Der Beitragsservice von ARD, ZDF, Deutschlandradio, früher bekannt als GEZ, reagiert mit einer falschen und konfusen Rechtsbelehrung auf Barzahlungsanbieter, die ihren Beitrag ausdrücklich nur noch unter Vorbehalt überweisen. Eine Aufklärung.
Vorneweg, ich bin Laie und kann keinen verbindlichen Rechtsrat erteilen.
Viele, die ihr Recht auf Barzahlung bei der ex-GEZ gelten gemacht haben und mit juristisch fragwürdiger Argumentation abgeblitzt sind, haben sich darauf verlegt, den Beitrag nur noch unter ausdrücklichem Vorbehalt zu überweisen. Meine Klage auf Barzahlung ist ja schon beim Verwaltungsgericht Frankfurt anhängig, und wer sich nicht so gut auskennt oder die Mühe scheut, für den ist das ein sinnvolles Mittel um bei einem günstigen Ausgang des Verfahrens seine Beiträge eventuell zurückfordern zu können, und bei Verjährung der Ansprüche eventuell nicht mehr bezahlen zu müssen.
Ein Leser hat mir das folgende Antwortschreiben der ex-GEZ zugesandt. Ich nehme an, es ging und geht noch an viele andere, die ausdrücklich geschrieben haben, dass sie künftig unter Vorbehalt überweisen.
„Bitte berücksichtigen Sie, dass die von Ihnen angekündigte Vorbehaltszahlung bei öffentlichen Abgaben, wozu auch der Rundfunkbeitrag zählt, nicht möglich ist.
Vielmehr besteht eine unbedingte gesetzliche Pflicht zur Zahlung der geschuldeten Rundfunkbeiträge (§§2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Selbst bei einem Widerspruch und einer Klage gegen einen Beitragsbescheid sind die Rundfunkbeiträge weiterhin zu zahlen. Beide Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
…
Soweit die Rechtsgrundlagen für Ihre Rundfunkbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung entfallen, werden wir ihre geleisteten Rundfunkbeiträge auf Antrag im Rahmen der dreijährigen Verjährung erstatten (§10 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbinduing mit §195 BGB).“
Der zweite Absatz ist im Prinzip korrekt, aber für den beantworteten Sachverhalt nicht einschlägig. Der Beitragsservice schreibt hier über Widersprüche und Klagen, und dass sie keine aufschiebende Wirkung haben. Normalerweise kann der Bürger einen Verwaltungsvorgang nach Erhalt eines Verwaltungsaktes vorläufig dadurch stoppen, dass er Widerspruch gegen den Bescheid einlegt. Der Widerspruch friert den Fortgang der Sache ein; der Kenner spricht von einem „Suspensiveffekt“. In gewissen Fällen jedoch können entweder die Behörde selbst (durch sogenannte „Anordnung des Sofortvollzuges“) oder der Gesetzgeber (durch die gesetzliche Bestimmung, daß Widersprüche keine aufschiebende Wirkung entfalten) den Suspensiveffekt seinerseits aushebeln. Gleiches gilt für Abgabenbescheide; da kann der Bürger auch nicht durch Widerspruch oder (im Steuerrecht) durch Einspruch eine faktische Stundung der Zahlungspflicht erwirken. Die Funktionsfähigkeit der Behörde überwiegt das Interesse an einer gerechten Heranziehung zur Zahlung. Trotz meiner Widersprüche und des laufenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt könnte mich der Hessische Rundfunk daher zum Bezahlen des Beitrags verdonnern und notfalls vollstrecken. Vernünftiger Weise tut er das nicht.
Falsch ist dagegen der erste Absatz, der das Thema behandelt um das es eigentlich geht, Zahlung unter Vorbehalt. Hier gilt auch im öffentlichen Recht im Wesentlichen die Regel aus § 814 BGB: Wer zahlt, obwohl er weiß, dass er eigentlich nicht zahlen müsste, der kann im Nachhinein sein Geld nicht zurückfordern. Hat er aber ausdrücklich erklärt, „unter Vorbehalt“ zu zahlen, darf der Empfänger der Zahlung nicht auf das Behaltendürfen vertrauen und eine Rückforderung bleibt möglich.
Fazit: Wer dem Beitragsservice Bargeld angeboten hat, damit abgeblitzt ist, und danach ein Schreiben schickt, dass er keine Rechtspflicht zur Überweisung anerkennt, aber trotzdem bis zur Klärung unter Vorbehalt überweist, der kann gegebenenfalls später zurückfordern. Soweit jedenfalls mein Kenntnisstand.