Wie berichtet, grassiert die Unterdrückung missliebiger Meinungen- und Informationen mithilfe der Banken, indem kritischen Publizisten und Medien von den Banken die Konten gekündigt werden. Oft bedeutet das erhebliche Einnahmeverluste, selbst wenn es gelingt ein neues Konto zu bekommen, z.B. weil durch die Beendigung von Daueraufträgen Einnahmen verloren gehen.
Zu den Betroffenen gehörten in den letzten fünf Jahren die Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost, der Arzt Bodo Schiffmann, der Anwalt Markus Haintz, der Verein Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie (MWGFD), der russische Staatssender RT, die Videoplattform KenFM von Ken Jebsen, die Filmproduktionsfirma Ovalmedia, die Wochenzeitung Demokratischer Widerstand, der KenFM-Nachfolger Apolut und das Online-Magazin Manova, der Philosoph Gunnar Kaiser sowie die Publizisten Boris Reitschuster, Alexander Wallasch. Herbert Ludwig (Fassadenkratzer) und Hadmut Danisch. (Änderungshinweis: Ludwig am 9.12. eingefügt.)
Die Herausgeber-GmbH des Compact Magazins hat nun vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt geklagt, weil sich die Sparkasse Burgenlandkreis geweigert hatte, ein Girokonto für sie zu führen. Die Compact-Magazin GmbH war im Juli durch Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) als rechtsextremistische Vereinigung verboten worden. Dass Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot einstweilen ausgesetzt. Eine finale Entscheidung steht noch aus.
Das OVG hat laut einem Bericht von Legal Tribune Online (LTo) entschieden (Az. 4 M 149/24), dass die Verweigerung des Girokontos eine unerlaubte Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund darstelle. Die Pflicht zur Gleichbehandlung dürfte nur die Sparkassen als öffentliche Einrichtungen betreffen, nicht private Banken. Wenn sich diese Rechtsauffassung bundesweit durchsetzt, empfiehlt es sich für kritische Publizisten und Medien Spenden- und Geschäftskonten bei Sparkassen zu unterhalten. Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Das Gericht verlinkt auf seiner Netzseite auf den LTO-Bericht, aus dem nicht hervorgeht, worauf sich die Pflicht zur Gleichbehandlung stützt.