Die Bundesbank macht auf ihrer Website klar, dass gemäß Bundesbankgesetz Bargeld annehmen muss, wer nicht auf freiwilliger Basis etwas anderes vereinbart hat. Wenn allerdings jemand versucht Steuern beim Finanzamt mit Bargeld zu bezahlen und dafür an die Bundesbank verwiesen wird, verlangt die Bundesbank eine Gebühr fürs Bezahlen.
Eine Leserin dieses Blogs wollte in Essen dem Staat ihre Steuerschuld mit dem vom Staat festgesetzten unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel bezahlen, mit Euro-Banknoten. Dem Finanzamt ist das staatliche Geld jedoch nicht gut genug. Es verlangte die Steuerschuld in Form von einer Verbindlichkeit einer privaten Geschäftsbank, auch Giroguthaben genannt. Die Leserin weigerte sich unter Berufung auf §14 Bundesbankgesetz (unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel) und §224 Absatz 4 der Abgabenordnung. Dort ist festgelegt, dass für Steuerzahlungen die Kasse des Finanzamts (nur) geschlossen werden kann, wenn am Ort eine Filiale der Bundesbank oder ein Finanzinstitut ermächtigt wird, „Zahlungsmittel gegen Quittung entgegenzunehmen“. Absatz 2, auf den dabei verwiesen wird, impliziert, dass mit Übergabe der Zahlungsmittel an das ermächtigte Kreditinstitut die Schuld sofort ohne weiteres Risiko für den Schuldner getilgt ist. Das ist bei einer normalen Barüberweisung bei einer Geschäftsbank nicht der Fall. Erst wenn das Geld angekommen ist, ist die Schuld getilgt. Die Kostenfrage ist dabei nicht ausdrücklich geregelt, aber die Eigenschaft des gesetzlichen Zahlungsmittels beinhaltet, dass man damit seine Schuld zum Nennwert ohne Abzug bezahlen kann. Das Bezahlen darf also nichts kosten.
Die Leserin wurde vom Finanzamt an die örtliche Sparkasse verwiesen, um eine Barüberweisung auf das Konto des Finanzamts vorzunehmen. Da Banken und Sparkassen aber bekannter Maßen fünf bis 15 Euro für diese Dienstleistung verlangen, gab sie sich damit nicht zufrieden. So wurde sie schließlich an die örtliche Filiale der Bundesbank verwiesen. Dort konnte sie zwar bar einzahlen, aber auch hier nicht kostenlos. Drei Euro wurden fällig. Das ist zwar ein überschaubarer Betrag. Bedenkt man allerdings einerseits, dass die Bundesbank der Teil des Staates ist, die genau dieses gesetzliche Zahlungsmittel herausgibt, andererseits, dass diese Eigenschaft in einem Gesetz geregelt ist, das ihren Namen trägt, und dass sie schreibt:
„Als gesetzliches Zahlungsmittel bezeichnet man das Zahlungsmittel, das niemand zur Erfüllung einer Geldforderung ablehnen kann, ohne rechtliche Nachteile zu erleiden. Im Euroraum ist Euro-Bargeld das gesetzliche Zahlungsmittel,“
wäre es eigentlich ganz angemessen, wenn wenigstens die Bundesbank das Bundesbankgesetz achten und Bareinzahlungen an den Staat zum Nennwert ohne Abzug entgegennehmen würde.