Der Beklagte hat von der ihm in § 9 I S. 2 Nr. 2 RBeitrStV erteilten Satzungsermächtigung mit Wirkung zum 1. Januar 2013 unter anderem dergestalt Gebrauch gemacht, daß er in § 10 II seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge unter Ausschluß einer unmittelbaren Schuldtilgung des Schuldners an den Gläubiger durch Bargeld lediglich Zahlungen per „Lastschrifteinzug“, „Einzelüberweisung“ oder „Dauerüberweisung“ annehmen möchte.
Der Beklagte stellte mit Festsetzungsbescheid vom 29. Dezember 2015 (in Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2016) in Abrede, daß der Kläger hinsichtlich seiner dort streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsschulden für das Kalenderjahr 2015 Tilgung bewirkt hat, obwohl er den insoweit in Rede stehenden Zahlungsbetrag von € 214,94 vollständig und justizverwaltungsrechtlich rechtswirksam und unter Verzicht auf die Rücknahme bei gehöriger Anzeige an den Beklagten am 12. Januar 2016 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes Frankfurt am Main zu dem dortigen Aktenzeichen 2 HL 59/16 für ihn hinterlegt hatte.
Trotz wiederholter wörtlicher Angebote des Klägers an den Beklagten, seine jeweiligen Beitragsschulden durch Bargeldübergabe zu tilgen, hielt der Beklagte damit an seiner Rechtsauffassung fest, Rundfunkbeiträge ausschließlich per Giralgeldzahlung annehmen zu müssen. Aufgrund seiner Überzeugung, Notenbankgeld als Zahlungsmittel ablehnen zu dürfen, stellte sich der Beklagte des weiteren mit einem Festsetzungsbescheid vom 21. April 2016 gegenüber dem Kläger auf den Standpunkt, dieser befinde sich ihm gegenüber ungeachtet gehörig anerbotener Zahlung auch mit Beitragspflichten für das erste Quartal 2016 in Zahlungsverzug.
Prozeßgeschichte
1.) Der Kläger hatte sich mit seiner verfahrenseinleitenden Klage an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (gegen den) Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2016 (gewandt), sowie (begehrt), festzustellen, daß die Beitragszahlungspflichten des Klägers für das Kalenderjahr 2015 durch Hinterlegung der in Rede stehenden Schuldbeiträge infolge Tilgungswirkung erloschen waren.
2.) Das Verwaltungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, § 14 I 2 BBankG sei
„„dahingehend teleologisch zu reduzieren, daß in Massenverfahren im Abgabenrecht eine unbedingte Verpflichtung zur Annahme von Bargeld seitens des Abgabengläubigers nicht besteht.“
Und weiter:
„„Beim Massenverfahren im Abgabenrecht … ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität angezeigt, einen rein unbaren Zahlungsverkehr zuzulassen.“
Zu den methodologischen Voraussetzungen einer legitimen teleologischen Normreduktion kraft Richterrechtes verhält sich dieses Urteil des Verwaltungsgerichtes nicht. Desgleichen definiert es keinerlei Intension des von ihm verwendeten Begriffes vom „Massenverkehr“.
(…)
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat in seinem hier mit der Revision angegriffenen Berufungsurteil vom 13. Februar 2018 sodann entschieden, es treffe zu, daß
„„eine Barzahlung nach den einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig ist und der Beklagte daher nicht verpflichtet ist, entsprechende Barzahlungen durch den Kläger zu akzeptieren.“
Die getroffene Regel erscheine
„„sinnvoll, um den Verwaltungsaufwand in Massenverfahren wie der Entrichtung von Rundfunkbeiträgen und damit die Kosten gering zu halten. Zudem wird durch die bargeldlose Zahlungsabwicklung die Gefahr des Verlustes des Bargeldes durch kriminelle Handlungen wie Diebstahl, Raub (durch Außenstehende) oder Unterschlagung (durch Mitarbeiter) minimiert. Die Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner, die in der heutigen Zeit ohnehin ganz überwiegend über ein Bankkonto verfügen dürften, wird zu dem damit nur sehr geringfügig eingeschränkt. All dies ist – auch verfassungsrechtlich – gerechtfertigt und damit nicht zu beanstanden. Dabei liegt § 9 II S. 1 Nr. 2 RBeitrStV offensichtlich eine moderne Auffassung der – dort allerdings nicht verwendeten – Begriffe ‚Geld‘ und ‚Geldschuld‘ zugrunde, die in einer Geldschuld eine Wertverschaffungsschuld versteht und von einer grundsätzlichen Gleichrangigkeit von Bargeld und Buchgeld ausgeht, wonach auch letzteres ‚Geld‘ im Rechtssinne darstellt. … Damit hält sich die Regelung in § 10 II Beitragssatzung des Beklagten, die eine Barzahlung ausschließt und nur Erfüllung der Beitragsschuld im Wege der Lastschrift oder Überweisung erlaubt, innerhalb der ihr durch die genannte Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeräumten Ermächtigung. … § 14 I S. 2 BBankG … dient offensichtlich der Klarstellung, daß etwa Sachwährungen (Edelsteine, Edelmetalle und dergleichen) und Wertpapiere ebenso wie auf andere Währungen als Euro lautende Banknoten im Geltungsbereich des Bundesbankgesetzes … kein gesetz-
liches Zahlungsmittel sind. Das gilt sowohl für Banknoten ausländischer Währungen (US-Dollar, Britisches Pfund und dergleichen) … wie für auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland früher gültig gewesene historische Währungen (Reichsmark, Deutsche Mark, Mark der DDR etc.). Die Regelung im § 14 I S. 2 BBankG dient offensichtlich der Klarstellung, daß auf solche Währungen lautende Banknoten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine gesetzlichen Zahlungsmittel (mehr) sind, sondern ausschließlich auf Euro lautende Banknoten. Die Regelung hat somit währungspolitische und währungsrechtliche Bedeutung. Auch wenn dies gleichzeitig bedeuten mag, daß grundsätzlich jedermann Eurobanknoten als ordnungsgemäße Erfüllung einer monetären Verbindlichkeit zu akzeptieren hat, gilt dies jedenfalls nur, soweit in der jeweils zu beurteilenden Rechtsbeziehung eine Begleichung im Wege der Barzahlung vereinbart, vorgeschrieben oder nach der Verkehrssitte allgemein üblich und zu erwarten. … Hiermit geht jedoch ein Verbot anderweitiger Vereinbarungen ebensowenig einher wie ein Verbot anderweitiger hoheitsrechtlicher Bestimmungen. Sowie im Privatrechtsverkehr vertraglich eine andere Abrede getroffen werden kann, indem die Begleichung einer Schuld ausdrücklich durch Fremdwährungen vorgehen oder eine Banküberweisung vorgeschrieben oder zumindest erlaubt werden kann, kann im öffentlich-rechtlichen – durch das Über-/Unterordnungsverhältnis geprägten – Bereich die Rechtsbeziehung zwischen staatlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Institutionen und rechtsunterworfenen Bürgern eine Rechtsvorschrift ebenfalls anders regeln und eine von der Barzahlung abweichende Zahlungsweise ausdrücklich vorschreiben, ohne daß hierdurch der Anwendungsbereich des § 14 I S. 2 BBankG tangiert wird. … Zudem bleibt die eingeführte Währung ‚Euro‘ unangetastet, zumal auch die unbare Zahlung auf Euro lauten muß, und die Banknoten verlieren nicht ihre Eigenschaft als Zahlungsmittel. Lediglich für einen Teilbereich wird die Barzahlung ausgeschlossen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität.“
Einer – von dem Verwaltungsgericht erstinstanzlich noch für notwendig befundenen – teleologischen Reduktion des Normbefehles aus § 14 I S. 2 BBankG bedürfe es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen nicht einmal. Dem Richter sei im Gegenteil ohne Reduktion des durch den Wortlaut der Vorschrift vorgegebenen Anwendungsbereiches gestattet, die Norm – teilweise – für unanwendbar zu erklären:
„„Der vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen teleologischen Reduktion bedarf es daher nicht, da der Bestimmung in § 14 I S. 2 BBankG von vornherein die vom Kläger postulierte weitreichende Bedeutung nicht zukommt. Es besteht daher auch keine Veranlassung, auf die Einwendungen des Klägers gegen die Möglichkeit einer solchen teleologischen Reduktion durch die Gerichte einzugehen. Der Senat hält sich mit dieser Norminterpretation auch im Rahmen der ihm innerhalb der Gewaltenteilung zukommenden Aufgabe und sieht daher keine Veranlassung [,] auf die Ausführungen des Klägers auf Seite 10 bis 16 der Berufungsbegründung näher einzugehen, die sich mit der Rolle des Richters im staatlichen Gefüge und der Mahnung zur Zurückhaltung bei richterlicher Rechtsfortbildung befassen.“
Zur Legitimation dieser richterlichen Erkenntnis, den Wortlaut des § 14 I S. 2 BBankG vorliegend nicht teleologisch reduzieren zu müssen, sondern ihn gleich insgesamt aus Praktikabilitätsgründen für – nicht näher definierte – „Massenverfahren“ für gänzlich unbeachtlich erklären zu dürfen, führt die angefochtene Berufungsentscheidung wörtlich aus:
„„Ein bundesgesetzliches Verbot … [zur Änderung oder Modifikation der Bedeutung des Notenbankgeldes] … ist § 14 I S. 2 BBankG nicht zu entnehmen. Hierfür spricht bereits der Umstand, daß die genannte Regelung im Gesetz über die Deutsche Bundesbank enthalten ist, die im wesentlichen Rechtsform, Aufgaben, Organisation und Zuständigkeiten der Deutschen Bundesbank regelt. Hätte der Bundesgesetzgeber mit der Bestimmung die vom Kläger postulierte weitreichende Rechtswirkung beabsichtigt gehabt, hätte es nahegelegen, die Bestimmung nicht in das bereichsspezifische Gesetz über die Deutsche Bundesbank aufzunehmen. Der Senat versteht die Regelung in § 14 I S. 2 BBankG dahingehend, daß auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Barzahlungsmittel sind, ohne eine Regelung darüber zu treffen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Barzahlung zugelassen, vorgeschrieben oder untersagt ist.“
An welcher anderen Stelle seines förmlichen Parlamentsgesetzgebungswerkes der deutsche oder der Gesetzgeber des europäischen Primärrechtes den unbedingten Normbefehl des § 14 I S. 2 BBankG und/oder Art. 128 I AEUV hätten regeln müssen, um die von dem dortigen Wortlaut beschriebene unbedingte Rechtsfolge herbeizuführen, führt die angefochtene Berufungsentscheidung nicht aus. Immerhin bestand offenbar sowohl bei dem Verwaltungsgericht als auch bei dem Verwaltungsgerichtshof zumindest im Ergebnis Klarheit darüber, daß sich der Wortlaut dieser Normen selbst nicht legitim anders interpertieren läßt als vom Kläger dargetan.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Berufungsurteil zugelassen, da er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gesehen hat (§ 132 I, II Nr. 1 VwGO).