In der Presseerklärung vom 31. Januar heißt es:
„Die Polizei trifft bei jedem Einsatz die erforderlichen Maßnahmen nach den für den konkreten Einzelfall geltenden, spezifischen Rechtsgrundlagen unter besonderer Beachtung der Verhältnismäßigkeit. – Der Einsatz der Schusswaffe zur Durchsetzung eines Versammlungsverbots ist ausgeschlossen.“
Man darf das durchaus als eine polizeiliche Ohrfeige für Oberbürgermeister und Stadtrat lesen, denn in der Allgemeinverfügung war durchaus argumentiert worden, dass die Anwendung von unmittelbarem Zwang bis hin zum Waffengebrauch in Anbetracht der Bedrohungslage durch Spaziergänger verhältnismäßig sei.
Mal sehen, ob es eine solche Klarstellung bald auch von Ulm geben wird, wo unmaskierten Menschen in der Innenstadt per Allgemeinverfügung unmittelbarer Zwang bis hin zum Waffeneinsatz angedroht wurde.
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