Bußgeld für Barzahler in Thüringen

3. 04. 2025 | Wer im Thüringer Verkehr bei einer Ordnungswidrigkeit erwischt wird, zahlt das Doppelte, wenn er nicht digital bezahlen kann oder will. Dabei hält sich die Polizei offenbar nicht immer an Recht und Gesetz.

Viele Landesregierungen haben, wie berichtet, barzahlerfeindliche Verordnungen erlassen, die den Behörden auftragen, das gesetzliche Zahlungsmittel nach Möglichkeit nicht anzunehmen. Dazu gehören auch die Thüringer Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung zu den §§ 70 – 72 und 75 – 80 der Thüringer Haushaltsordnung (VV-ZBR). Nach deren Ziffer 2.1.1 sind Zahlungen grundsätzlich unbar zu leisten.

Für einen Leser, der wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Verkehr ein Verwarnungsgeld von 50 Euro bezahlen sollte, dies aber nicht elektronische per Karte tun wollte, hatte das die Folge, dass er am Ende 100 Euro Bußgeld und Gebühren zahlen musste. Über eine Informationsfreiheitsanfrage beim Thüringer Innenministerium nach der Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen, erfuhr er, dass gemäß Ziffer 2.1.2 der besagten Verordnung „in begründeten Ausnahmefällen die Zahlung in bar angenommen und geleistet werden“ kann und:

„Dementsprechend kann die Annahme von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel per se weder durch Rechtsverordnung noch durch andere Rechtsvorschriften ausgeschlossen werden. Aus organisatorischen Gründen ist die Bargeldannahme jedoch auf einzelne Dienststellen beschränkt.“

Wenn allerdings die Vertreter der Staatsmacht, in diesem Fall die Polizei, fälschlich angeben, Barzahlung sei nicht möglich und die einzige Alternative sei ein teureres Bußgeldverfahren, dann hebeln sie diese Vorschrift aus. Denn der betroffene Bürger kann nicht wissen, auf welchen Dienststellen Bargeld angenommen wird. In diesem Fall war der Zahlungspflichtige von der Polizei vor Ort an die nächstgelegene Polizeidienststelle verwiesen worden. Dort hatte man ebenfalls die Bargeldannahme verweigert und keine andere Dienststelle genannt.

Folgerungen

Wer im Verkehr ein Verwarnungsgeld bezahlen soll und keine Kreditkarte dabei hat, die er benutzen möchte, sollte ausdrücklich und am besten vor Zeugen zuerst nach der Rechtsgrundlage für die Bargeldablehnung und dann nach einer Dienststelle in zumutbarer Entfernung fragen, die Bargeld annimmt. Bekommt er diese Information nicht, sollte mindestens in Thüringen ein Bußgeldverfahren mit höheren Kosten unrechtmäßig sein. In anderen Bundesländern sollte es ähnlich sein, da das Verbot des generellen Bargeldausschlusses auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (in einem von mir angestrengten Verfahren) zurückgeht.

Eine Landesregierung, die nicht nur Lippenbekenntnisse zur Bewahrung des Bargeldes abgeben will, sollte als erstes Verwaltungsvorschriften gegen die Annahme des gesetzlichen Zahlungsmittels durch Behörden und öffentliche Bedienstete beseitigen. Tut sie das nicht, dürfen Bürger und Kommentatoren sie getrost der Heuchelei bezichtigen, wenn sie sich zum Bargeld bekennt.