Die bereits erlassene Impflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen und die verschiedenen Varianten einer Impfpflicht, die am Donnerstag zur Abstimmung stehen werden, beziehen sich auf Impfstoffe, die nur eine bedingte Zulassung in der EU haben. Das ist an sich schon eine Ungeheuerlichkeit.
Aber es ist noch ungeheuerlicher.
Im Mai 2020 hat die Bundesregierung an der Öffentlichkeit vorbei eine Verordnung namens MedBVSV erlassen. Der unaussprechliche ausführliche Name lautet: Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung. Über die MedBVSV habe ich bereits geschrieben. Aber die Geschichte dieser Skandalverordnung lohnt im Lichte der Abstimmungen im Bundestag am Donnerstag einen näheren Blick.
Mit dieser Verordnung sollten zunächst nur für die Zeit der Gültigkeit der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ für Corona-Impfstoffe und andere Medizinprodukte mit Coronabezug die Pflichten zur internen Qualitätskontrolle, die staatliche Chargenprüfung, die Pflicht zu klaren Kennzeichnung, zur Beifügung von Packungsbeilagen, unter anderem mit der Mindesthaltbarkeit, und von Fachinformationen ins Ermessen der Behörden gestellt werden. Die Nutzung der Produkte nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums wurde erlaubt. Hersteller und Impfärzte wurden von Haftung befreit. Sie sollten nicht für die etwaigen Folgen der mangelnden Qualitätssicherung und -prüfung haftbar gemacht werden können. All das, um möglichst schnell, möglichst viel der benötigten Impfstoffe und sonstigen Medizinprodukte beschaffen und nutzen zu können.
Im Mai 2020, ganz zu Anfang der Pandemie war das eine nachvollziehbare Strategie, wenn sich auch manches darin weniger extrem hätte ausgestalten lassen.
Nun sind wir im April 2022, knapp zwei Jahre später. Was ist mit dieser Verordnung seither passiert? Im März 2021 wurde die Geltung bis Ende Mai 2022 verlängert. Zwischenzeitlich wurde zwar die epidemische Lage von nationaler Tragweite aufgehoben, aber die Verordnung durfte weiter gelten, und am 9. März 2022 wurde die Geltung per Änderungsverordnung bis Ende 25. November 2022 verlängert.
Aktuelle Fassung (seit 9.3.2022)
Es ist kaum zu sehen, wie man die unveränderte Fortgeltung einer derart extremen Verordnung zur Aushebelung üblicher medizinischen Sicherheitsstandards für Impfstoffe und andere Medizinprodukte zweieinhalb Jahre lang rechtfertigen kann, in einer Zeit, wo die Regierung bereits Hunderte Millionen mehr Impfstoffdosen eingekauft hat, als sie je wird verimpften können.
Noch weniger zu rechtfertigen ist es, Menschen in Gesundheitsberufen und womöglich noch mehr Menschen per Gesetz zu zwingen, sich die unter solchen äußerst fragwürdigen Bedingungen entstandenen Stoffe spritzen zu lassen.
Aber es kommt noch schlimmer.
Die Bundesärztekammer und die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft hatten 2020 in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Entwurf der MedBVSV im Interesse der möglicherweise aufgrund der aufgehobenen Qualitäts- und Kontrollanforderungen geschädigten Patienten folgendes gefordert:
„Zudem muss aus Sicht der BÄK und der AkdÄ vorgesehen werden, dass und wie ein Bürger im Schadensfall eine Entschädigung bekommt.“
Zwar wurde das mit § 60 Absatz 1 Nr. 1a Infektionsschutzgesetz getan, der Corona-Impfgeschädigten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zubilligt. Aber das ist kaum ein Ersatz, für das, was den Geschädigten durch die Außerkraftsetzung von § 84 des Arzneimittelgesetzes durch die Spahn-Lauterbachsche Skandalverordnung entzogen wird. Dieser außer Kraft gesetzte Paragraph enthält nämlich eine Beweislastumkehr:
„(2) Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist.“
Diese Beweislastumkehr gibt es im Infektionsschutzgesetz nicht. Man ist also wohl genötigt, zu beweisen, dass es sich im Einzelfall um einen Impfschaden handelt. Das kann sehr oft schwer sein. Ob eine „Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes“ vergleichbar ist, mit dem, was Impfgeschädigte von reichen Pharmafirmen an Entschädigung erwarten dürften, weiß ich nicht, bezweifle ich aber stark.
Die Bundesärztekammer hatte seinerzeit – wenig überraschend – die Haftungsbeschränkungen begrüßt, aber hinzugefügt, dass es „angesichts der von vielen Verfassungsrechtlern vorgetragenen Bedenken gegen die Außervollzugssetzung gesetzlicher Vorschriften durch auf § 5 des Infektionsschutzgesetzes gestützte Rechtsverordnungen“ notwendig sei, unverzüglich eine entsprechende Änderung des Arzneimittelgesetzes herbeizuführen“. Das ist weder unverzüglich noch verspätet geschehen. Stattdessen wurde die Gültigkeit der Verordnung mehrmals völlig geräuschlos verlängert, weit über die ursprünglich vorgesehene und zu rechtfertigende Geltungsdauer hinaus.
Resümee
Die interne Qualitätssicherung und die staatliche Qualitätskontrolle wurden für Corona-Impfstoffe geschwächt, auch noch nach zwei Jahren, als die Notstands-Rechtfertigung dafür längst entfallen ist und die Hersteller zweistellige Milliardengewinne eingefahren haben. Die Zulassung ist bisher nur bedingt erfolgt. Produzenten und impfende Ärzte wurden deshalb von der Haftung freigestellt. Aber die Beschäftigten im Gesundheitswesen werden gezwungen, sich diese Stoffe spritzen zu lassen und somit an laufenden klinischen Studien der Impfstoffhersteller zwangsweise teilzunehmen, was klar den Nürnberger Kodex verletzt, auch wenn Faktenchecker des ÖRR dies in dreister Art leugnen. Ihre Rechtsstellung im Falle erlittener Schäden wurde verschlechtert. Wenn es nach vielen Parlamentariern und Regierungsmitgliedern geht, sollen darüber hinaus allen Erwachsenen oder allen älteren Menschen diese Impfstoffe aufgezwungen werden.
Urteilen Sie selbst, ob sich das noch im Rahmen des üblichen Politikbetriebs bewegt, oder in den Bereich des Kriminellen abzudriften droht.
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In diesem aktuellen Interview mit dem Deutschlandfunk erläutert der Virologe Alexander Kekulé die übrigen, ebenfalls sehr starken Argumente gegen jede Variante der Corona-Impfpflicht.