Am Montag, dem 31. Oktober 2016 um 9:30 Uhr ist es soweit. In öffentlicher Sitzung verhandelt das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (Adalbertstr. 18, Saal 1) meine Klage von Sommer 2015 gegen den HR, der mir die Befugnis abspricht, den Rundfunkbeitrag mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel „Bargeld“ zu begleichen. Das bisher schriftlich geführte Verfahren ist reich an Skurrilitäten. Der Hessische Rundfunk hat vom meisten, was er behauptet, inzwischen auch das genaue Gegenteil erklärt.
In Erweiterung der Klage wird es auch darum gehen, ob eine Rundfunkanstalt Gerichtsentscheidungen einfach ignorieren darf. So haben inzwischen mehrere Amtsgerichte entschieden, dass Rundfunkteilnehmer ihre Beiträge für die annahmeunlustigen Anstalten bei Gericht rechtswirksam in bar hinterlegen dürfen. Damit wird die Zwangsvollstreckung verhindert. Die hinterlegten Beträge kann sich der Rundfunk vom Gericht jederzeit auszahlen lassen und der Einzahler bekommt sie nicht zurück.
Hinterlegte Beiträge sollen ein zweites Mal bezahlt werden
Mir gegenüber führt der Hessische Rundfunk hinterlegte (und also rechtlich bereits getilgte!) Beitragsschulden in seinen Bescheiden immer noch als fällig auf. Ich höre von anderen Fällen, in denen die Betroffenen über weniger Schutz durch Publizität verfügen. Dort versuchen die Rundfunkanstalten sogar, hinterlegte Beträge per Zwangsvollstreckung (nochmals) einzutreiben. Ein Leser erhielt in diesem Zusammenhang von einer Rundfunkanstalt folgende (juristisch unrichtige) Rechtsauskunft:
„…Sie geben an, den offenen Beitrag beim Amtsgericht hinterlegt zu haben. Die Hinterlegung der zu zahlenden Rundfunkbeiträge beim Amtsgericht ist rechtlich nicht zulässig und entbindet nicht von der pünktlichen Zahlung der Rundfunkbeiträge.“
Das Verwaltungsgericht wurde also von uns gebeten, dem Hessischen Rundfunk zu erklären, dass er durch wissentliches nochmaliges Einfordern bereits getilgter, weil via Amtsgericht gezahlter Beiträge geltendes Recht bricht.
Offenkundige Falschbehauptung zur Verweigerung der Bargeldannahme
Der Hessische Rundfunk behauptet nun in seinen Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht sogar wahrheitswidrig, er habe erst im März 2016 – also nachdem ich (im Januar 2016) die Beiträge bei dem Amtsgericht hinterlegt hatte – die Annahme der Barzahlung verweigert. Dabei habe ich ein Dokument des Hessischen Rundfunks, in dem es wörtlich heißt: „Mit Feststellungsbescheid vom 12.06.2015 wurde ihr Begehren auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags … abgelehnt.“
Sogar ein Schuldverhältnis wird abgestritten
Es geht aber noch besser. Der Hessische Rundfunk versteigt sich in den Schriftsätzen seiner Justiziare sogar zu der Rechtsauffassung, es gäbe gar kein Schuldverhältnis zwischen ihm und mir. Zugleich aber spricht er von mir als seinem Beitragsschuldner und an diversen anderen Stellen – im gleichen Schriftsatz – von Schuldner und Gläubiger.
Bundesbank fällt beim Rundfunk in Ungnade
Nachdem der Hessische Rundfunk in seinen ersten Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht noch gerne die Bundesbank mit – begrenzt einschlägigen – Stellungnahmen zitiert hatte, schreibt er inzwischen, „dass die Bundesbank als Institution wohl kaum als rechtskonstituierend betrachtet werden kann, weshalb die Ausführungen auf der Internetseite der Bundesbank (zur rechtlichen Bedeutung des Begriffs „gesetzliches Zahlungsmittel“ N.H.) wohl kaum zur Rechtsauslegung heranzuziehen sind.“
Massenhafte Einzelfälle
Der Hessische Rundfunk beruft sich nach wie vor darauf, dass es für ihn satzungswidrig wäre, Bargeld anzunehmen. Unsere exemplarische Vorlage eines Schreibens des Beitragsservice an einen anderen Beitragszahler im Prozess widerlegte diese Behauptung eindrucksvoll. Denn dort erklärt er selbst(!), dass der Schuldner in der Kölner Zentrale des Beitragsservice auch Bareinzahlungen vornehmen könne. Schriftsätzlich bezeichnet er das dann allerdings als „Einzelfall“ und erklärt, dass Barzahlungen „grundsätzlich“ bundesweit nicht akzeptiert würden. Im Gegensatz dazu allerdings ist in den Rechenschaftsberichten des Beitragsservice regelmäßig von entgegengenommenen Scheckeinreichungen und Barzahlungen die Rede. In einer Fernsehsendung wurde sogar auf Kamera festgehalten, wie ein Redakteur in Berlin seinen Rundfunkbeitrag problemlos bar zahlen konnte. Auf den Hinweis von Lesern hin, dass man in Köln bei der Zentrale des Beitragsservice ohne weiteres auch bar zahlen könne, habe ich selbst dort angerufen und gefragt, ob ich meinen Beitrag auch in bar dort vorbeibringen könne. Die Antwort war positiv. Und die Justiziarin des Westdeutschen Rundfunks und Sprecherin des Beitragsservice sagte der überregionalen Presse, man habe extra eine Barzahlungsmöglichkeit geschaffen, aber niemand sei gekommen. Das war entweder wahrheitswidrig, oder nach dem Verständnis des Hessischen Rundfunks rechtswidrig.
Hinweis für Besucher der Verhandlung: Aufgrund der bei Gerichten im Eingangsbereich üblichen Sicherheitskontrollen empfiehlt es sich regelmäßig, vorsorglich rund 15 Minuten vor dem Terminbeginn an der Hauptpforte zu sein.
Hinweis für Medienvertreter: Der Klägervertreter (Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer, Düsseldorf) und der Kläger Norbert Häring stehen für Fragen und nach der Verhandlung auch für Interviews zur Verfügung.