Mein Anwalt, Carlos A. Gebauer, hat das zuständige Darmstädter Verwaltungsgericht in einem längeren Schriftsatz u.a. darauf hingewiesen, dass das Gerichtsverfassungsgesetz kürzlich zur Kompetenz entscheidender Richter eine maßgebliche Ergänzung erfahren hat. Familienrichter dürfen nur dann auf dem Gebiet des Familienrechtes tätig werden, wenn sie zusätzlich „besondere Kenntnisse“ auf diesem Gebiet erworben haben (23b III GVG spricht exemplarisch von „belegbaren Grundkenntnissen der Psychologie“). Es liegt auf der Hand, dass man auch von Verwaltungsrichtern jedenfalls dann besondere Kenntnisse auf medizinischem Gebiet wird verlangen dürfen, wenn eine gerichtliche Entscheidung zu einer konkreten Arzneimittelverabreichung führt.