Die Verordnungsentwürfe der EU-Kommission zum digitalen Euro und zum Bargeld von 2023 sehen ein Verbot der einseitigen Ablehnung nur für den digitalen Euro vor, nicht für Euro-Bargeld. In der Stellungnahme des Berichterstatters des EU-Parlaments zur Bargeldverordnung wird diese Benachteiligung des Bargelds bestätigt.
Der EU-Rat dagegen will lediglich Schilder erlauben, die eine Präferenz für digitales Bezahlen ausdrücken, nicht aber den einseitigen Ausschluss von Bargeld. Das wäre eine wichtige Verbesserung für die Aussichten auf Erhalt der Barzahlungsoption für die Bürger. Allerdings sieht auch der EU-Rat hiervon für das Bargeld sehr problematische Ausnahmen vor.
Bei Nutzung von Automaten soll nicht vorgeschrieben sein, dass diese Bargeld annehmen müssen. Das ist heute schon ein Problem im Nahverkehr, wo immer öfter Fahrkartenautomaten eingesetzt werden, die kein Bargeld annehmen. Gerade im öffentlichen Nahverkehr ist die Annahmeverpflichtung besonders wichtig, weil Bürger hier in aller Regel keine Möglichkeit haben, auf andere Anbieter auszuweichen und es um eine Leistung der Daseinsvorsorge geht. Im Einzelhandel kann sich die Ausnahme für Automaten zu einem größeren Problem auswachsen, wenn die Verbreitung von automatischen Kassen und von Läden gänzlich ohne Kassenpersonal weiter zunimmt. Dienstleister könnten sich um die Annahmepflicht für Bargeld drücken, indem sie Kunden aufgeben, an Automaten zu bezahlen.
Staatliche Einrichtungen sollen auch im Entwurf des Rates weiterhin das Recht haben, Bargeld abzulehnen, wenn das (angeblich) im öffentlichen Interesse und verhältnismäßig ist und es für Menschen ohne Konto eine Ausnahme gibt.
Das ist insofern problematisch, als ausgerechnet der Staat sich das Recht herausnehmen will, zur Kostenersparnis das staatliche Geld abzulehnen, während er den Privaten dieses Recht verwehrt. Es sind die EU-Regierungen, die sich dieses Recht herausnehmen, die der Verordnung zufolge darauf achten sollen, dass die Privaten die Annahmeverpflichtung von Bargeld nicht in der Breite unterlaufen und nötigenfalls dagegen vorgehen. Das ist hochgradig inkonsistent und unglaubwürdig.
Für den digitalen Euro gibt es im einschlägigen Verordnungsentwurf des Rates diese Ausnahme von der Annahmeverpflichtung für staatliche Einrichtungen nicht. Euro-Bargeld bleibt also auch in den Ratsentwürfen gegenüber dem digitalen Euro deutlich benachteiligt.
Der Verordnungsentwurf des Rates enthält, ebenso wie die von Kommission und Parlament, kein explizites Verbot von Preisauszeichnungen, bei denen für Barzahler ein höherer Preise angegeben wird als für digitales Bezahlen. Das ist zwar noch selten, hat aber in letzter Zeit zugenommen. Im Entwurf des Rates zum digitalen Euro gibt es für diesen dagegen in Artikel 7 ein ausdrückliches Verbot von Preisaufschlägen.
Immerhin hat der Rat die Ermächtigung der Kommission gestrichen, weitere Ausnahmen von der Bargeld-Annahmeverpflichtung zu definieren.
Die Mitgliedstaaten sollen zwar die Verantwortung haben sicherzustellen, dass in ihrem Gebiet überall eine ausreichende Versorgung mit Bargeld gewährleistet ist. Es soll aber allein in ihrer Hoheit liegen festzustellen, ob das der Fall ist. Die EU-Kommission soll lediglich einheitliche Beurteilungskriterien vorgeben und ihnen bei Bedarf ins Gewissen reden dürfen.
Eine Verpflichtung, eine ausreichende Versorgung mit Bargelddienstleistungen, einschließlich der Bargeldentsorgung für Gewerbetreibende sicherzustellen, ist nicht vorgesehen.
Wie es weitergeht
Das EU-Parlament wird in den nächsten Monaten über eigene Entwürfe der beiden Verordnungen beraten. Bisher gibt es nur einen Vorschlag des Berichterstatters, wie die Kommissionsentwürfe geändert werden sollten. Ab Mai verhandeln dann Parlament, Kommission und Rat über gemeinsame Verordnungstexte.
Ob das vom Rat vorgesehene Verbot des einseitigen Ausschlusses von Bargeld durch Geschäfte und Dienstleister diesen Trilog überlebt, ist offen.