Der unbequeme YouTuber mit Fokus auf geopolitischen und gesellschaftskritischen Themen lässt sich vom Rechtsanwalt Markus Haintz vertreten. Dessen Kanzlei hat die Sparkasse auf Unterlassung der Vollziehung der Kündigung verklagt, die am 7. Januar wirksam werden soll. Laut Haintz können Sparkassen im Gegensatz zu Privatbanken nicht ohne Begründung Bankkonten kündigen, da sie als Anstalten des öffentlichen Rechts einer direkten Grundrechtsbindung unterliegen. Gemäß Nummer 26 (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Sparkassen können diese nur bei „Vorliegen eines sachgerechten Grundes“ ein Bankkonto kündigen. Ein solcher Grund liege offenkundig nicht vor.
Für Sachsen-Anhalt hat das dortige Oberveraltungsgericht bereits 2024 ein Grundsatzbeschluss gefällt. Das OVG hat in dem veröffentlichten Beschluss (Az. 4 M 149/24) festgestellt, dass eine Sparkasse im Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge als Teil der vollziehenden Gewalt tätig und daher unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist. Dazu gehöre das Recht auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz. Die Verweigerung eines Girokontos ohne sachlichen Grund für ein Medienunternehmen sei nicht zulässig, wenn die Sparkasse für andere Unternehmen Konten führe. Was eine unerlaubte Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund darstelle.
Bleibt zu hoffen, dass sich das zuständige Gericht in Karlsruhe mit dieser Frage auseinandersetzt und der Klage nicht einfach deshalb stattgibt, weil die Kündigung, laut Haintz, nicht wie vorgeschrieben von einem vertretungsberechtigten Vorstand unterzeichnet war. Ein klares Urteil, das auch den baden-württembergischen Sparkassen die engen Grenzen ihrer Vertragsfreiheit aufzeigt, wäre in Anbetracht der massenhaften Kontokündigungen für kritische Journalisten und Medien sehr hilfreich.
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Chronik gekündigter Bankkonten von Journalisten und Medien (multipolar)