Damit eine Erhebung persönlicher Daten zulässig ist, verlangt die Datenschutzgrundverordnung DSGVO einiges: Der Zweck muss klar bestimmt sein und den Betroffenen schon bei der Datenerhebung mitgeteilt werden, zusammen mit einigen anderen Informationen wie Verantwortlicher, ggf. Datenschutzbeauftragter und Rechtsgrundlage. Außerdem muss die Datenerhebung zur Erfüllung eines legitimen Zwecks notwendig sein, und die Einwilligung des Betroffenen muss freiwillig sein. Keine dieser Voraussetzungen scheint, den Hinweisen meiner Leser und den Stellungnahmen von MediaMarktSaturn zufolge, erfüllt zu sein.
Ich berichtete mit großer Publikumsresonanz auf diesem Blog und auf X über die Erfahrung eines Lesers. Diesem war mit der Begründung Betrugsprävention die Angabe persönlicher Daten beim Kauf eines Notebooks abverlangt worden. Die große Resonanz des Beitrags ist verständlich, weil eine solche Praxis, wenn sie sich durchsetzt, den anonymen Kauf von Geräten und später vielleicht noch weiteren Waren stark erschweren oder unmöglich machen würde.
Wegen der vagen und unbefriedigenden Begründung, die das Unternehmen für seine zweifelhafte Praxis gab, fragte ich meine Leser nach ihren Erfahrungen bei diesem und auch anderen Unternehmen mit Ladengeschäften.
Den Berichten meiner Leser zufolge gibt es die fragwürdige Praxis, vor einem Gerätekauf die Angabe von Namen und Adresse zu verlangen, in vielen Märkten von MediaMarktSaturn im In- und Ausland, auch wenn das Verkaufspersonal die mutmaßliche Vorgabe nicht überall gleichermaßen strikt umsetzt. Von anderen Ladengeschäften in Deutschland, die ähnlich agieren, wird nur vereinzelt berichtet, vorrangig von Möbelgeschäften.
Den Angaben der Leser zufolge gibt das Verkaufspersonal oft keine nachvollziehbare Begründung für die Datenabfrage, außer, dass sie von oben oder vom System verlangt werde. Ein Informationsblatt zur Unterschrift wird den Kunden danach nicht vorgelegt. Vielmehr gibt das Verkaufspersonal an, die Daten in eine Maske in ihrem Computer eintragen zu müssen.
Die Stellungnahmen von MediaMarktSaturn bestätigen den Eindruck, dass der Zweck der Datenerhebung nicht klar bestimmt ist. MediaMarktSaturn antwortete zwar nicht auf meine Anfrage. Aber Leser leiteten mir Antworten der Kundenbetreuung auf Proteste bzw. Nachfragen weiter. Einem protestierenden Kunden antwortete die Kundenbetreuung – wie bereits berichtet – mit einer Aufzählung möglicher, vage formulierter Gründe für die Datenabfrage:
„Bei Waren wie einem MacBook Air handelt es sich um hochpreisige, leicht weiterveräußerbare Produkte, die leider häufig Gegenstand von Betrugs- und Diebstahlsversuchen sind. Die Erfassung von Kundendaten dient insbesondere:
Betrugs- und Missbrauchsprävention, zum Beispiel bei Käufen mit gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsmitteln, gestohlenen Ausweisen oder falschen Identitäten. Durch eine nachvollziehbare Zuordnung von Kauf und Person können verdächtige Muster erkannt und im Ernstfall besser aufgeklärt werden.
Dokumentation des Kaufs für Gewährleistung, Garantie; Service (…)“
Nach meinem Bericht über die fragliche Praxis wurde die Kundenbetreung von MediaMarktSaturn von einem Leser auf diesen angesprochen und antwortete:
„Ja, das ist ein üblicher Prozess, um bei uns einzukaufen. Gemäß unseren Richtlinien benötigen wir für den Fall, dass Sie einen Artikel zurückgeben oder reparieren lassen möchten, eine Rechnung. Zu diesem Zweck benötigen wir Ihren Namen und Ihre Adresse.“
Andere Ladengeschäfte, die elektronische Geräte oder sonstige Waren verkaufen, kommen jedoch ohne die Namen und Adressen der Kunden aus, um Rückgaben oder Reparaturen abzuwickeln. Ihnen genügt ein Kassenzettel oder sonstiger Kaufbeleg. Die Datenerhebung scheint deshalb nicht notwendig zu sein und die Einwilligung nicht freiwillig, weil der Verkauf trotzdem von der nicht notwendigen Datenherausgabe abhängig gemacht wird.
Mehrere Leser berichten, dass es die fragliche Praxis bei MediaMarktSaturn schon seit einigen Jahren gebe. Das deutet darauf hin, dass sie unter der Ägide von Digitalminister Karsten Wildberger eingeführt oder mindestens fortgeführt wurde. Dieser war von 2021 bis 2025 Vorstandsvorsitzender der MediaMarktSatrun-Gruppe. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wollte auf Anfrage „zu Vorgängen bei Media Markt-Saturn keine Stellung nehmen“ und ergänzte: „Minister Wildberger widmet sich seit Mai 2025 voll und ganz seiner neuen Rolle“.
Datenschutzbehörde und Verbraucherzentrale mauern
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht möglich ist, von der zuständigen Datenschutzbehörde und der zuständigen Verbraucherzentrale eine Aussage zu bekommen, ob oder unter welchen Bedingungen eine derartige Datenabfrage bei Standardkäufen ohne Lieferauftrag, Garantieverlängerung etc. rechtlich zulässig ist.
Dabei erschließt sich die Problematik der unüblichen Praxis von MediaMarktSaturn recht leicht durch einen Blick in die Datenschutzgrundverordnung DSGVO. Um diesen Beitrag nicht zu überfrachten, habe ich die Darstellung in einen separaten Text ausgelagert, wie die Praxis von MediaMarktSaturn mutmaßlich die Artikel 5 Abs 1b) und Abs. 1c), 6 Abs. 1, 7 Abs. 4 und 13 Abs. 1 der DSGVO verletzt,.
MediaMarktSaturn hat seinen Sitz in Bayern. Die zuständige Verbraucherzentrale Bayern reagierte zunächst nicht auf meine Bitte um Auskunft, ob unabhängig vom konkreten Fall die zwingende Abfrage von persönlichen Kundendaten bei Standardverkäufen von Geräten zulässig ist. Auf Nachfrage wurde mir beschieden, dass man die Frage aus Kapazitätsgründen nicht beantworten wolle.
Auch die zuständige Aufsichtsbehörde, das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, zeigte sich wenig auskunftswillig. In einer ersten Antwort hieß es, man prüfe, ob es zu dem ,Sachverhalt bereits ein Verfahren gebe. Eine generelle Aussage zur Zulässigkeit sei ohne Berücksichtigung der genauen Umstände des Einzelfalls nicht möglich. Zu laufenden Verfahren werde man sich gegebenenfalls nicht äußern.
Ich wandte ein, dass es ein öffentliches Interesse gebe, wenigstens in groben Zügen zu erfahren, was im Einzelhandel an Datenabfragen erlaubt ist, und wann man sich wehren oder beschweren kann. Ich bekam keine Antwort. Daraufhin erinnerte ich die Behörde daran, dass es ihre gesetzliche Aufgabe ist, „die Öffentlichkeit über die Vorschriften und Rechte in Zusammenhang mit der Datenverarbeitung auf(zu)klären“, und bat sie, mir mitzuteilen, welche Maßnahmen sie getroffen habe, um Ihrer Informationspflicht bezüglich dieser Thematik nachzukommen.
Daraufhin erhielt ich eine längere Antwort, die mögliche Fallkonstellationen auflistete, in denen die Datenabfrage legitim wäre, und darauf hinwies, dass zu meiner Fragestellung bisher keine anderen Medien- und Betroffenenanfragen vorlägen. Daher sehe man kein erhöhtes Informationsbedürfnis.
Auf meinen neuerlichen Einwand, dass es leicht möglich sein müsste, die Frage zu beantworten, ob bei einem einfachen Gerätekauf im Laden, ohne Zusatzgarantie, Lieferauftrag etc., die zwingende Abfrage von persönlichen Daten zulässig ist, bekam ich eine Antwort, die sich in meinen Worten zusammenfassen lässt als: Die Datenerhebung ist zulässig, wenn es eine Rechtsgrundlage gibt und die Pflichten nach DSGVO erfüllt werden. Das könne man nur im konkreten Einzelfall beurteilen.
Fallbezogen konkret wurde die Behörde allerdings mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei der MediaMarktSaturn-Gruppe der jeweilige Marktinhaber für die Einhaltung der DSGVO-Vorgaben verantwortlich sei. „Sollten uns Beschwerden zu den aufgezeigten Fragestellungen zugehen, die in Bayern ansässige Verantwortliche betreffen, werden wir diese anhand des jeweiligen konkreten Sachverhalts prüfen“, verspricht die Behörde.
Ich interpretiere den (hier nachlesbaren) E-Mail-Austausch mit der Datenschutzbehörde so, dass diese allenfalls gewillt ist, die Marktleiter einzelner Geschäfte im Hinblick auf spezifische Einzelfälle ins Visier zu nehmen, nicht aber die Verantwortlichen der MediaMarktSaturn-Gruppe im Hinblick auf die von dort verordnete fragwürdige Praxis in den Geschäften der Gruppe.
Was können betroffene Kunden tun
Niemand muss bei einem Unternehmen einkaufen, dessen Praktiken einem nicht gefallen. Teilen Sie gegebenenfalls gern der Kundenbetreuung mit, warum man Sie als Kunden verloren hat und wie man sie wieder gewinnen kann. Wenn allerdings Käuferzurückhaltung nicht für ein Umdenken ausreicht, und die Praxis sich ausbreitet, dann könnten die Alternativen bald rar werden. Eine ebenfalls sehr nützliche Widerstandsform ist es daher, die behördlichen Datenschützer in Gang zu bringen.
Wenn Sie genötigt werden, in einem Ladengeschäft persönliche Daten preiszugeben, um einen simplen Kauf abzuschließen, ohne dass ein legitimer Grund erkennbar ist (z.B. Lieferung), fragen Sie nach dem Zweck, Notieren sie Datum, Ort und welche Informationen das Verkaufspersonal bei der Datenabfrage gegeben oder nicht gegeben hat (Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragter, Zweck und Rechtsgrundlage der Abfrage). Mit diesen Informationen wenden Sie sich mit einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde des Bundeslandes, in dem das Geschäft liegt. Die Behörde ist verpflichtet, Sie darüber zu unterrichten, ob eine Untersuchung eingeleitet wird und was deren Ergebnis ist. Ich bin gespannt auf Erfahrungsberichte.