Bisher wurde eine Einschränkung von Bürgerrechten durch die Änderung der IGV von Bundesregierung und sogenannten Faktencheckern stets ins Reich der Verschwörungstheorien verwiesen und die Unverbindlichkeit der IGV betont, zuletzt von einem sogenannten „Faktencheck“ von Correctiv im Juni.
In Artikel 2 des Entwurfs für ein „Gesetz zu den Änderungen vom 1. Juni 2024
der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV)“ heißt es schnörkellos:
„Durch dieses Gesetz in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“
Zu den wenigen weiteren Regelungen dieses Gesetzes gibt die Bundesregierung im Gesetzentwurf Erläuterungen. Zu diesem bedrohlich klingenden Artikel jedoch nicht, außer dass Artikel 19 des Grundgesetzes verlangt, dass Gesetze die Grundrechte ausdrücklich nennen, die durch sie eingeschränkt werden.
Wir müssen uns also selber die Frage beantworten, wie durch dieses Zustimmungsgesetz zu den IGV das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, des Brief- und Postgeheimnisses und der Freizügigkeit eingeschränkt werden.
Meine bevorzugte Hypothese lautet: Durch Zustimmung zu dem ausdrücklich völkerrechtlich verbindlichen Vertrag unterwirft die Bundesregierung sich und künftige Regierungen und Parlamente den Regeln des IGV. Diese sehen vor, dass der Generalsekretär der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in eigener Machtvollkommenheit, ohne Kontrollinstanz, pandemische Notlagen ausrufen kann. Hat er eine solche ausgerufen, ist die WHO befugt, den Unterzeichnerstaaten Empfehlungen zum Umgang mit dieser Notlage zu geben.
Zu diesen Empfehlungen können Reisebeschränkungen, Ausgangssperren, Impfpflicht, Maßnahmen gegen die Verbreitung von mutmaßlich desinformierenden Meinungen und Informationen und vieles mehr gehören. Die Unterzeichnerstaaten sind gehalten, diesen Empfehlungen zu folgen, müssen es allerdings nicht.
Problematisch ist der Fall, dass sie den Empfehlungen folgen und die von der WHO empfohlenen grundrechtseinschränkenden Maßnahmen verhängen. Wenn diese dann vor Gericht angegriffen werden, ist die völkerrechtliche Bindung Deutschlands an die IGV ein Argument für die Gerichte, die Einschränkungen für gerechtfertigt zu erklären, ohne groß die Zweckmäßigkeit zu prüfen. Es wird also leichter für den deutschen Verordnungs- oder Gesetzgeber, bestimmte Grundrechtseinschränkungen zu verhängen.
Dass die Meinungsfreiheit nicht als eingeschränktes Grundrecht erwähnt wird, erscheint mir rechtsfehlerhaft. Denn die IGV verpflichten die Unterzeichnerstaaten, gegen medizinische Desinformation vorzugehen. Das geht notwendig mit Einschränkungen der Meinungsfreiheit einher.
In einem früheren Beitrag habe ich bereits detailliert meinen Meinung begründet, dass die Unterzeichner nationale Souveränität an die WHO abgeben, was durch doppeldeutige Formulierungen geschickt verschleiert wird.
Der Gesetzentwurf muss noch vom Bundesrat angenommen werden. Da außer AfD und BSW alle Parteien für die neuen IGV sind, ist vor allem das in Brandenburg und Thüringen mitregierende BSW (dessen Mitglied ich bin) gefragt, im Bundesrat ein Zeichen zu setzen.
Dank: Ich bin durch einen Beitrag von Martina Binnig auf Achgut auf diesen Sachverhalt aufmerksam geworden.
Nachtrag (12 Uhr): Die BSW-Fraktion in Brandenburg hat sich gegen die Zustimmung zu den neuen IGV ausgesprochen.