Eine Rundfunkanstalt lässt den nicht rechtsfähigen Beitragsservice Widersprüche gegen amtliche Festsetzungsbescheide beantworten und enthält so den Beitragspflichtigen, die bar zahlen wollen, die ihnen zustehenden Rechtsmittel vor. Er tut das mit sehr drolligen Argumenten, die lustig wären, wenn es sich nicht um Irreführung handeln würde.
Beitragspflichtige, die sich auf §14 des Bundesbankgesetzes berufen, das Euro-Banknoten zum alleinigen unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt, und deshalb auf Barzahlung beharren, werden beschieden:
„Wer sich die Norm genau anschaut, wird schnell feststellen, dass der Paragraf lediglich festlegt, dass, wenn in Bargeld bezahlt wird, ausschließlich Bargeld in Euro unbeschränkt angenommen werden muss. Das heißt, dass Händler nicht verpflichtet sind, eine Zahlung in anderen Währungen anzunehmen. Es heißt nicht, dass Händler grundsätzlich eine Zahlung in bar annehmen müssen.“
Das ist teilweise logisch unsinnig und teilweise bewusst an der Sache vorbei argumentiert.
Wenn es dem Zahlungsempfänger (ich schreibe bewusst nicht Händler) frei stünde, ob er Barzahlungen annimmt, oder nicht, dann bräuchte es keine weitere Regel, denn dann könnte er auch frei entscheiden, in welcher Währung er die Zahlung annimmt.
Bewusst an der Sache vorbei informiert der Beitragsservice, indem er hartnäckig von Händlern spricht. Händler sind aber etwas ganz anderes als eine Behörde wie die Rundfunkanstalt. Zwar gilt im Prinzip auch für Händler die Annahmepflicht. Aber im privatwirtschaftlichen Bereich gibt es aufgrund der Vertragsfreiheit die Möglichkeit auf freiwilliger Basis ein anderes Zahlungsmittel zu vereinbaren. Wenn der Kunde auf andere Händler ausweichen kann, ist das erlaubt. Pikanter Weise zeigt der Beitragsservice weiter hinten im gleichen Schreiben, dass ihm der Unterschied durchaus bewusst ist. Dort heißt es nämlich:
„Zur Zahlung des Rundfunkbeitrags sind Sie aufgrund des Gesetzes, nicht auf der Grundlage vertraglicher Regelungen verpflichtet. Daher ist es nicht möglich, die Zahlung an eigene Bedingungen zu knüpfen.“
Man sieht: es gibt keine Freiwilligkeit. Man kann sich zwar freiwillig zu einer anderen als der gesetzlichen Zahlungsart bereit erklären. Aber die Barzahlungsanbieter tun das ja gerade nicht.
Was die Überweisung unter Vorbehalt angeht, weigert sich der Beitragsservice hartnäckig, zu verstehen, worum es geht, und gibt daher falsche Auskünfte. Es geht darum, die Pflicht zur bargeldlosen Zahlung nicht anzuerkennen, und sich vorzubehalten, das Geld zurückzufordern, wenn sich herausstellen sollte, dass der Ausschluss der Barzahlung illegal war. Wenn Beitragspflichtige diesen Vorbehalt machen, schreibt ihnen der Beitragsservice, ein Vorbehalt sei nicht möglich, weil eine Rückerstattung von zu Unrecht eingezogenen Beiträgen bereits gesetzlich vorgeschrieben sei. Da es bei dem Vorbehalt aber um die Zahlungsart geht, nicht um die Höhe der Beiträge, nützt diese gesetzliche Vorschrift nichts. Wer seine Beiträge zurückfordern will, wenn sein Barzahlungswunsch abgelehnt wurde, und sich später herausstellt, dass das illegal war, der muss bei der Überweisung einen entsprechenden Vorbehalt machen. Aber für die Rundfunkanstalten ist diese Möglichkeit natürlich äußerst unangenehm, weshalb der Beitragsservice Nebelkerzen wirft.
Im mir vorliegenden Schreiben an einen Beitragspflichtigen hat der (nicht rechtsfähige) Beitragsservice dessen Widerspruch gegen einen von der Rundfunkanstalt verschickten Festsetzungsbescheid beantwortet. In dem Bescheid war der Barzahlungswunsch des Beitragspflichtigen abgelehnt wurde. Warum er anstatt der Rundfunkanstalt antwortet, erklärt der Beitragsservice so:
„Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet. Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid. Dafür bitten wir Sie um Geduld, weil uns zurzeit sehr viele Anfragen erreichen. Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich ihr Widerspruch erledigt hat. “
Das ist eigenwillig, um es freundlich auszudrücken. Die Rundfunkanstalt schickt einen amtlichen Bescheid. Der Beitragspflichtige legt Widerspruch ein. Der Rundfunk beantwortet diesen nicht, sondern lässt ein rechtliches Nichts eine rechtliche Nicht-Antwort voller irreführender oder falscher Behauptungen zustellen, mit dem Hinweis, man werde auf den Widerspruch nur dann, wie rechtlich geboten, reagieren, wenn der Beitragspflichtige dies ausdrücklich nochmals einfordert.
Nach meinem Rechtsverständnis ist die Vierwochenfrist des Beitragsservice irrelevant. Der Beitragspflichtige hat fristgerecht Widerspruch eingelegt. Der Ball ist und bleibt im Feld der Rundfunkanstalt, bis diese förmlich auf den Widerspruch geantwortet hat. Das ist ihr sicherlich auch klar, aber sie setzt wohl darauf, einfach so tun zu können, als hätte es keinen Widerspruch gegeben und irgendwann, wenn genug Beiträge zusammengekommen sind, mit der Gerichtsvollzieher zu drohen. Aus meiner Sicht steht dieses täuschende, den Beitragspflichtigen Rechtsmittel vorenthaltende Vorgehen sehr hart an der Grenze zur Rechtsbeugung. Offenkundig will die Rundfunkanstalt Zeit schinden und vermeiden, dass Beitragspflichtige die ihnen zustehende Möglichkeit bekommen, gegen die Ablehnung ihres Barzahlungswunsches zu klagen.