Rebellischer Richter legt Rundfunkbeitrag dem EuGH vor

Der rebellische Richter am Landgericht Tübingen, dessen Urteile gegen den Vollstreckungswahnsinn der Rundfunkanstalten immer wieder von der nächsten Instanz kassiert werden, geht einen neuen Weg. Er hat vor dem Urteil zu einer Vollstreckung dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit Europarecht gestellt.

Die Fragen, die der Richter mit Beschluss vom 3.8.2017 dem EuGH vorlegte, haben es in sich. So will der Richter vom EuGH unter anderem wissen, ob der Rundfunkbeitrag eine Beihilfe darstellt, die der EU-Kommission zur Genehmigung hätte vorgelegt werden müssen. Hintergrund sind die vielfältigen wirtschaftlichen Tätigkeiten der Rundfunkanstalten, mit denen sie mit privaten Anbietern in Wettbewerb treten. Auch das Privileg der Anstalten, behördliche Bescheide selbst ausstellen und direkt vollstrecken zu dürfen, will er unter Gleichbehandlungsgrundsätzen geprüft haben.

Originell ist die Frage des Richters, ob die Tatsache, dass eine alleinerziehende Mutter ein Vielfaches an Rundfunkbeitrag zahlen muss, wie Mitglieder einer Wohngemeinschaft, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass „aufgrund der realen Begebenheiten zu 90% Frauen höher belastet werden“, wie der Richter zu wissen glaubt. Auch in der Tatsache, dass Menschen, die aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz brauchen, doppelt belastet werden, vermutet er einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Dann will der Richter noch wissen, ob es unionsrechtlich in Ordnung ist, dass ein EU-Bürger knapp diesseits der deutschen Staatsgrenzen den Rundfunkbeitrag bezahlen muss, einer knapp jenseits aber nicht, auch wenn sie sich in ihrer Nutzung oder Nichtnutzung des begünstigten öff-rechtlichen Senders nicht unterscheiden.

Das wird spannend. Denn es ist kaum vorherzusehen, als was die EU-Richter diese mit ganz viel Rabulistik als Nicht-Steuer gestaltete, eigentlich verfassungswidrige Kopfsteuer einordnen und zu welchem Ergebnis sie daraufhin kommen.

Es geht um die Verfahren 5 T 20/17, 5 T 99/17 und 5 T 246/17

Den Beschluss fand ich bei gez-boykott.de. Er wurde von den Initiatoren unter diesem Link als pdf dokumentiert.

[30.8.2017]

 

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