Das Verwaltungsgericht München liefert eine neue Schote zum Rundfunkbeitrag

Die an Absurditäten bereits reiche „Recht“-Sprechung des Verwaltungsgerichts München zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags  ist um eine weitere Schote reicher. In seinem (mindestens) dritten Urteil zum Thema gelangt das Gericht plötzlich zu der Auffassung, der Rundfunkbeitrag werde von vorne herein als Banken-Buchgeld geschuldet. Das Bundesbankgesetz, das Bargeld zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt, sei nicht einschlägig, weil es sich nur mit Barzahlungen befasse.

Das Verwaltungsgericht München ist dasjenige, das sich in seinem ersten Urteil zum Thema mit einem nichtexistenten §14 Satz 2 Bundesbankgesetz abmühte. In seinem nun zugestellten Urteil vom 24. Februar 2017 (Aktenzeichen M 19 K 16.3644) gelingt es dem Gericht zumindest teilweise, §14 Absatz 1 Satz 2 korrekt zu benennen, aber dann zitiert es doch noch einen §14 Abs 1 Abs 2 herbei. Das wäre nicht weiter bemerkenswert, wäre diese Gewissenhaftigkeit in der Form nicht symptomatisch für die Rechtsprechung dieses Gerichts in der Substanz. Ein Kernsatz lautet:

„Aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung ist die geschuldete Leistung von Anfang an Buchgeld, so dass § 14 Abs. 1 Abs. 2 BBankG – der nur Barzahlungen betrifft – keine Anwendung findet.“

Das ist eine hochgradig abseitige Argumentation. Das Bundesbankgesetz erklärt Bargeld zum gesetzlichen Zahlungsmittel. Es ist Zweck des Rechtsinstituts eines gesetzlichen Zahlungsmittels festzulegen, mit welchem Zahlungsmittel man eine Geldschuld zuverlässig tilgen kann, wenn nichts Bestimmtes ausdrücklich festgelegt ist. Wenn nun, wie in § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, die Höhe des Rundfunkbeitrags „auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt“ wird, ohne weitere Zusätze zum Zahlungsmittel, so ist so klar wie es nur sein kann, dass das gesetzliche Zahlungsmittel geschuldet wird. Das königlich-bayerische Spaßgericht in München liefert in seinem Urteil keinen Hinweis darauf, dass der Rundfunk selbst die Befugnis hatte, per Satzung Höhe und Art des Rundfunkbeitrags zu definieren. Tatsächlich hat er mit §9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur die Befugnis bekommen, „Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags“ zu regeln. Was geschuldet wird und das Verfahren zur Leistung des Geschuldeten sind zwei verschiedene Dinge. Das sollte selbst ein königlich-bayerischer Verwaltungsrichter sehen.

Trotzdem hier der Aufruf. Bitte keine weiteren Klagen auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags in Bayern. Immerhin ist der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Stephan Kersten, also der Präsident der nächsthöheren Gerichtsinstanz, qua Amt Mitglied im Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks. Als Bürger sollte man wirklich von einem bayerischen Verwaltungsrichter nicht verlangen, ein Urteil gegen eine Entscheidung einer Quasi-Behörde zu fällen, an der der Präsident des nächsthöheren Gerichts beteiligt war.

Wir halten fest, dass in Bayern gilt: Der Rundfunk bestimmt selbst, was der Bürger an Zwangsabgabe an ihn zu zahlen hat und er bekommt vor Gericht prinzipiell Recht, weil hochrangige Richter schon an seinen Entscheidungen mitgewirkt haben. Wie das mit dem Prinzip der Gewaltenteilung in Deutschland zusammengeht, steht auf einem anderen Blatt.

[20.3.17]

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