31. 01. 2022 | Update 2.2. Fall nach Darmstadt verwiesen| Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat unseren Antrag auf einstweilige Anordnung der Anerkennung meiner Impfung mit dem Janssen-Impfstoff gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesoberbehörde Paul-Ehrlich-Institut in Langen, am 2.2.2022 an das Verwaltungsgericht Darmstadt verwiesen, in dessen Zuständigkeitsbereich Langen liegt.
Das Aktenzeichen ist. 5 L 198/22.F
Neu: (3.2.20222): Das Verwaltungsgericht Frankfurt begründet die Verweisung nach Darmstadt in seinem Beschluss vom 2.2.2022 wie folgt:
„Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem zugrundeliegenden Verpflichtungsbegehren nach § 52 Nr. 2 VwGO oder, sofern man in dem Antrag der Antragstellerin ein Feststellungsbegehren zu erkennen vermag, nach § 52 Nr. 5 VwGO. Dies ist letztlich unerheblich, da nach beiden Vorschriften zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des Beklagten bzw. Antragsgegners abzustellen ist. Wird der Staat verklagt, ist grundsätzlich auf die Behörde abzustellen, die für den Staat gehandelt hat. Der Amtssitz des Paul-Ehrlich-Instituts befindet sich in Langen und damit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Darmstadt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HessAGVwGO).
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).“
Auch andere Verwaltungsgerichte haben Verfahren gegen das PEI nach Darmstadt verwiesen.