Der Verweis an die Große Kammer, der 15 RichterInnen angehören, und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zeigen, dass das Gericht der Sache eine erhebliche Bedeutung beimisst. Das ist in Anbetracht der Grundsätzlichkeit der vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen zur Zuständigkeitsverteilung in Geld- und Währungsfragen auch kein Wunder.
Je nachdem, wie die Entscheidung des Gerichts ausfällt, könnte folgendes passieren:
Fall 1. Wenn höchstrichterlich klargestellt werden sollte, dass nationale Regierungen keine Kompetenz zur Einschränkung der Nutzung des gesetzlichen Zahlungsmittels Euro-Bargeld haben, oder dafür hohe Hürden aufgerichtet werden:
- Der Rundfunk muss künftig Begleichung des Rundfunkbeitrags in bar zulassen.
- Dasselbe gilt für Behörden und andere öffentliche Stellen in Deutschland und ganz Europa.
- Nationale Barzahlungsobergrenzen, wie es sie in vielen Ländern bereits gibt, könnten europarechtlich problematisch werden.
- Die internationale Kampagne zur Bargeldbeseitigung wird empfindlich gestört.
Fall 2. Falls der EuGH keine oder niedrige Hürden vor nationalen Bargeldbeschränkungen errichtet:
- Die Dämme gegen die offene Zurückdrängung des Bargelds könnten brechen.
- Nationale Regierungen könnten das Urteil nutzen, um die rechtliche Zulässigkeit der Einführung einer nationalen Parallelwährung zum Euro zu begründen.
Den letzten Punkt erläutere ich in einem weiteren Beitrag.
Alles zum Hintergrund, Stand und bisherigen Verlauf des Verfahrens.