Unveröffentlichte Urteilsbegründung des EuGH könnte impfunwilligen Ärzten vor Ärztekammern und Gerichten helfen

1. 03. 2026 | In der nicht veröffentlichten Begründung eines Beschlusses aus dem Jahr 2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass amtliche Zulassungen von mRNA-Impfstoffen „keine Pflicht für Ärzte begründeten, ihren Patienten diese Impfstoffe zu verschreiben und zu verabreichen“. Viele Ärzte, die von entsprechenden Impfungen abraten, sehen sich jedoch Schikanen durch Ärztekammern oder gar Gerichtsverfahren ausgesetzt. 

Der zitierte Begründungssatz stammt aus dem unveröffentlichten Beschluss des EuGH (Fünfte Kammer) vom 27. Juli 2023 – Frajese/Commission (Az: T-786/22). Mit dieser Begründung hatte das Gericht entschieden, dass der italienische Arzt Giovanni Frajese kein Rechtsschutzinteresse bezüglich der Zulassung von Corona-Impfstoffen habe. Zitiert wird die Begründung dieses Beschlusses im bisher unbeachteten Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. Januar 2025 (AZ: C‑586/23 P), mit dem der EuGH den Widerspruch von Frajese gegen diesen Beschluss zurückwies.

Weiter heißt es in dem Urteil von 2025:

„Schließlich hat das Gericht in der genannten Randnummer festgestellt, dass es Herrn Frajese, soweit er bei der Behandlung eines Patienten Zweifel an der Sicherheit oder der Wirksamkeit der in Rede stehenden Impfstoffe habe, freistehe, diese Impfstoffe nicht zu empfehlen oder zu verabreichen.“

Auf das Urteil aufmerksam wurde ich durch einen Beitrag von „Institut Trivium United“.

Viele Ärzte, die ihren Patienten von Corona-Impfungen abrieten, sahen und sehen sich strengen Sanktionen von Ärztekammern und Gerichten ausgesetzt. Ärztekammern argumentieren, dass die Ablehnung einer Coronaschutzimpfung durch Ärzte als grober Behandlungsfehler gelten könne. Die Sächsische Ärztekammer wies beispielsweise in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landgerichts Kiel hin (Az.: 8 O 190/16), wonach ein Abraten von der schulmedizinischen Behandlung einen vorsätzlichen Verstoß gegen ärztliche Aufklärungspflichten darstelle, was einem groben Behandlungsfehler gleich­komme.