Diplomatisch zurückhaltend, wie man es von einer staatlichen Institution wie der Bundesbank erwarten darf, weist sie in ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Bargeld-Anhörung im Düsseldorfer Landtag darauf hin, dass Euro-Banknoten unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel sind. Das hat erhebliche Konsequenzen für die Forderung von NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjahns und Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble nach einem Verbot hoher Barzahlungen.
„Bargeld ist das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland und in der Europäischen Währungsunion“, lautet kurz und knapp der Schlüsselsatz in der Stellungnahme der Bundesbank, die sich aufgrund ihres „gesetzliche verankerten Sorgeauftrags für den Zahlungsverkehr“ zuständig sieht.
Und weiter: „Die Einführung einer Barzahlungsobergrenze würde dazu führen, dass Banknoten diese Qualität des unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittels verlören.“
Die Bundesbank sagt es zwar nicht ausdrücklich, aber man kann das kaum anders verstehen, als dass eine Barzahlungsobergrenze denjenigen Gesetzen widersprechen würde, die Euro-Banknoten in den Rang des unbegrenzten gesetzlichen Zahlungsmittels heben. Das sind §14 Bundesbankgesetz und Artikel 128 des EU-Vertrags (VAEU).
Nun könnte die Bundesregierung das Bundesbankgesetz ändern, oder durch ein anderes Bundesgesetz eine Spezialregelung treffen, die §14 Bundesbankgesetz einschränkt. Ein mögliches Hindernis wäre nur das Grundgesetz. Dazu später noch mehr aus der Bundesbank-Stellungnahme.
Die Bundesregierung hat aber keine Kompetenz, eine Regelung zu treffen, die dem EU-Vertrag widerspricht oder eine von dessen Regelungen einschränkt. Da es sich beim EU-Vertrag um europäisches Primärrecht handelt, kann er auch nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung im Vertrag durch EU-Rechtsverordnungen angetastet werden. Nötig wäre daher wohl eine Änderung des Vertrags, die es wohl kaum geben wird.
Die Bundesbank weist weiter darauf hin, dass die Bürger, wenn sie nicht bar zahlen dürfen, zwangsweise auf Giralgeld der Banken verwiesen würden. „Dieses ist aber kein Zentralbankgeld und daher mit Ausfallrisiken verbunden, wie es sich in der Finanzkrise gezeigt hat“, warnt die sie. Daraus ergibt sich möglicherweise ein Widerspruch einer Barzahlungsgrenze zur Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Denn der Gesetzgeber zwänge die Bürger trotz vorhandener ausfallsicherer Alternative in Form von Bargeld, insolvenzgefährdeten Banken einen Kredit zu geben, wenn sie am Zahlungsverkehr teilnehmen wollen. Da ein funktionierender Zahlungsverkehr zur Daseinsvorsorge gehört, kann der Staat sich hier auch nicht leicht aus der Verantwortung stehlen.
„Rechtstreue Verbraucher haben außerdem auch bei wertvollen Waren ein legitimes Interesse an informationeller Selbstbestimmung“ schreibt die Bundesbank und verweist damit darauf, dass Anonymität und die vom Grundgesetz garantierte informationelle Selbstbestimmung nicht gewahrt sind, wenn man bestimmt Güter mit Giralgeld bezahlen muss, worüber die Zahlungsverkehrsdienstleister immer Aufzeichnungen anfertigen und diese langfristig aufbewahren.
Und schließlich weist die Bundesbank noch darauf hin, dass es noch keine systematische Untersuchung darüber gibt, ob die in vielen Ländern zum Teil schon seit Jahren eingeführten Barzahlungsobergrenzen irgend etwas bei der Zurückdrängung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung gebracht haben. Das erkennbare Desinteresse an solchen Studien weckt erheblichen Zweifel daran, dass es bei der Einführung dieser Bargeldbegrenzungen tatsächlich vor allem um diese Ziele geht.
Weitere schriftliche Stellungnahmen zur Landtagsanhörung hier
Meine eigene Stellungnahme finden Sie außerdem hier auf dieser Website
Die öffentliche Anhörung findet statt am Dienstag 3. Mai um 13.30 Uhr in Raum E3 – D 01 im Landtag NRW, Platz des Landtags 1