Ende Mai hat mein Anwalt Carlos A. Gebauer beim Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.2.2018f (Faschingsurteil) begründet. Das Kasseler Berufungsgericht hatte mit neuer Begründung das für mich negative Urteil des Frankfurter Verwaltungsgerichts bestätigt. Danach bedeutet der Status von Euro-Banknoten als unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel nicht, dass Rundfunkanstalten Bargeld zur Begleichung einer Beitragsschuld annehmen müssen. Im Folgenden dokumentiere ich die Revisionsbegründung.
Revisionsbegründung Teil 2: Sachverhalt und Prozessgeschichte
Der Beklagte hat von der ihm in § 9 I S. 2 Nr. 2 RBeitrStV erteilten Satzungsermächtigung mit Wirkung zum 1. Januar 2013 unter anderem dergestalt Gebrauch gemacht, daß er in § 10 II seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge unter Ausschluß einer unmittelbaren Schuldtilgung des Schuldners an den Gläubiger durch Bargeld lediglich Zahlungen per „Lastschrifteinzug“, „Einzelüberweisung“ oder „Dauerüberweisung“ annehmen möchte.
Revisionsbegründung Teil 3: Grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen
Grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen
Die vorliegende Rechtssache wirft grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht abschließend beantwortete Rechtsfragen auf, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ebenso wie im Interesse einer (konkret: korrigierenden) Weiterentwicklung des Rechtes revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichtes im vorliegenden Rechtsstreit erheblich sein wird. Der Rechtsstreit wirft folgende grundsätzliche Rechtsfragen auf:
Revisionsbegründung Teil 4: Bargeldnoten als unbeschränktes Zahlungsmittel
Banknoten, d. h. Bargeldnoten der Zentralbanken, sind als das verkörperte Geld des europäischen Notenbanksystems das im Euro-Raum und mithin auch in Deutschland alleinige und von sämtlichen Parteien eines Geldschuldverhältnisses zu akzeptierenden Mittel zur Schuldtilgung durch Zahlung. Jede andere Modalität der Schuldtilgung bedarf einer wirksamen, abweichenden konsensualen Regelung unter den Beteiligten.
Das Faschingsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags
Am Faschingsdienstag den 13. Februar hatte der Hessische Verwaltungs- gerichtshof in Kassel in zweiter Instanz über mein Begehren zu urteilen, den Rundfunkbeitrag mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu begleichen. Das Gericht ließ sich offenbar von dem besonderen Datum zu argumentativen Bocksprüngen inspirieren. Im Folgenden die Highlights der nun zugestellten Urteilsbegründung. Rechtskundige sollten sich setzen und anschnallen, um nicht vom Stuhl zu fallen.
Berufungsbegründung im Verfahren Häring gg. Hessischen Rundfunk (gekürzt)
Carlos A. Gebauer. In dem Verwaltungsstreitverfahren Dr. Häring gegen Hessischer Rundfunk 10 A 2929/16 wird die mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main, Az. 1 K 2903/15.F, nunmehr wie folgt begründet:
Verwaltungsgericht Frankfurt weist Klage auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags ab
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Rundfunkanstalten nicht verpflichtet sind, das gesetzliche Zahlungsmittel zur Begleichung des Rundfunkbeitrags anzunehmen. Die Urteilsbegründung ist nach meiner laienhaften und unmaßgeblichen Ansicht ein schlechter Witz. An Bundesgesetze und das EU-Recht müssen sie sich nicht halten, wenn ihnen das lästig wäre, meint das Gericht. Berufung ist zugelassen!