Begründung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Sachen Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Ende Mai hat mein Anwalt Carlos A. Gebauer beim Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.2.2018f (Faschingsurteil) begründet. Das Kasseler Berufungsgericht hatte mit neuer Begründung das für mich negative Urteil des Frankfurter Verwaltungsgerichts bestätigt. Danach bedeutet der Status von Euro-Banknoten als unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel nicht, dass Rundfunkanstalten Bargeld zur Begleichung einer Beitragsschuld annehmen müssen. Im Folgenden dokumentiere ich die Revisionsbegründung.

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Revisionsbegründung Teil 2: Sachverhalt und Prozessgeschichte

Der Beklagte hat von der ihm in § 9 I S. 2 Nr. 2 RBeitrStV erteilten Satzungsermächtigung mit Wirkung zum 1. Januar 2013 unter anderem dergestalt Gebrauch gemacht, daß er in § 10 II seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge unter Ausschluß einer unmittelbaren Schuldtilgung des Schuldners an den Gläubiger durch Bargeld lediglich Zahlungen per „Lastschrifteinzug“, „Einzelüberweisung“ oder „Dauerüberweisung“ annehmen möchte.

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Revisionsbegründung Teil 3: Grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen

Grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen

Die vorliegende Rechtssache wirft grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht abschließend beantwortete Rechtsfragen auf, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ebenso wie im Interesse einer (konkret: korrigierenden) Weiterentwicklung des Rechtes revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichtes im vorliegenden Rechtsstreit erheblich sein wird. Der Rechtsstreit wirft folgende grundsätzliche Rechtsfragen auf:

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Revisionsbegründung Teil 4: Bargeldnoten als unbeschränktes Zahlungsmittel

Banknoten, d. h. Bargeldnoten der Zentralbanken, sind als das verkörperte Geld des europäischen Notenbanksystems das im Euro-Raum und mithin auch in Deutschland alleinige und von sämtlichen Parteien eines Geldschuldverhältnisses zu akzeptierenden Mittel zur Schuldtilgung durch Zahlung. Jede andere Modalität der Schuldtilgung bedarf einer wirksamen, abweichenden konsensualen Regelung unter den Beteiligten.

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Das Faschingsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Am Faschingsdienstag den 13. Februar hatte der Hessische Verwaltungs- gerichtshof in Kassel in zweiter Instanz über mein Begehren zu urteilen, den Rundfunkbeitrag mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu begleichen. Das Gericht ließ sich offenbar von dem besonderen Datum zu argumentativen Bocksprüngen inspirieren. Im Folgenden die Highlights der nun zugestellten Urteilsbegründung. Rechtskundige sollten sich setzen und anschnallen, um nicht vom Stuhl zu fallen.

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Verwaltungsgericht Frankfurt weist Klage auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags ab

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Rundfunkanstalten nicht verpflichtet sind, das gesetzliche Zahlungsmittel zur Begleichung des Rundfunkbeitrags anzunehmen. Die Urteilsbegründung ist nach meiner laienhaften und unmaßgeblichen Ansicht ein schlechter Witz. An Bundesgesetze und das EU-Recht müssen sie sich nicht halten, wenn ihnen das lästig wäre, meint das Gericht. Berufung ist zugelassen!

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