In einem Brief, der mir vorliegt, bestätigt der Beitragsservice der Rundfunkanstalten einem auf Barzahlung beharrenden Kunden ausdrücklich, dass dies in Köln möglich sei, ohne Einschränkung oder Bedingungen. Mir gegenüber weigern sich Beitragsservice und Hessischer Rundfunk Bargeld anzunehmen, weil die Satzungen der Rundfunkanstalten dies nicht gestatteten. In meinem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt hat der Rundfunk angegeben, bei Berichten über eine Barzahlungsmöglichkeit handle es sich nur um Ausnahmefälle.
In den gleichlautenden Satzungen aller Rundfunkanstalten steht, Bezahlung der Rundfunkgebühr sei nur im Wege der Überweisung, Dauerüberweisung oder Einzugsermächtigung möglich. Darauf beruft sich der Hessische Rundfunk bei seiner Weigerung, mich die Rundfunkgebühr bar zahlen zu lassen. Warum der Beitragsservice, der den Einzug für alle Rundfunkanstalten zentral erledigt, unter diesen rechtlichen Umständen Barzahlungsanbieter auf eine Barzahlungsmöglichkeit beim Beitragsservice in Köln verweisen kann, erschließt sich mir nicht. Wie der Rundfunk vor Gericht behaupten kann, nur in Ausnahmefällen könne bar bezahlt werden, erschließt sich mir auch nicht. Der Kunde, dem die Barzahlungsmöglichkeit in Köln angeboten wurde, hatte kein besonderen Erschwernisse, wie etwa ein fehlendes Konto, geltend gemacht, sondern lediglich wie ich darauf beharrt, mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel bezahlen zu wollen. Er wohnt auch nicht in Köln, sondern in Mainz.