Mein Barzahlungs-„Trick“ mit der Rundfunkgebühr hat in Deutschland großes Aufsehen erregt und viele Nachahmer gefunden. In Österreich scheint die Rechtslage noch günstiger zu sein, um die dortige GIS durch ein Barzahlungsangebot in Annahmeverzug zu setzen.
Anthony Heijkoop aus Wien hat den Versuch gestartet und der GIS Barzahlung angeboten, bisher keine Antwort. Auf Facebook https://www.facebook.com/gisbarzahlen dokumentiert er, die Rechtslage und wie es weitergeht.
Wichtig ist das Nationalbankgesetz:
§ 61. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.
(2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
Über das Bundesbankgesetz in Deutschland hinausgehend, steht hier ausdrücklich „zum vollen Nennwert“. Das ist zwar durch „gesetzliches Zahlungsmittel“ impliziert, aber hier steht es nochmal. Abzüge sind also nicht zulässig. Nur weil man einen Dienstleister das Inkasso machen lässt, darf man nichts abziehen oder zusätzlich verlangen. Verpflichtung in anderen Zahlungsmitteln hebt ab auf die Möglichkeit, dass die Verpflichtung auf Lieferung von etwas Spezifischem lautet, wie Gold oder Kohlen.
Daneben gilt das Rundfunkgebührengesetz:
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(5) Die Gesellschaft kann mit dem Rundfunkteilnehmer Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Rundfunkgebühr treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.
Die GIS kann „Vereinbarungen“ über di Form der Entrichtung treffen. Vereinbarungen sind freiwillig. Ansonsten gilt der gesetzliche Standard.
Dann gibt es noch die „Bundesverwaltungsabgabenverordnung„. Auch die Rundfunkgebühr zählt zu den „Verwaltungsabgaben“. Hier ist geregelt:
§ 6. Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Ertragsschein, mittels Bankomat – oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagsschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten snd … zu bestimmen und bekannt zu machen.
Hier ist klar geregelt, dass Barzahlung und Erlagsschein immer zulässig sind, andere Zahlungsartgen lediglich zugelassen werden dürfen.
Es sollte also rechtlich kein Problem sein, Barzahlung anzubieten und die GIS in Annahmeverzug zu setzen, wenn sie das nicht kosten- und risikofrei ermöglicht. Annahmeverzug bedeutet, dass die Schuld zwar noch besteht, aber der Gläubiger die Voraussetzungen zur Bezahlung schaffen muss, bevor der Schuldner sie begleichen muss. Es sieht für mich so aus, als müssten in Österreich dafür nicht erst, wie wohl in Deutschland, Satzungen der Rundfunkanstalten geändert werden. Einfache Verfahrensänderung der GIS dürfte reichen.
P.S. Am 2. Juli kam doch noch eine Antwort von der GIS. Diese ging darin aber auf keines der rechtlichen Argumente ein und bat lediglich mit Hinweis auf die Wirtschaftlichkeit darum, dass der Kunde weiterhin den Bankeinzug gewährt.