Die Sparda Bank verlangt von ihren Kunden für Einlagen auf Giro- und Tagesgeldkonten über 25.000 Euro ein „Verwahrentgelt“ von 0,5% pro Jahr. Das hat das Gericht als unzulässigen Negativzins gekippt, vor allem mit Verweis auf §488 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem es heißt:
„Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.“
Das Gericht merkt korrekt an, dass die Bank Schuldnerin ist, ihre Kunden, die Guthaben auf Konten der Bank haben, sind Gläubiger. Bezahlen muss die Schuldnerin, steht im BGB. Deshalb seien Negativzinsen unzulässig, bei denen der Gläubiger zahlt, meint das Gericht. Pech der Banken, dass die Europäische Zentralbank, die von ihnen Negativzinsen auf Einlagen erhebt, nicht durch das BGB gebunden ist.
Rechtlich scheint das also dem Gesetzeswortlaut zu entsprechen, was das Gericht geurteilt hat, auch wenn ich in meinem eigenen Verfahren um das Recht auf Barzahlung sehr große Kreativität von Gerichten, bis ganz nach oben, festgestellt habe, wenn es darum geht, eine Gesetzesvorschrift so umzudeuten, dass der Wortlaut nicht wiederzuerkennen ist.
Verlotterte Sprache, antiquiertes Geldverständnis
Dass die Banken ihren erhobenen Negativzins „Verwahrentgelt“ nennen, soll dazu dienen, der Problematik eines im BGB nicht vorgesehenen negativen Zinses zu entgehen. Es wird so getan als handle es sich bei der „Verwahrung“ eines Guthabens um eine eigenständige Leistung, für die man neben der Kontoführungsgebühr ein spezielles Entgelt verlangen könne.
Das Gericht übernimmt die Sprachreglung und spricht auch an vielen Stellen von Verwahrung. Es setzt sich dann mühsam damit auseinander, ob diese Verwahrung nun eine Hauptpflicht oder eine Nebenpflicht der Bank ist.
Das der Begriff „Verwahrung“ sachlich völlig unangemessen ist, schreibt das Gericht nicht, obwohl es die Sache viel einfacher machen würde. Wobei ich zugeben muss, dass das Gericht vielleicht an ein in Paragrafen geronnenes, falsches Verständnis des Geldsystems gebunden ist, und deshalb gar nicht anders kann als Unsinn zu schreiben.
Das Bankenrecht und die Bankenbilanzierung, ebenso wie große Teile der universitären Lehre, gehen noch von einem Geldsystem wie zu Zeiten der Goldwährung aus, wo die Banken Goldmünzen und -barren für ihre Kunden verwahrt haben. Das führt zu großen Verständnisproblemen und einem volkswirtschaftlich dysfunktionalen System, das vor allem der Finanzbranche dient.
Heute ist Geld keine Goldmünze mehr, sondern ein Eintrag in einem Verrrechnungssystem unter Kontrolle der Banken. Für Leistungen, die man erbracht hat, bekommt man ein Guthaben, mit dem man Leistungen bezahlen kann, die man in Anspruch nimmt. Das Verrechnungssystem sorgt dafür, dass Leistung und Gegenleistung ausgeglichen bleiben. Die Möglichkeit des Kredits sorgt für zeitliche Flexibilität bei diesem Ausgleich.
Wenn man Geld als Verrechnungssystem versteht, dann wird da nichts verwahrt. Unser Guthaben auf der Bank ist nichts als ein Eintrag im Computer der Bank. Da wird nur digital Buch geführt, also ein Konto geführt. Und dafür gibt es die Kontoführungsgebühr. Zum gleichen Ergebnis kommt auch das Gericht, nur eben notgedrungen sehr viel mühsamer.
Wenn die Bank die Negativzinsen von der Notenbank an ihre Kunden weiterbelasten will, braucht sie das Recht, Negativzinsen auf Guthaben zu erheben, was sie möglicherweise derzeit noch nicht hat.
Update 18.11.
Ein Leser schreibt:
„Ich habe mal gehört und infolgedessen auch gedacht, dass es mittlerweile so sei, dass das geld auf dem konto einer person nicht dieser person gehört, sondern der bank, dass die person nur einen auszahlungsanspruch habe.“
Das „Geld auf der Bank“ ist nichts als ein Computereintrag. Und dieser Computereintrag besagt, dass der „Einleger“ einen entsprechenden Bar-Auszahlungsanspruch gegen die Bank hat, Diesen Anspruch kann er auch per Überweisung etc. an andere übertragen.