Was lange währt, wird unerwartet schnell gut. Der Hessiche Rundfunk hat mir nach ziemlich genau drei Monaten einen behördlichen Bescheid zukommen lassen, der es mir wohl ermöglicht, gerichtlich klären zu lassen, ob der Beitragsservice für die Rundfunkgebühr tatsächlich Barzahlung ablehnen darf. Danke, liebe HR, denn Deine rechtliche Argumentation ist schwach und die Sache hat einen Haken, den Du noch nicht kennst.
Ich hatte schon gedacht, der Beitragsservice würde mir nie antworten, auf meine Forderung, die Rundfunkgebühr in bar, mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel bezahlen zu dürfen. Doch heute bekam ich mit Zustellungsurkunde einen amtlichen Bescheid des Hessischen Rundfunks. Der Rundfunk musste selber ran, weil der Beitragsservice ein nicht rechtsfähiges juristisches Nichts ist. Der HR kämpft mit offenem Visir und scheut nicht die gerichtliche Auseinanderstzung. Hut ab!
Der Bescheid lässt an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Der Kernsatz lautet:
„Die Barzahlung von Rundfunkbeiträgen ist mit der Rechtslage nicht vereinbar.“
Diesen Satz sollten sie sich bitte ein Weilchen merken. Er wird noch wichtig werden.
Ich will jetzt nicht schon wieder mühsam die zitierten Paragraphen aufzählen. Es genüge zu sagen, dass der HR korrekt darauf hinweist, dass in den Satzungen der Rundfunkanstalten abschließend die möglichen Zahlungsweisen geregelt sind, und die heißen: Einzugsermächtigung, Dauerüberweisung, Einzelüberweisung. Barzahlung ist also mit der Satzung des HR und der der übrigen Sendeanstalten nicht vereinbar.
Strittig zwischen mir und der Gegenseite ist die Frage, ob das mit §14 Bundesbankgesetz vereinbar ist, der Euro-Banknoten zum unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt.
„Zur Zahlungsweise im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts trifft die Vorschrift keine Aussage“, argumentiert der HR. Auch nach Ansicht der Bundesbank, sei ein Anspruch auf Barzahlung der Rundfunkgebühr daraus nicht abzuleiten, fährt er fort und verweist auf einen Artikel in der FAZ, in dem die Bundesbank dazu in indirekter Rede mit recht allgemein gehaltenen Aussagen zitiert wird. Diese allgemeinen Aussagen sind korrekt, Einschränkungen sind tatsächlich möglich, aber zum konkreten Fall Rundfunkgebühr sagt die Bundesbank nichts. Die Bundesbank ist auch keine Stelle, die irgendeine Funktion in der deutschen Jurisprudenz ausüben würde und Recht verbindlich auslegen könnte.
Das Argument reduziert sich somit darauf, dass die Rundfunksatzungen etwas Spezielles regelten, was im Bundesbankgesetz gar nicht geregelt sei. Diese Argumentation ist albern. Die Bundesbank erläutert auf ihrer Website, und fachkundige Juristen wie der Währungsrechtler Helmut Siekmann bestätigen, dass die Annahmepflicht für ALLE gilt, die nicht vorneweg per Vertrag etwas anderes vereinbart haben. Und hoheitliche Stellen können mangels Freiwilligkeit der Gegenseite nichts vertraglich vereinbaren. Wenn etwas für alle gilt, gilt es auch für Rundfunkanstalten. Diese müssen dann nicht extra genannt werden. Die Gemeinde Häringshausen kann auch nicht per Satzung beschließen, dass das Umsatzsteuerrecht in Häringshausen nicht gilt, nur weil im Umsatzsteuergesetz die Gemeinde Häringshausen nicht erwähnt ist.
Das Schöne ist: ich kann gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Und dann können die Gerichte Rechtssicherheit schaffen.
Ich hatte von einem zusätzlichen dicken Haken gesprochen, den die Sache für den HR hat. Diesen zu eröffnen, muss ich noch mindestens einen Tag warten, bis Donnerstag. Er hat mit der Frage zu tun, ob die anderen Rundfunkanstalten sich an die Satzungen halten, die der HR hier so hoch hält. Wenn sie es nämlich nicht tun, dann haben die Rundfunkanstalten, der Beitragsservice und der Rundfunkbeitrag ein größeres Problem an der Backe. Sie dürfen sich darauf freuen.