Aktualisierung: Das in der Kolumne behandelte Modell, bei dem die Ehefrau als Minijobberin statt Lohn die Nutzung eines Pkw erhält, kann am Erfordernis der „Fremdüblichkeit“ für Verträge unter Verwandten scheitern. Attraktiv ist das Modell, weil der Arbeitgeber deutlich höhere Kosten ansetzen kann, als die Arbeitnehmerin versteuern muss. In einem aktuellen Urteil (Beschluss X B 181f/13) hat der Bundesfinanzhof ein Urteil aus
niedrigerer Instanz bestätigt, wonach das Finanzamt die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses eines Handelsvertreters mit seiner Ehefrau ablehnen durfte. Unter Fremden sei es nicht üblich, dass für einfache Arbeit ein schmales Gehalt von 150 Euro mit der unbeschränkten Nutzung eines hochwertigen Pkw kombiniert würde. Das dargestellte Modell scheint also nicht gerichtsfest zu sein. Näheres dazu in der nächsten Ausgabe der Wirtschaftswoche.
Thorsten Vennebusch Deutsche Rentenversicherung, Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale: Als Minijob-Zentrale liegen uns zwar keine konkreten Zahlen vor, wie viele geringfügig Beschäftigte Ehepartner von Selbständigen sind und ihr vorgestelltes „Modell“ der PKW-Finanzierung nutzen. Aber vielleicht können wir Ihnen doch weiterhelfen, die mögliche Größenordnung einschätzen zu können. Aus unserem Meldedatenbestand aller Minijobber in Deutschland geht hervor, dass von den insgesamt 6.855.465 Beschäftigten im gewerblich Bereich knapp 95,77 Prozent Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind (=6.565.644). Der Anteil der weiblichen Beschäftigten unter den restlichen rund 4,32 Prozent, deren Ehepartner zudem selbständig ist, würde sich selbsterklärend weiter stark reduzieren. Ob dieser verbleibende Personenkreis teure Autos fährt, ist uns nicht bekannt.
LESER: Ihre Kurzbeiträge lesen wir gerne, allerdings sind Sie diesmal mit Ihrer Kürze sehr oberflächlich geblieben! Zum einen muss der mitarbeitende Ehegatte für seinen Aushilfslohn auch tatsächlich arbeiten, also für einen Pkw mit € 450,00 mtl. Listenpreis bei € 8,50 Mindestlohn für den ungelernten Ehepartner 52,95 h pro Monat! Ansonsten liegt bei Arbeitslohn ohne tatsächliche Tätigkeit mindestens Steuerverkürzung und Aberkennung des Betriebsausgabenabzugs vor (sog. tatsächliche Vollziehung des Vereinbarten!). Zum anderen haben Sie in Ihrer Darstellung Fahrten Wohnung/Arbeit des Ehepartners unberücksichtigt gelassen, sofern nicht die angesprochenen Verwaltungsarbeiten vom Home-Büro des AN aus erledigt werden. Aber auch hier muss ein eingerichteter Arbeitsplatz für die Tätigkeit vorgehalten werden! Allgemein formuliert muss das Beschäftigungsverhältnis dem sog. Fremdvergleich standhalten! Also so einfach ist die Sache doch nicht, außer dass solche vereinfachten Darstellungen in großen Tageszeitungen die Arbeit von Steuerberatern nicht gerade erleichtern!
LESER: Ihre Ausführungen zu den Minijobs im Handelsblatt vom 18. Februar und 3. März sind aus meiner Sicht nicht ganz eindeutig. Geht es im ersten Artikel eher „gegen“ diese Sonderform des Sozialversicherungsrechts, schildern Sie im zweiten Artikel ein Vergütungsmodell für Autoliebhaber, die mit einem (wegen des Autopreises gut verdienenden) Selbständigen verwandt oder zumindest gut bekannt sind, wie es sich ein gewiefter Steuerberater nicht besser hätte ausdenken können (allerdings wäre dann schon noch die Vereinbarkeit mit § 107 Gewerbeordnung zu klären, nach dem eine Entlohnung in Euro zu zahlen ist und Sachbezüge „als Teil des Arbeitsentgelts“ vereinbart werden können). Nebenbei haben Sie unterstellt, daß die genannte Ehefrau ihre Wohnung auf dem Firmengelände hat, sonst würde noch eine Versteuerung des Weges zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte fällig. Also etliche Fallstricke, die dazu führen könnten, daß diese Spezialform der Vergütung als Minijob unwirksam ist – wie es bei der geringfügigen Beschäftigung viele derartige Fallstricke mit unangenehmen Rechtsfolgen gibt.
Aus meiner beruflichen Praxis im Personalwesen kann ich nur feststellen, daß es viele Interessenten für Minijobs gibt, was sicherlich an der Tatsache liegt, daß das Gehalt abzugsfrei ausgezahlt wird. Insofern wird der von Ihnen am 18. Februar beschriebene Effekt wirksam, daß vor allem bei Nebenverdiensten mit Steuerklasse 5 oder 6 ein deutlich höheres Bruttoentgelt notwendig ist, um das gleiche Netto zu erreichen, was dazu führen kann, daß ein höherer Beschäftigungsumfang mit entsprechendem Gehalt nicht angestrebt wird. Dies ist auf kurze Sicht möglicherweise sogar sinnvoll für die von Ihnen erwähnten Ehefrauen, sofern nur wenig Zeit für eine Nebenbeschäftigung bleibt und/oder sie finanziell durch den Ehepartner gut abgesichert sind. Auf lange Sicht rechnet sich das sicherlich nicht, weil spätestens bei der „Mini-Rente“ das böse Erwachen eintrifft. Allerdings scheint mir Ihre Aussage, diese Beschäftigungsart sei für den Arbeitgeber günstiger, nicht zutreffend. Immerhin zahlt dieser im Regelfall, d. h. beim gesetzlich (familien-)versicherten Arbeitnehmer, einschließlich der Pauschalsteuer stolze 30 % Nebenkosten. Bei einem normal sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sind es zur Zeit nicht einmal 20 % – die Steuern spielen für den Arbeitgeber ja keine Rolle, weil diese vom Arbeitnehmer je nach Steuerklasse getragen werden. Zusammen mit den sehr starren Regelungen bei den Minijobs, die einen flexiblen Einsatz solcher Arbeitnehmer verhindern, ist diese Beschäftigungsart also für den Arbeitgeber teurer, aufwendiger und damit wenig attraktiv.
Warum werden Minijobs trotzdem angeboten? Zum einen sicherlich aufgrund der Nachfrage, für die diese Beschäftigung in bestimmten Fällen sogar gerechtfertigt sein kann (z. B. für Schüler, Studenten etc. und selbst für Ehefrauen, die mehr Beschäftigung nicht leisten können oder mehr „Brutto“ nicht brauchen). Auch gibt es Branchen, die stark von Minijobbern leben, wenn auch teilweise vielleicht dadurch, daß sie es mit den Vorschriften drumherum nicht so genau nehmen. Ein Unternehmen, das auf lange Sicht geführt wird, kann durch das Angebot von Minijobs vielleicht zusätzliche Arbeitskräfte für ein paar Stunden im Monat gewinnen. In erster Linie hat es dadurch jedoch mehr Mühe und Kosten, also mehr Nachteile als Vorteile.
HÄRING: Zur steuerlichen Behandlung der Hinweis: Die Abgabenbelastung ist für einen sinnvollen Vergleich auf den Bruttolohn, inclusive Abgaben, zu rechnen. Dann sind es beim Minijob nur etwas mehr als 20 Prozent. Bei einem normalen Beschäftigungsverhältnis vergleich der Arbeitnehmer Nettolöhne und wird mehr Lohn verlangen, wenn die Alternativbeschäftigung Minijob für ihn steuerfrei ist. Die Einkommenssteuerbelastung auf den Bruttolohn bei einem normalen Arbeitsverhältnis ist also in den ver