem Formbrief beschieden, der auf die Möglichkeit der kostenpflichtigen Bareinzahlung bei Banken und Sparkassen verweist. Diejenigen, die meinem Beispiel gefolgt sind, möchten nun verständlicherweise gern wissen, wie sie reagieren sollten.

Ich kann mangels juristischer Ausbildung keinen Rechtsrat geben, aber ich kann sagen, was ich zu wissen glaube und was ich in so einer Situation tun würde.

Erst einmal zur Beruhigung. En Schreiben vom Beitragsservice ist noch gar nichts. Das ist eine nicht rechtsfähige Servicestelle der Rundfunkanstalten. Deshalb habe ich meinen behördlichen Bescheid auch nicht vom Beitragsservice, sondern vom Hessischen Rundfunk bekommen. Der Beitragsservice dient nur dazu, die lästigen Beitragszahler von ihren Beitragsgläubigern, den Rundfunkanstalten fern zu halten. Man muss sich nicht fern halten lassen. Wenn man verbindliche Auskünfte haben will, sollte man es auch nicht.

Während es bisher sehr lange dauerte, bis eine Antwort vom Beitragsservice kam, bei mir über drei Monate, bei vielen anderen auch, und die Antwort dann gar nicht auf den Barzahlungswunsch einging, hat meine Leserin schon acht Tage nach Absendung ihres Schreibens eine Antwort bekommen. Darin wird, und das ist neu, ihr Barzahlungswunsch explizit zur Kenntnis genommen. Dann wird sie darauf hingewiesen, dass laut Rundfunkstaatsvertrag und Satzungen der Rundfunkanstalten grundsätzlich nur bargeldlos mit Einzugsermächtigung, Dauerauftrag oder Einzelüberweisung bezahlt werden kann.

Und dann kommt das zweite Neue:

Zusätzlich kann der Rundfunkbeitrag bei Banken und Sparkassen auch in bar auf eines der Abwicklungskonten von ARD, ZDF und Deutschlandradio eingezahlt werden. Bitte beachten Sie, dass hierfür ggf. Gebühren durch das Kreditinstitut erhoben werden.“

Wenn ich beim Beitragsservice eine bisher bestehende Einzugsermächtigung zurückgenommen und Barzahlung angeboten hätte, und ein solches Schreiben bekäme, würde ich – am besten gleich an die für meinen Wohnort zuständige Rundfunkanstalt – per Einschreiben mit Rückschein antworten:

Ich habe Ihnen über Ihren Beitragsservice am xx erklärt, dass ich künftig von meinem Recht nach § 14 Bundebankgesetz Gebrauch machen will, der Euro-Banknoten zum unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt, und meinen Rundfunkbeitrag künftig nur noch bar entrichten möchte.

Sie verweisen mich dafür auf die Möglichkeit, bei einem Bankinstitut auf eigene Kosten eine Barzahlung zu erledigen. Ich bestreite, dass dies satzungskonform ist, da, wie Sie selbst feststellen, Barzahlung nicht im Katalog der möglichen Zahlungsformen enthalten ist, den der Rundfunkstaatsvertrag und die Gebührensatzung des (Ihre Rundfunkanstalt/sie lauten alle gleich) abschließend aufführt. §10 Abs. 2. und Abs. 4 der Rundfunkgebührensatzung machen deutlich, dass Bareinzahlung bei einer Bank nicht satzungskonform ist, denn es heißt dort:

„(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten: 1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift, 2. Einzelüberweisung, 3. Dauerüberweisung“, und „(4) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen.“

Es ist hier ist ausdrücklich sowohl von „bargeldlos“ als auch von „zu Lasten seines Bankkontos“ die Rede. Bei dieser Rechtslage kann ich nicht sicher sein, dass ich meine Beitragspflicht tatsächlich erfülle, wenn ich bar bei einer Bank einzahle.

Zudem ist mir Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut auf eigenes Risiko und eigene Kosten, wie von Ihnen angeboten, nicht zumutbar, da ich dadurch gegenüber der Barzahlung beim Gläubiger oder einem empfangsberechtigten Bevollmächtigten ungerechtfertigt benachteiligt würde. Mit letzterer kann ich meine Schuld zeitgleich ohne Abzug und weiteres Risiko gegen Quittung begleichen. Wenn ich bei einer Bank bar einzahle, muss ich weiterhin das Risiko tragen, dass das Geld nicht korrekt auf das Konto des Beitragsservice überwiesen wird, und habe beträchtliche „Zahlungsübermittlungskosten“ zu tragen.

Es ist aber gemäߧ14 Bundesbankgesetz Aufgabe des hoheitlichen Gläubigers, dem Schuldner eine Bezahlung mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu ermöglichen. Wenn er sich entscheidet, diese Verpflichtung von einem externen Dienstleister erfüllen zu lassen, darf er die damit verbundenen Kosten und Risiken nicht dem Beitragsschuldner aufbürden.

Es stellt außerdem eine nicht vertretbare Benachteiligung gegenüber anderen Beitragspflichtigen dar, dass ich mit meinem Barzahlungswunsch auf die Bareinzahlung bei Banken verwiesen werde, die mich fünf bis 15 Euro kosten würde, während im Fernsehen zu sehen war, wie man bei der Servicestelle des RBB in Berlin ohne Kosten und Risiko bar bezahlen kann, trotz des dem angeblich entgegenstehenden Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit den Anstaltssatzungen. Einem meines Wissens nicht dementierten Bericht im Handelsblatt zufolge ist Barzahlung auch bei der Servicestelle des WDR in Köln möglich, wo der Beitragsservice seinen Sitz hat, welcher mir – allem Anschein nach wahrheitswidrig – mitgeteilt hat, dass Barzahlung nicht möglich sei.

Die Satzung des (Rundfunkanstalt), die Barzahlung ausschließt, ist nicht rechtskonform, da sie mit dem Bundesbankgesetz einer höherrangigen Rechtsnorm widerspricht. Ich möchte Sie daher bitten, ihre Satzung zu ändern und mir eine satzungskonforme, kosten- und risikolose Begleichung meiner Beitragsschuld mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu ermöglichen. Bis dahin gehe ich davon aus, dass Sie sich in Annahmeverzug befinden.

Auf ein solches Schreiben an den Rundfunk hin, sollten Sie von diesem einen verbindlichen behördlichen Bescheid erhalten, gegen den Sie Widerspruch einlegen können. Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie klagen, wenn Sie möchten. Bis dahin sollte die Rechtslage aber schon etwas klarer sein, da mein Widerspruch bereits beim Hessischen Rundfunk liegt und dieser durchaus ein Interesse an einer baldigen gerichtlichen Klärung zu haben scheint. 

 

Print Friendly, PDF & Email