8. 03. 2016 | In meinem Verfahren beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat der Hessische Rundfunk nun ein zweites (rechtlich fehlerhaftes) Urteil zitiert, das auf §14 Bundesbankgesetz keinen Bezug nimmt. Um nach Möglichkeit zu verhindern, dass weitere Gerichtsentscheidungen ergehen, die § 14 Bundesbankgesetz nicht berücksichtigen, habe ich mit entschlossen, die Klageschrift aus meinem Verfahren nun hier zu veröffentlichen.
Nach dem Verwaltungsgericht Regensburg hat nun offenbar auch das Verwaltungsgericht Augsburg die Auffassung vertreten, den Rundfunkanstalten sei erlaubt, durch eigenes Satzungsrecht zwingendes förmliches Bundesrecht für unanwendbar zu erklären. Beide Entscheidungen, sowohl die aus Regensburg als auch die aus Augsburg, beziehen sich in ihren Gründen nicht auf § 14 Bundesbankgesetz, den sie offenbar nicht gesehen haben. Ursache hierfür dürfte sein, dass die Kläger der dortigen Verfahren die Gerichte nicht umfangreich genug auf die maßgebliche Gesetzeslage hingewiesen haben; Richter sind auch nur Menschen.
Hier daher der Link zur vollständigen Klageschrift aus meinem Verfahren als PDF. Sie sollte hinreichend deutlich machen, dass §14 Bundesbankgesetz in dieser Sache eine Vorschrift von zentraler Bedeutung ist, die es dem Rundfunk verbietet, aus Praktikabiltätsgründen einfach die Annahme des gesetzlichen Zahlungsmittels zu verweigern.
Klageschrift im Verfahren Häring gegen Hessischer Rundfunk
Für den etwas eiligeren Leser hier noch eine auf die wesentlichen Argumente reduzierte Version. Passagenweise Übernahme für eigene Gerichtsverfahren oder für Schreiben an den Beitragsservice oder die zuständige Rundfunkanstalt ist ausdrücklich gestattet.
Klageschrift (gekürzt)
A.II.
Am 15.02.2015 hatte der Beklagte versucht, einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro im Lastschriftverfahren von dem Girokonto des Klägers einzuziehen. Das hatte dieser durch Rücklastschrift verhindert. Mit Schreiben des Beklagten vom 06.03.2015 wurde der Kläger daraufhin zur Überweisung des geschuldeten und zum 15.03.2015 fälligen Rundfunkbeitrages aufgefordert. Zuzüglich der entstandenen Rücklastschriftkosten vom 17.02.2015 forderte der Beklagte von dem Kläger nunmehr die Zahlung eines Gesamtbetrages von insgesamt 57,44 Euro.
Mit Schreiben vom 16.03.2015 bot der Kläger daraufhin dem Beklagten an, den fälligen Rundfunkbeitrag in bar an einer von diesem zu benennenden Stelle zu bezahlen.
Der Beklagte(…) erließ daraufhin am 12.06.2015 einen an ihn adressierten, feststellenden Bescheid des folgenden Inhaltes:
1. Es wird festgestellt, dass Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichtet werden können:a. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. SEPA-Basislastschrift, b. Einzelüberweisung, c. Dauerüberweisung.
2. Es wird festgestellt, dass der Hessische Rundfunk oder der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln nicht verpflichtet sind, Barzahlungen von Rundfunkgebühren als Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht anzunehmen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 23.06.2015 form- und fristgerecht Widerspruch ein. Der Beklagte half diesem Widerspruch nicht ab und erließ stattdessen am 14.07.2015 den die Beschwer des Klägers insgesamt bestätigenden, hier ebenfalls streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid. Mit seiner hiesigen Klage wendet sich der Kläger gegen den angefochtenen Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides.
B.II.
Der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 12.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger aus den nachstehend spezifizierten Rechtsgründen in seinen subjektiven, verfassungsrechtlichen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Beklagte darf die ihm angebotene Barzahlung des Klägers zur Tilgung seiner rundfunkrechtlichen Beitragsschuld aus Rechtsgründen nicht ablehnen.
1.) Der Beklagte stützt seinen Bescheid vom 12.06.2015 auf § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung, zu deren Erlass er gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zwar prinzipiell ermächtigt war. Nach dieser Satzungsregelung soll ein Beitragsschuldner seinen Beitrag jedoch „nur bargeldlos“ entrichten können. Weiter grenzt § 10 Abs. 4 dieser Satzung die Zahlungsmöglichkeit sogar noch dahin ein, dass der Beitragsschuldner die Zahlung „zu Lasten seines Bankkontos“ zu leisten habe. Hierin liegt keine tragfähige Rechtsgrundlage für das mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Begehren des Beklagten gegen den Kläger, seine Beitragsschulden statt in Bargeld per Buchgeld zu begleichen.
a.) Die Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten ist bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig und mithin rechtsunwirksam. Nach den Rechtsquellen, auf die diese Rundfunkbeitragssatzung gestützt wird, hätte sie nicht nur von dem Rundfunkrat des Beklagten erlassen, sondern anschließend von der Staatskanzlei genehmigt und veröffentlicht werden müssen. Ausweislich ihres Satzungstextes ist die Satzung jedoch am 24. August 2012 erlassen und von der Hessischen Staatskanzlei am 27. November 2011 (sic!) genehmigt worden. Nach der Legaldefinition des § 184 I BGB, die auch für das öffentliche Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz einschlägig ist (Palandt-Ellenberger, 74. Auflage, 2015, vor § 182 BGB Rn 6 m. w. N.), kann eine Genehmigung dem zu genehmigenden Rechtsakt nur nachfolgen, nicht aber ihm vorangehen. Eine „Vorratsgenehmigung“ o. dgl. wäre nicht rechtswirksam. Die Rundfunkbeitragssatzung ist demgemäß mangels ordnungsgemäßer Genehmigung unwirksam.
Wenn – wofür Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind – die Mitteilung des (vermeintlichen) Genehmigungszeitpunktes in dem Satzungstext des Beklagten inhaltlich unzutreffend sein sollte, so würde dies ebenfalls eine Wirksamkeit der Satzung nicht begründen können. Denn diesenfalls wäre sie augenscheinlich unrichtig veröffentlicht, was wiederum ihrer Wirksamkeit entgegenstünde.
b.) Die Ermächtigung zur Regelung von „Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrages“ gemäß § 9 II Nr. 2 1. Var. RBStV umfasst nicht die Befugnis des Beklagten bzw. seines Rundfunkrates, geldrechtliche Regelungen zu treffen, insbesondere grundlegende gesetzliche Regelungen zur Zahlung von Beitragsschulden wesentlich zu modifizieren. Würde man die Ermächtigung des Beklagten zur Definition von ‚Leistungseinzelheiten‘ des Beitragsverfahrens in einem so weiten terminologischen Sinne verstehen, dass die Behörde von den Grundsätzen der staatlichen Geldwirtschaft abzuweichen befugt sein sollte, so ließe sich – im Extremfalle – sogar ein Recht des Beklagten konstruieren, Rundfunkbeiträge nicht mehr in Euro, sondern in Edelmetallen, Naturalien oder vielleicht in Bitcoin anzufordern. Wo in diesem Falle eine rationale und rechtlich tragfähige Grenze für die einseitige Leistungsbestimmung des Beklagten in seiner Satzung noch zu finden sein könnte, erschließt sich nicht. Das Gegenteil ist richtig. Der Beklagte konnte allenfalls zur Ausfüllung der Ermächtigungsregelung befugt werden, nicht aber zu einer Überschreitung ihres Regelungskreises.
c.) Hinzu kommt, dass die staatsvertragliche Ermächtigungsgrundlage des RBStV normenhierarchisch als landesgesetzliche Regelung zu verstehen ist, die rechtsdogmatisch unterhalb bundes- und europarechtlicher Rechtsquellen angesiedelt ist. Mit dergestalt nachrangigem Recht kann jedoch schon rein prinzipiell höherrangiges Recht nicht wirksam abgeändert werden.
2.) Das in Rede stehende Satzungsrecht des Beklagten ist folglich auch unbeschadet seiner bereits fehlenden Ermächtigungsgrundlage wegen der Kollision mit zwingendem höherrangigem Recht nicht wirksam. Es verstößt insbesondere gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz (BBankG), der in seiner aktuell geltenden Fassung wörtlich bestimmt:
„Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“
a) Nach dem tatbestandlichen Wortlaut dieses Gesetzes sind Banknoten damit in erster Linie das „gesetzliche“ Zahlungsmittel. Als Mittel zur Zahlung von Geldschulden ist der Gebrauch von Banknoten im Wortlaut der Rechtsfolge dieser Norm – anders als jedes andere denkbare Zahlungsmittel – explizit „unbeschränkt“. Die Möglichkeit zur Begleichung von Geldschulden an einen Gläubiger mittels Banknoten könnte somit entweder nur durch ein normhierarchisch gleichrangiges (d.h. durch förmliches Parlaments-)Gesetz oder aber durch freie vertragliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Rechtssubjekten eingeschränkt, also begrenzt werden. Die hier streitgegenständliche Satzung des Beklagten ist jedoch weder ein solches (förmliches) Gesetz wie das BBankG, noch beruht sie einzelvertraglich auf einer freien konsensualen Vertragsvereinbarung zwischen den hiesigen Streitparteien.
Das gesetzlich vorgesehene Mittel zur Zahlung von Geldschulden, d.h. Banknoten der Zentralbank, kann folglich nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG weder durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages noch durch die untergesetzliche Satzung des Beklagten rechtswirksam abbedungen werden. Schuldner sind einschränkungslos und uneinschränkbar befugt, ihre Geldschulden mittels Banknoten zu begleichen; Gläubiger umgekehrt sind berechtigt, die Bezahlung von Geldschulden in Banknoten zu verlangen. Eine einseitige Beschränkung von Bargeld als Zahlungsmittel verstößt somit gegen den Wortlaut des § 14 Abs. 1 BBankG.
b) Systematische Erwägungen bei der Gesetzesauslegung stützen diese Wortlautinterpretation. „Banknoten oder Münzen“, die von der Bundesbank als Zahlungsmittel ausgegeben wurden (arg. e § 36 Abs. 1 BBankG) können – ausnahmsweise – allenfalls durch ‚Marken, Scheine oder Urkunden‘ ersetzt werden (vgl. § 35 Abs. 1 BBankG), niemals aber durch reines (unverkörpertes) Giral- bzw. Buchgeld.
c) Soweit in einem – von dem Beklagten vorgerichtlich in Bezug genommenen – Internet-Beitrag des ehemaligen WDR-Mitarbeiters Christian Solmecke die Auffassung vertreten wurde, aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BBankG folge nicht das unbeschränkte und außergesetzlich unbeschränkbare Recht zur Geldschuldtilgung in (Euro-)Banknoten, so beruht diese Rechtsmeinung neben dem mißverstandenen Wortlaut der Norm zudem erkennbar (auch) auf einem ahistorischen Rechtsirrtum.
Die Vorschrift des heutigen § 14 Abs. 1 BBankG ist, wie ihre genetische Analyse erweist, seit ihrer ersten Fassung in ihrem Regelungskern unverändert geblieben. Sie entspricht insbesondere dem am 18.10.1956 dem Bundestag zur Abstimmung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (vgl. insbesondere § 10 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfes, BT-Drucks. 2/2781, S. 6). In der amtlichen Begründung zu dem Gesetzeswortlaut (BT-Drucks. 2/2781, S. 34) heißt es zum dortigen Norminhalt explizit wörtlich (Hervorhebung diesseits):
„Die Noten der Bundesbank und die Scheidemünzen sind gesetzliche Zahlungsmittel. Während bei Scheidemünzen der Zwang zur Annahme gemäß § 3 des Münzgesetzes auf bestimmte Beträge begrenzt ist, müssen Noten der Bundesbank in unbeschränkter Höhe angenommen werden.“
Die unbedingte und unbeschränkte Pflicht zur Annahme von Noten der Bundesbank als gesetzlichem Zahlungsmittel der Geldschuldtilgung war somit das wesentliche Regelungsziel der Schöpfer dieses Gesetzes. Warum sich dieser ursprüngliche Wille des Normgebers zwischenzeitlich – ohne Veränderung des Gesetzestextes – gewandelt haben könnte oder sollte, ist von dem Beklagten bislang weder selbst vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
d) Die mit § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG statuierte Bedeutung des Bargeldes als einzigem unbeschränkten Zahlungsmittel schützt zudem zielgerichtet dessen gesamtwirtschaftliche Bedeutung innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Notenbank. Das gesetzgeberische Ziel, die Geldmengenentwicklung unter der Kontrolle der Zentralbank zu halten, kann nämlich nur und ausschließlich dann sicher erreicht werden, wenn der Deutschen Bundesbank (in deren nationalstaatlichem Zuständigkeitsbereich, um den es bei der bundesrepublikanischen Rundfunkbeitragspflicht deckungsgleich geht) das – in § 14 Abs. 1 BBankG nicht ohne Grund genau so wörtlich bestimmte – „ausschließliche Recht“ zugeordnet wird, Banknoten auszugeben.
Nur das unbeschränkbare Recht eines jeden Teilnehmers am Geld- und Wirtschaftsverkehr, Geldschuldtilgungen jederzeit in Banknoten sowohl verlangen als auch – unabweisbar – anbieten zu können, bindet letztlich die Buchgeldmengenentwicklung der Geschäftsbanken an die definierte Notengeldmenge der Bundesbank. Der Zwang der Banken, das von ihnen in Umlauf gebrachte Buchgeld jederzeit auf Verlangen in Bargeld umtauschen können zu müssen, ist somit ein wichtiges Instrument der Notenbank zur Disziplinierung der Geschäftsbanken bei der Geldmengenausdehnung. In dem Maße, in dem die Bürger Bargeld nicht mehr frei verwenden könnten und es deshalb nicht mehr nachfragen, entfällt diese Disziplinierung und wird die gesetzlich gewollte Steuerungsmöglichkeit für die Notenbank geringer.
e) Dieses übereinstimmende grammatikalische, systematische, historisch-genetische und teleologische Auslegungsergebnis wird schließlich auch im Rahmen einer gebotenen europarechtlichen Interpretation der Norm bestätigt. Denn seit der (teilweisen) Zuständigkeitsverschie Zuständigkeitsverschiebung des Währungsrechts vom deutschen Gesetzgeber auf die supranationale, europäische Ebene ist der Begriff des „gesetzlichen Zahlungsmittels“ jedenfalls auch unionsrechtskonform auszulegen.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BBankG verweist erkennbar bereits selbst auf Art. 128 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dort wird der Europäischen Zentralbank nicht ohne Grund das „ausschließliche“ (!) Recht zur Genehmigung von Euro-Banknoten die als den „einzigen“ (!) Banknoten zugeschrieben, als „gesetzliches Zahlungsmittel“ dienen dürfen.
Dieser Normwerdung war ein intensiver legislativer Erörterungsprozeß innerhalb der Eurogruppe vorangegangen: Ursprünglich gab es bei den vertragsschließenden Mitgliedstaaten nämlich tatsächlich noch unterschiedliche Auffassungen über Definition, Umfang und Auswirkung des Begriffs „gesetzliches Zahlungsmittel“. Um diese Auffassungen aufzuklären und zu vereinheitlichen, wurde eine eigene Expertengruppe gebildet. Dieser Gruppe gehörten von deutscher Seite Vertreter des Finanzministeriums und der Deutschen Bundesbank an (vgl. „Report of the Euro Legal Tender Expert Group (ELTEG) on the definition, scope and effects of legal tender of euro banknotes and coins“, unter: https://ec.europa.eu/economy_finance/euro/cash/legal_tender/index_en.htm).
Die Schlußempfehlungen jener Expertengruppe wurden sodann von der Europäischen Kommission ausdrücklich als rechtsverbindlich übernommen (vgl. „Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel“, ABl. L 83/70 vom 30.03.2010).
In den dortigen Festlegungen heißt es bis heute unverändert zur Definition des „gesetzlichen Zahlungsmittels“ wörtlich (Hervorhebung diesseits):
„Wenn eine Zahlungsverpflichtung besteht, sollte der Status der Euro-Banknoten und Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel Folgendes beinhalten:
a) Verpflichtende Annahme: Sofern sich die Parteien nicht auf andere Zahlungsmittel geeinigt haben, ist der Empfänger einer Zahlungsverpflichtung nicht befugt, eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen abzulehnen.
b) Annahme zum vollen Nennwert: Der monetäre Wert von Euro-Banknoten und -Münzen entspricht dem auf den Banknoten und Münzen angegebenen Wert.
c) Entlastung von Zahlungsverpflichtungen:Ein Schuldner kann sich selbst von einer Zahlungsverpflichtung entlasten, indem er dem Zahlungsempfänger eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen anbietet.“
Die unionskonforme Auslegung des § 14 BBankG bestätigt somit das deutschrechtliche Verständnis.
3.) Die bundesgesetzlich vorgegebene Annahmepflicht von Bargeld steht somit für ein und denselben Sachverhalt – nämlich für das Bezahlen einer Forderung – in Widerspruch zu der von dem Beklagten für sich selbst erlassenen Rundfunkbeitragssatzung. Deren Wirksamkeit scheitert somit, anders als der Beklagte vorprozessual meinte, an dem Grundsatz des Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht. Kein Landesgesetzgeber ist zuständigkeitshalber befugt, die Materie des Geldrechtes zu regeln. Bei einem jeden vertraglich wirksamen Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit handelt es sich auch stets nur um eine Ausnahme von der sonst grundsätzlich zwingenden gesetzlichen Regel.
Der Gläubiger einer Leistung kommt folglich in Ermangelung einer wirksamen abweichenden Vereinbarung auch in Annahmeverzug, sollte er die Barzahlung ablehnen (vgl. Schefold, in: Beck, NJW 2015, 580 [581]; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 115, Rn. 32; Klanten, NJW 1998, 3152, [3153]; BGH, Urteil vom 30.11.1993 – XI ZR 80/93, zitiert nach juris). So liegen die Dinge hier. Der Kläger hat dem Beklagten Barzahlung anerboten; mit der Ablehnung der Annahme nach Maßgabe des angefochtenen Bescheides befindet er sich dem Kläger gegenüber in Annahmeverzug.
Mehr noch: Er kann sogar zweifelhaft sein, ob der Beklagte befugt ist, tatsächlich dieses ihm angebotene Bargeld entgegenzunehmen, da es insoweit wegen des Wortlautes seiner hier streitgegenständlichen Satzungsbestimmung an einer ihn förmlich ermächtigenden Rechtsquelle fehlt.
4.) Ergänzend ist des weiteren auf dies hinzuweisen: Der Beklagte führt in der Begründung seines Bescheides vom 12.06.2015 und des Widerspruchbescheides vom 14.07.2015 aus, dass auch andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nicht in bar bezahlt werden könnten. Dies sei etwa bei § 13 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrtsteuergesetz (KraftStG) der Fall.
Es kann aber vorliegend dahinstehen, ob sich nicht auch darin bereits ein Grundrechtsverstoß verbirgt; denn jedenfalls handelt es sich bei dieser kraftfahrsteuerlichen Regelung um ein förmliches bundesrechtliches Gesetz, nicht um untergesetzliches Satzungsrecht einer Rundfunkbehörde. Dieses Gesetzesrecht wird nicht wie die Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten qua Art. 31 GG sogleich verdrängt, sondern könnte vielmehr als lex specialis gegenüber der allgemeineren Norm des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG angesehen werden.
5.) Schließlich entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auch nicht dadurch, dass der Beklagte in der Begründung zu seinem Bescheid vom 12.06.2015 ausgeführt hat, der Kläger könne die von ihm gewünschte Barzahlung durchaus bei seinem Bankinstitut vornehmen, wobei er allerdings die dadurch entstehenden Kosten gemäß § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragssatzung selbst zu tragen habe.
Abgesehen von der auch diesenfalls mittelbar erzwungenen faktischen Leistung von Buchgeld würde nämlich diese Erledigungsvariante den Rundfunkbeitrag des Klägers tatsächlich unausweichlich stets wiederkehrend um die Transaktionskosten erhöhen, wofür es wiederum an einer rundfunkrechtlichen Rechtsgrundlage mangelt. In keiner Rechtsquelle, die Grundlage der Satzungsermächtigung ist, werden derartige regelhafte Mehrkosten zu Lasten eines Beitragspflichtigen legitimiert. Mehr noch: In den schon zitierten Empfehlungen der Europäischen Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten als gesetzlichem Zahlungsmittel heißt es unter Ziffer 4.) auch insoweit deutlich:
„Bei Zahlungen mit Euro-Banknoten und –Münzen sollten keine Aufschläge verrechnet werden.“
Die Erhöhung des Rundfunkbeitrages um regelmäßige Überweisungskosten in dieser Gestalt stellt demnach wiederum einen weiteren Rechtsverstoß des Beklagten dar, ganz abgesehen davon, dass eine derartige Bareinzahlung zu Gunsten eines Gläubigers auch ihrerseits wiederum nicht von dem enumerativen Katalog der von dem Beklagten vorgestellten bargeldlosen Zahlungswege erfasst wäre.
6.) Nach geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für das Geldleistungsrecht unverändert anerkannt (Hervorhebung diesseits):
„Die Überweisung einer geschuldeten Leistung auf das Bank- oder Girokonto des Gläubigers ist eine Leistung an Erfüllungs Statt. Sie bringt das Schuldverhältnis dann zum Erlöschen, wenn der Gläubiger diese Leistung annimmt. Eine Verpflichtung, eine solche Buchgeldzahlung anzunehmen, besteht grundsätzlich nicht. … In der bloßen Eröffnung eines Kontos kann eine allgemeine vorherige Genehmigung von Überweisungen nicht gesehen werden.“
(BGH NJW 1953, 897)
Mit anderen Worten: Eine Buchgeldzahlung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Leistung von Geld, sondern eine Leistung an Erfüllungs Statt. Ebenso, wie es keine grundsätzliche Verpflichtung gibt, derartige Buchgeldzahlungen anstelle der Leistung anzunehmen, gibt es spiegelbildlich keine Verpflichtung, derartige Leistungen an Erfüllungs Statt prinzipiell zu erbringen. Ein Grund für eine anderweitige Ungleichbehandlung zwischen Gläubiger und Schuldner ist nicht erkennbar. Der Kläger war also im vorliegenden Falle auch unbeschadet seiner Nutzung von Bankkonten in der Vergangenheit nicht verpflichtet, anstelle von Leistungen Leistungen an Erfüllungs Statt an den Beklagten zu erbringen. Im Übrigen ermächtigt § 9 Abs. 2 RBStV den Beklagten auch tatbestandlich nur, Einzelheiten des Verfahrens „zur Leistung“ von Rundfunkbeiträgen zu regeln, nicht aber Einzelheiten zur Leistung an Erfüllungs Statt (!).
7.) Indem der Kläger dem Beklagten die Bargeldzahlung vorprozessual wörtlich anerboten hat, ist der Beklagte entsprechend § 295 S. 1 BGB spätestens mit Erlass seines hier angefochtenen Feststellungsbescheides in Annahmeverzug geraten. Sofern der Beklagte die Rechtsauffassung vertreten sollte, daß er infolge des Wortlautes seiner eigenen Satzung an der Entgegennahme von Bargeld gehindert sei, ergäbe sich dieselbe Rechtsfolge in Zusammenschau mit dem Rechtsgedanken aus § 162 Abs. 1 BGB. Folgerichtig befindet sich der Kläger dem Beklagten gegenüber auch nicht in Zahlungsverzug mit Beitragsschulden.
8.) Da der Beklagte die Beitragszahlungsverpflichtung des Klägers – wie eingangs dargelegt – von dem bloßen Innehaben einer Wohnung abhängig sieht, besteht auch für die begehrte Feststellung des Rechtes zur Zahlung in bar das erforderliche prozessuale Feststellungsinteresse. Denn der Kläger beabsichtigt auch weiterhin, sich regelhaft in einer Wohnung aufzuhalten und diese im rundfunkrechtlichen Sinne als deren „Inhaber“ zu nutzen.
9.) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers berufen, weil dieser in der Vergangenheit Rundfunkgebühren über ein Konto gezahlt habe. Einer Änderung seines rechtlichen Verhaltens stünde ein solcher Verwirkungseinwand allenfalls dann erheblich entgegen, wenn neben dem Zeit- auch ein relevantes Umstandsmoment dazu geführt hätte, dass der Beklagte sich in seinem Verhalten auf den bisher gepflegten Ablauf eingestellt hätte. Der Kläger hat jedoch gegenüber dem Beklagten in keiner Weise je zum Ausdruck gebracht, künftig nicht auf die Möglichkeit einer Barzahlung seiner Beitragsschulden zurückkommen zu wollen.
B.III.
Die in Rede stehende (rechtswidrige) Beitragssatzung und der darauf gestützte Bescheid verletzen den Kläger nach allem nicht nur in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch in seinem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf Wahrung seines informationellen Selbstbestimmungsrechtes aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Ein zwingender Grund zur unausweichlich nötigen Offenlegung seiner derzeitigen und/oder künftigen Bankverhältnisse für einen geordneten Rundfunkbetrieb ist von dem Beklagten weder dargetan, noch sonst ersichtlich.
(Carlos A. Gebauer)
Rechtsanwalt