Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts

6. 06. 2019 | In meinem Verfahren um Barzahlung des Rundfunkbeitrags hat das Bundesverwaltungsgericht nun die ausführliche Begründung seines Beschlusses veröffentlicht, den Europäischen Gerichtshof einzuschalten. Der Beschluss enthält erfreulich klare Sätze dazu, was es bedeutet, dass Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel ist. Wenn der Europäische Gerichtshof nicht sehr ungewöhnlich entscheidet, hat das erhebliche Auswirkungen weit über den Rundfunkbeitrag hinaus.

Das BVerwG schreibt in seinem Beschluss:

„§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verpflichtet öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Ausnahmen lassen sich nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen, sondern setzen eine Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus.“

Es ist also nicht nur der Rundfunk, der Bargeld annehmen muss. Nach meiner Lesart handeln auch Finanz-  und Bürgerämter, sowie die Polizei unrechtmäßig, wenn sie Barzahlung ablehnen oder mit Nachteilen verbinden.

Weiter heißt es:

„Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet.“

Und weiter:

Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten  gefährden könnte, sind nicht erkennbar. Dass die mit der Annahme von Bargeld verbundenen Kosten gegebenenfalls den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch die Beitragspflichtigen belasten, die eine Möglichkeit zur Barzahlung nicht in Anspruch nehmen würden, ist nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen.“

Das Bundesverwaltungsgericht macht auch klar, dass die Funktion des gesetzlichen Zahlungsmittels und die daraus folgende Annahmeverpflichtung kein Selbstzweck sind:

„(D)ass öffentliche Stellen Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten annehmen müssen, (…) dient in erster Linie der Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs, indem (es) die Akzeptanz des Euro-Bargeldes und damit dessen Funktion als Zahlungsmittel sichert.“  (Diesen Absatz ergänzt am 7.6.)

Die Vorlage beim EuGH begründet das BVerwG folgendermaßen:

„Die Revision gegen das Berufungsurteil ist allerdings zurückzuweisen, wenn § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG seinerseits mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der Währungspolitik nicht in Einklang steht. Diese Frage lässt sich ohne eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht klären.“

Der EuGH soll klären, wie weit der Vorrang des Europarechts in währungsrechtlichen Fragen geht. Für den Fall, dass dieser Vorrang sich auf den Regelungsgehalt von §14 Abs 1 BBankG erstreckt, soll der EuGH klären, ob auch aus Artikel 128 Absatz 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) eine Bargeld-Annahmepflicht für hoheitliche Stellen folgt.

§14 Abs 1 Satz 2 BbankG lautet:

Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“

Artikel 128 Absatz 1 Satz 3 AEUV lautet:

Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.“

Nach meiner Verständnis gibt es grob die folgenden Möglichkeiten für den Ausgang meines Verfahrens, mit unterschiedlich breiter Sperrwirkung im Hinblick auf die Kampagne zur Abschaffung des Bargelds:

1.    Der EuGH befindet, dass auch 128 AEUV eine Annahmepflicht von Bargeld für hoheitliche Stellen begründet. Das würde dann nicht nur in Deutschland, sondern auch europaweit die Behörden binden. Ausnahmen wären dann nur durch Änderung des EU-Vertrags (AEUV) möglich. Diese ist kaum realisierbar. Auch die in vielen EU-Ländern beschlossenen Bargeldobergrenzen kämen in diesem Fall in den Ruch der EU-Rechtswidrigkeit.

2.    Der EuGH urteilt, dass aus dem Status des gesetzlichen Zahlungsmittels keine generelle und unbeschränkte Annahmepflicht für hoheitliche Stellen folgt und, dass.
a) der deutsche Gesetzgeber nicht das Recht hat, eine solche für Deutschland zu etablieren. Dann würde ich das Verfahren verlieren, der Status des gesetzlichen Zahlungsmittels würde kaum noch etwas bedeuten und der wichtigste Damm gegen die Bargeldbeseitigung wäre gebrochen.

b) der deutsche Gesetzgeber regeln darf, was gesetzliches Zahlungsmittel bedeutet, entweder, weil die EU dazu nicht die Kompetenz hat, oder solange die EU diese Kompetenz nicht ausgefüllt hat. Dann gewinne ich mein Verfahren und zumindest für Deutschland ist etabliert, dass öffentliche Stellen Bargeld annehmen müssen und Barzahler nicht benachteiligen dürfen. In anderen Ländern müssten ggf. erst Gerichtsverfahren geführt werden, um zu klären, wie es dort ist.

Wann der EuGH sich mit der Sache befasst, steht in den Sternen. Das Verfahren ist bis dahin ausgesetzt. Es gibt also noch keine rechtsgültige Entscheidung.

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