Der Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio und ich haben ein gemeinsames Interesse: wir wollen beide möglichst schnell gerichtlich klären lassen, ob ich das Recht habe, den Rundfunkbeitrag – wenn ich ihn denn bezahlen muss – mit Münzen und Scheinen zu bezahlen. Am 18. August ging meine mit dankenswerter Unterstützung des Prometheus-Instituts erarbeitete Klage an das Verwaltungsgericht Frankfurt.
Die Rundfunkanstalten haben Barzahlungen in ihren Satzungen ausgeschlossen. Ich meine, das ist rechtswidrig, weil es der Eigenschaft von Euro-Banknoten als „unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel“ nach § 14 Bundesbankgesetz widerspricht. Die Rundfunkanstalten wollen das schnell klären, weil sich sehr viele Bürger offenbar auch wie ich verhalten und den Rundfunkbeitrag nur noch bar zahlen wollen. Sie stecken in der Zwickmühle. Je mehr und je länger Bürger die „unbare“ Zahlung verweigern, desto mehr dürfte der ohnehin schon riesige Strom der Zahlungsverweigerer Anschwellen. Rund 900.000 Zwangsvollstreckungen hat der Beitragsservice 2014 beantragt und 21 Millionen (!) mal gemahnt.
Wenn die Rundfunkanstalten andererseits die Barzahlungsanbieter mit Bescheiden überziehen würden und diese dann auch vollstrecken wollten, riskierten sie, Verfahren vor vielen verschiedenen Gerichten gleichzeitig, und mit jedem neuen Verfahren steigt das Risiko, dass es irgendwo einen negativen Ausgang gibt und die Unsicherheit für die Anstalten noch größer wird.
Der mutmaßliche Versuch der Anstalten, mich und mein Barzahlungsangebot einfach zu vergessen war möglicherweise daran gescheitert, dass ich die Sache öffentlich machte, und Frank Schäffler und schließlich auch die Massenmedien das verbreiteten. So schaltete man um und ebnete schnell den Weg zum Gericht. Ich bekam einen Bescheid vom Hessischen Rundfunk, dass Barzahlung nicht möglich sei, mein Widerspruch wurde ebenso schnell zurückgewiesen und gegen diese Zurückweisung konnte und musste ich dann vor dem Verwaltungsgericht klagen, um nicht meine gesetzlich und verfassungsrechtliche Rechtsposition aus formalen Gründen zu verlieren.
Dank meines im Geldrecht sehr kundigen Anwalts ist eine Klageschrift entstanden, die verschiedene Erfolgsmöglichkeiten eröffnet. So hat es den Anschein, als sei die Gebührensatzung des Hessischen Rundfunks schon nicht ordentlich genehmigt worden, was eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bietet, dass sie schon alleine deswegen ungültig ist. Dann würde dem Hessischen Rundfunk bereits ganz grundsätzlich die rechtliche Basis zur Erhebung des Rundfunkbeitrags fehlen.
Zum zweiten legt die Klageschrift dar, dass § 14 Bundesbankgesetz entgegen der Auslegung der Rundfunkanstalten tatsächlich von Anfang an den Zweck verfolgte, eine Verpflichtung zur Annahme des gesetzlichen Zahlungsmittels zu begründen. Das gleiche gilt für die noch höhere Rechtsebene des europäischen Vertragsrechts, wo ebenfalls Euro-Banknoten zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt werden und eine EU-Kommissionsempfehlung zusätzlich noch einmal klarstellt, was damit gemeint ist. Wenn sich das Gericht dieser Argumentation anschlösse, würde das bedeuten, dass der Beitragsservice beziehungsweise die Rundfunkanstalten Bargeldzahlungen nicht ablehnen dürfen.
Es könnte noch dicker kommen. Denn tatsächlich schließen ja die Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten Barzahlung aus. Wenn sie aber aufgrund des Bundesbankgesetzes verpflichtet sind, Bargeld anzunehmen, ihre Satzung ihnen das hingegen nicht erlaubt, dann müssten sie wohl zuerst neue Satzungen beschließen und genehmigen lassen, bevor sie die in bar angebotenen Beiträge annehmen können.
Zu welchem dieser Ausgänge es kommt, wird sich zeigen. Es ist jedenfalls ein spannendes Verfahren, das üblicherweise einige Monate dauern wird. Bis dahin könnte es für Gebührenpflichtige im Allgemeinen – insbesondere für diejenigen, die Barzahlung angeboten haben – überlegenswert sein, den Beitrag nur noch unter ausdrücklichem Vorbehalt zu bezahlen bzw. zu überweisen, und zu erklären dass man die Rechtsgrundlage des Beitrags und das Recht der Rundfunkanstalt auf Verweigerung der Barzahlung bestreitet und sich Rückforderung vorbehält, für den Fall, dass ein Gericht Rechtsverstöße durch Beitragsservice oder Rundfunkanstalt feststellt.
Die Bedeutung des Verfahrens weist bei allem auch noch über den reinen Rundfunkbeitrag hinaus. Es gibt einen unerklärten Krieg der Finanzbranchen unter Beihilfe der EU-Behörden und mancher Regierungen gegen das Bargeld. Die Bearbeitung von Wechselgeld wird durch absurde Regeln verteuert, damit die Händler Plastikgeld dem Bargeld vorziehen. Selbst Behörden weigern sich bisweilen, das gesetzliche Zahlungsmittel anzunehmen. In vielen Ländern wurde sogar bereits verboten, bar zu zahlen, wenn die Rechnung höher als zum Beispiel 1000 Euro ist. Und um ganz klar zu machen, worum es geht, hat kürzlich die größte Bank der USA, JP Morgan Chase verfügt, dass ihre Kunden kein Bargeld mehr in ihren Schließfächern verwahren dürfen. Sie sollen das Geld lieber auf ihr Konto einzahlen, heißt es zur Begründung. Dort sei es sicherer. Das sollen sie mal den Griechen erklären. Wenn diese Verdrängung des Bargelds in die Illegalität weiter geht, dann brauchen sich die Banken bei der nächsten Finanzkrise nicht mehr zu sorgen und die Regierungen brauchen nicht mehr für die Spareinlagen garantieren. Dann gibt es für die Bürger kein Entkommen mehr. Wenn die Banken nicht genug Geld haben um alle Forderungen der Einleger zu erfüllen, werden die Guthaben einfach entwertet. Dass dabei auch die informellen persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt werden, habe ich in meiner Klage ebenfalls thematisiert.
Ein Gerichtsurteil, dass unmissverständlich feststellt, dass ein unbeschränktes gesetzliches europäisches Zahlungsmittel nicht mutwillig von Behörden oder Regierungen verboten werden oder seine Annahme verweigert werden kann, würde also nebenbei auch einen dicken Knüppel zwischen die Beine der Anti-Bargeld-Krieger werfen.
Dieser Beitrag wurde zuerst auf dem Blog des Prometheus-Instituts für Freiheit veröffentlicht.