Fallstricke beim Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte für Minderjährige

8. 11. 2024 | Die Krankenkassen sind verpflichtet, ausführlich über die elektronische Patientenakte (ePA) und die Widerspruchsmöglichkeit zu informieren. Allzu genau nehmen sie es mit letzterer Pflicht nicht. Über den Unterschied zwischen dem Verfahren bei bis 14-Jährigen und mindestens 15-Jährigen findet man kaum etwas.

Wer für ein Kind im Alter zwischen 15 und 18 Jahren der ePA-Einrichtung widersprechen will, muss damit rechnen, bei der Krankenkasse mit diesem Begehren abzublitzen. Denn nach § 36 SGB I kann, wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Im Prinzip können und müssen Minderjährige ab diesem Alter den Widerspruch selbst aussprechen.

Allerdings gibt es noch Absatz 2 des gleichen Paragraphen, der dem gesetzlichen Vertreter das Recht gibt, die Handlungsfähigkeit des Minderjährigen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger einzuschränken. Man kann also nach meinem Verständnis gegenüber der Krankenkasse erklären, dass zum Beispiel die 15-jährige Tochter der ePA-Einrichtung nicht selbst widersprechen darf, und dann für sie widersprechen.

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