Kurzer Hinweis zum akademischen Grad eines „Außerplanmäßigen Professors“
Leserbrief vom 10.6.2022 zu „Ulrike Guérot und der Krieg: Kommt man gegen die Argumente nicht an, wird die Person vernichtet“
Sehr geehrter Herr Häring,
ein „Außerplanmäßiger Professor“ verfügt nicht über die Planstelle eines Professors, sondern „nur“ über eine anderweitige Personalstelle (z.B. eine unbefristete Angestelltenstelle). Das ist der grundlegende Sachverhalt.
Das hat zur Folge, daß „Außerplanmäßige Professoren“ bei Gremienwahlen der akademischen Selbstverwaltung von der Universitätsverwaltung in die Gruppe der „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“ und nicht in die Gruppe der Professoren eingeordnet werden. Dagegen kann Klage vor den Verwaltungsgerichten eingereicht werden und bisher ist kein Verfahren zuungunsten eines Klägers beschieden worden.
Das Verfahren, nach dem die Ernennung zum „Außerplanmäßigen Professor“ erfolgt, ist dem Berufungsverfahren eines „Planstellen-Professors“ gleich: externe Gutachter, Bewertung des Schriftenverzeichnisses, Bewertung der Lehrleistung, ferner auch Mindestdauer der Zugehörigkeit zur jeweiligen Fakultät.
In der Regel sind Fakultäten mit der Verleihung dieses Titels eher restriktiv, weil sich aus der Zahl der Professoren natürlich Folgen für die Lehrkapazität ergeben (Kapazitätsverordnung).
Ungeachtet dessen gibt es natürlich immer akademische „Platzhirsche“, die in ihrem Umfeld ihr wenig erbauliches Unwesen treiben und die Titelverleihung für ihnen genehme Mitarbeiter in den Gremien durchsetzen. Aber das trifft ebenso für die regelhaften Berufungen zu, ein Mißstand, der den Deutschen Hochschulverband veranlaßt hat, „Qualitätssiegel“ zu transparenten Berufungsverfahren zu verleihen.
Kurzum: ein „Ehrentitel“ ist der „Außerplanmäßige Professor“ nicht. Für den „Ehrenprofessor“ sind dann Ministerpräsidenten (z.B. in Hessen) oder – notorisch – der österreichische Bundespräsident zuständig.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Beck