Update zum Barzahlen der Rundfunkgebühr und was man sonst noch gegen die Verdrängung echten Geldes tun kann

Es ist nun zwei Monate her, dass ich ARD ZDF Deutschlandradio auf deren Mahnung hin angeboten habe, die Rundfunkgebühr mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu begleichen. Bisher keine Antwort, auch nicht auf eine Presseanfrage. Weitere mögliche Ansatzpunkte für eine Barzahlungsaktion sind die KFZ-Steuer und die Einkommenssteuer.

Kurz zum Hintergrund: Es gibt eine internationale Bewegung, Banknoten als Zahlungsmittel zurückzudrängen oder gar zu verbieten.  Der renommierte Frankfurter Professor für Geld-Währungs- und Notenbankrecht, Helmut Siekmann, hat das im Handelsblatt vom 18.5. (ausführich in Print, und Online)als illegal bezeichnet, weil Artikel 128 des EU-Vertrags Euro-Banknoten zum (einzigen) gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt. In Deutschland tut §14 des Bundesbankgesetzes nochmal dasselbe, sogar noch mit dem Zusatz „unbeschränkt“. Die Annahmeverpflichtung für hoheitliche Stellen ist konstituierendes Merkmal eines gesetzlichen Zahlungsmittels erläutert Siekmann.  Wer nicht bar bezahlen kann, muss Guthaben bei Geschäftsbanken unterhalten und wird damit zwangsweise zum Gläubiger einer latent insolvenzgefährdeten privaten Geschäftsbank.

Die (fehlende) Reaktion des Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio auf mein Angebot und meine Forderung, die Rundfunkgebühr bar zu begleichen, deutet sehr darauf hin, dass Professor Siekmann Recht hat, und sich der „Beitragsservice“ seiner schwierigen rechtlichen Lage bewusst ist. Das soll natürlich nicht heißen, dass die Juristen der öffentlich-rechtlichen nicht irgendwann noch mit einer Antwort kommen könnten. Eine schriftliche Presseanfrage des Handelsblatts im Zuge der oben erwähnten Berichterstattung, ließ der Beitragsservice – anders als Bundesfinanzministerium, EZB und Bundesbank – unbeantwortet. Telefonische Presseanfragen nimmt er nicht entgegen.

Wer ebenfalls von seinem Recht Gebrauch machen möchte, die Rundfunkgebühr bar zu bezahlen, schreibt am besten gleich nach Stornierung der Einzugsermächtigung einen entsprechenden Brief an den ARD ZDF Beitragsservice 50656 Köln. (Musterbrief). Das spart die Mahngebühr, wenn man letzlich zahlen muss oder will.

Die Abgabenordnung verfügt, dass Steuerschulden „unbar“ zu begleichen sind. Der Staat will also die Banknoten, die er zum eigenen Gewinn von den Notenbanken drucken lässt und zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt hat, nicht haben. Das würde §14 Bundesbankgesetz und Artikel 128 EU-Vertrag ziemlich offenkundig verletzten.

Ganz so wie es klingt, ist es aber nicht gemeint, lässt das Bundesfinanzministerium wissen. Immerhin gebe es ja die Möglichkeit, Bargeld zu den Banken zu tragen, bei denen das jeweilige Finanzamt sein Konto unterhält, und auf dieses Konto einzuzahlen. Die Kosten müsse aber der Steuerschuldner bezahlen.

Das ist laut Professor Siekmann unzulässig, weil das gesetzliche Zahlungsmittel zum Nennwert und ohne jeden Abzug zur Zahlung anzunehmen sei. Wer den Text aufs Exempel machen möchte, kann seine Steuerschuld zu einer der auf Seite 1 des Steuerbescheids genannten Banken tragen (Adressen werden nicht mitgeliefert, lassen sich aber herausfinden), dort Fragen, was die Bareinzahlung auf das Konto des Finanzamts kostet, und diese Kosten von der einzuzahlenden Steuerschuld abziehen. Noch besser ist vielleicht die Variante, dem Finanzamt mitzuteilen, man möchte die Steuerschuld unter Nutzung des gesetzlichen Zahlungsmittels begleichen und bitte um Auskunft, bei welcher Bank mit welcher Adresse man dies zum Nennwert und ohne Abzüge oder Kosten tun könne. Verweisen kann man dabei auf Wunsch gleich auf die Aussagen von Professor Helmut Siekmann im Handelsblatt vom  18.5.2015 verweisen.

Zur Praxis des Staates, die Erlaubnis zur Zulassung eines Kraftfahrzeugs von der Erteilung einer Einzugsermächtigung für die KfZ-Steuer abhängig zu machen,  redet das Finanzministerium sich damit heraus, dass das unbare Bezahlen ja nicht Bedingung für das Erlöschen der Steuerschuld sei, sondern nur für die Zulassung des Fahrzeugs. Man kann also die Einzugsermächtigung einfach nachträglich wieder stornieren und per Brief an das für den Einzug zuständig Amt (vorher Anhand der Einzugsermächtigung oder der Kontoauszüge überprüfen), informieren, dass man künftig bar bezahlen möchte und dabei um Auskunft bitten, wo dies zum Nennwert, kostenfrei und ohne Abzüge möglich ist.

Viel Erfolg.

 

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