Am 12. März 2026 fragte ich das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht:
„Sehr geehrte Damen und Herren, auf einen Leserhinweis hin habe ich meine Leser über meinen Blog und über X gefragt, ob es bei Media/Markt/Saturn tatsächlich üblich ist, dass ohne Angabe von Namen und Adresse Geräte nicht verkauft werden, auch solche im unteren dreistelligen Preisbereich nicht. Ich erhielt viele Erfahrungsberichte, wonach das dort seit einigen Jahren üblich sei, wenn auch nicht überall und nicht von jedem Verkäufer gleichermaßen durchgesetzt. Der Beitrag und die Antworten auf X sind hier einsehbar: Ich bitte um Auskunft, ob ein solches Vorgehen rechtmäßig ist.“
Die Antwort vom 13. März lautete:
„Sehr geehrter Herr Häring, vielen Dank für Ihre Anfrage und dem damit verbundenen Hinweis. Wir prüfen derzeit ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt bereits Gegenstand eines Verfahrens unserer Behörde ist. Eine abschließende generelle Aussage, ob die von Ihnen geschilderte Datenverarbeitung zulässig oder unzulässig ist, ist ohne Berücksichtigung der genauen Umstände des Einzelfalls leider nicht möglich. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir zu laufenden Verfahren keine Aussage machen können, da es sich hierbei nicht um öffentliche Verfahren handelt.“
Ich fragte nach:
„Sehr geehrte Frau …, vielen Dank für die Auskunft, die ich allerdings aus Sicht des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit etwas enttäuschend finde. Verbraucher, die sich an einer Datenpraxis stören, müssen wenigstens grob wissen, was erlaubt ist, und wogegen sie sich wehren können bzw. sich darüber bei Ihnen beschweren.
Ist es nicht möglich, unabhängig vom konkreten Fall, eine Aussage darüber zu treffen, ob, bzw. unter welchen Bedingungen, ein Einzelhändler die Angabe von Name und Adresse zur zwingenden Bedingung für den Kauf eines normalen elektronischen Geräts machen darf?“
Daraufhin erhielt ich zunächst keine Antwort mehr und hakte am 17 März nach:
„Sehr geehrte Frau …, da ich bisher keine Auskunft auf meine in offenkundigem öffentlichen Interesse liegenden Frage bekommen habe, unter welchen Umständen Einzelhandelsgeschäfte den Verkauf eines Geräts von der Angabe von Namen und Adresse des Käufers abhängig machen dürfen, möchte ich Sie an Ihre Aufgaben nach DSGVO erinnern. Nach Art, 57 muss jede Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit über die Vorschriften und Rechte in Zusammenhang mit der Datenverarbeitung aufklären.
Sollten Sie diese Informationspflicht nicht durch Beantwortung meiner Medienanfrage erfüllen wollen, bitte ich Sie um Auskunft, wo die Öffentlichkeit diese Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden abrufen kann oder welche Maßnahmen Sie ansonsten getroffen haben, die Öffentlichkeit darüber aufzuklären, unter welchen Bedingungen ein Ladeninhaber persönlichen Daten der Käufer (zwingend) abfragen darf.
Bitte betrachten Sie meine Anfrage als Angebot zur Hilfestellung bei der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Aufgabe.“
Am gleichen Tag erhielt ich die sehr ausführliche aber auch sehr wenig ergiebige Antwort:
„Sehr geehrter Herr Dr. Haering, bislang liegen uns zu Ihrer Fragestellung keinerlei anderweitige Medien- oder Betroffenenanfragen vor, so dass für uns weder eine spezifische Dringlichkeit noch aktuell erhöhtes Informationsbedürfnis erkennbar geworden ist. Im Rahmen der aktuell gebotenen strikten Priorisierung unserer Aufgabenerfüllung (s. dazu ausführlich zuletzt https://www.lda.bayern.de/media/pm/pm2026_01.pdf ) sehen wir deshalb derzeit keinen Anlass, Verbraucherinnen und Verbraucher über Grundsätze der Datenverarbeitung im Einzelhandel verstärkt zu sensibilisieren, wir freuen uns aber, wenn Sie anderweitige Wahrnehmungen mit uns teilen, um diese Einschätzung überprüfen zu können.
Die Frage „unter welchen Bedingungen ein Ladeninhaber persönlichen Daten der Käufer (zwingend) abfragen darf“ lässt keine pauschale oder abschließenden Beantwortung zu, da die Fallgestaltungen des Einzelhandels vom alltäglichen, selbst bei Kartenzahlung in wenigen Augenblicken abgeschlossenen alltäglichen Lebensmitteleinkauf bis hin zur Anschaffung langlebiger Haushaltswaren oder Luxusgüter reichen können. Dabei begrenzen sich die Rechtsbeziehungen von Kunden und Händlern vielfach nicht auf den Erwerb, sondern umfassen neben Liefervereinbarungen zunehmend längerfristige Wartungs-, Beratungs- und Garantiedienstleistungen, die zudem teils auch mit Finanzierungsgeschäften oder etwa Versicherungsverträgen verkoppelt werden.
Spiegelbildlich dazu ergeben sich unterschiedliche Antworten auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Verarbeitung von Kundendaten wie etwa der Anschrift, Telefonnummer oder Mailadresse für die Anbahnung und Abwicklung bestimmter Leistungsbeziehungen wie datenschutzrechtlich gefordert zur Vertragsdurchführung, also zur Erreichung des primären Vertragszwecks „erforderlich“ ist. Als weitergehende Rechtsgrundlage kommt außerdem die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Einzelhändlers in Betracht, etwa wenn Daten von Kundinnen und Kunden auch für künftige Werbezusendungen über andere als die vertragsgegenständlichen Leistungsangebote genutzt werde sollen.
Andere Fallgestaltungen wiederum können ggf. auch die Einwilligung der Kundinnen und Kunden erfordern, insbesondere wenn die Datenverarbeitung solche Daten betrifft, die besonders sensible Informationen wie den Gesundheitszustand oder die Weiterleitung solcher Daten an Dritte betreffen. Wesentliche Bewertungs- und Entscheidungsgrundlage über Umfang, Zweck und Dauer der beabsichtigten Datenverarbeitung im konkreten Einzelfall vermitteln den Kundinnen und Kunden die Datenschutzinformationen des jeweiligen Vertragspartners, die zum Zeitpunkt der Erhebung, d.h. z.B. bei Kassenzahlungen in Form von Aushängen und QR-Codes oder bei papierbasierten Prozessen als Teil der Vertragsmuster zugänglich gemacht werden sollten.“
Damit nicht zufrieden, hakte ich am 18. März noch einmal nach:
Sehr geehrte Frau …, herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort, die aber leider den Kern meiner Frage auslässt: Ist eine zwingende Abfrage von persönlichen Daten bei einem Standardverkauf eines Gerätes im Laden, ohne verlängerte Gewährleistung (Garantie), Liefervereinbarung oder sonstige besondere Umstände, zulässig, bzw. unter welchen Umständen ist sie zulässig?
Nach Art. 5 DSGVO müssen die Zwecke der Datenerhebung festgelegt und eindeutig sein sowie zum Zweck angemessen und erheblich. Es scheint fraglich, ob das bei einem einfachen Kauf nur mit gesetzlicher Gewährleistung und ohne Lieferung etc. der Fall ist. Die allermeisten Ladengeschäfte kommen in solchen Fällen ohne persönliche Kundendaten aus.
Nach Artikel 7 muss die Einwilligung freiwillig sein. Nach Artikel 13 muss der Verkäufer der betroffenen Person schon zum Zeitpunkt der Datenerhebung sehr vieles mitteilen, was im Ladenalltag bei einfachen Käufen kaum umsetzbar scheint.
Wenn Sie noch keine Beschwerden in dieser Sache erhalten haben, dann liegt das mutmaßlich daran, dass den Betroffenen die Rechtslage, ihr Beschwerderecht oder Ihre Behörde nicht hinreichend bekannt sind. Die Resonanz meines Berichts darüber auf X war jedenfalls sehr groß, wie Sie an den Statistiken ablesen können (355.000 Anzeigen; knapp 1000 Reposts und 320 Kommentare). Es ist absehbar, dass mein Folgebericht, der diese Informationslücken beseitigen wird, dazu führt, dass Sie derartige Beschwerden erhalten – jedenfalls, wenn die Informationslage so bleibt wie derzeit. Sie werden also ohnehin kaum umhinkommen, sich mit der Thematik zu befassen und entsprechende Fragen zu beantworten. Im Interesse der Öffentlichkeit und im Sinne Ihres Auftrags erschiene es angemessen, wenn Sie darüber aufklären würden, wie – ganz abstrakt – die Rechtslage bzgl. der Abfrage von persönlichen Kundendaten bei einfachen Käufen im Laden ohne besondere Umstände.“
Die abschließende Antwort vom 19. März beharrte darauf, dass man nur für genau beschriebene Einzelfälle etwas zur Zulässigkeit sagen könne:
„Sehr geehrter Herr Dr. Häring, wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, hängt die Bewertung, ob eine Datenverarbeitung in diesem Zusammenhang rechtmäßig ist von der konkreten Verarbeitung ab. Die von Ihnen geschilderte Verarbeitung von Kundendaten beim Kauf eines Produkt in einem Ladengeschäfts kann datenschutzrechtlich zulässig sein, sofern hierfür eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO besteht und die übrigen Anforderungen der DS-GVO erfüllt sind, wie beispielsweise auch die von Ihnen genannte Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO. Sie selbst schreiben, dass es „kaum umsetzbar erscheint“, dies macht deutlich, dass es eben nicht pauschal beantwortet werden kann, sondern dass es auf den konkreten Fall des jeweiligen Verantwortlichen – im Falle der Media Markt-Gruppe nach unserer Kenntnis der jeweilige lokale Marktinhaber – ankommt.
Gleiches gilt für die übrigen Fragestellungen. Ohne einen konkreten Sachverhalt zu haben und ohne zu wissen, ob der Verantwortliche bspw. eine wirksame Einwilligung einholt. Grundsätzlich kann diese Verarbeitung auf eine datenschutzrechtliche Einwilligung gestützt werden, aber OB diese rechtmäßig eingeholt wurde, insbesondere ob diese freiwillig erfolgt ist können wir nicht pauschal sagen. Gleiches gilt für das Heranziehen der anderen Rechtsgrundlagen. Hierzu müssen uns die konkreten Umstände und Modalitäten bekannt sein. Sollten uns Beschwerden zu den aufgezeigten Fragestellungen zugehen, die in Bayern ansässige Verantwortliche betreffen, werden wir auch diese anhand des jeweiligen konkreten Sachverhalts prüfen.
Weitere Möglichkeiten, Ihrem allgemeinen Informationsanliegen in diesem Fall nachzukommen, können wir leider nicht aufzeigen, sondern verweisen auf generelle Ausführungen zu datenschutzrechtlichen Fragen auf unsere Webseite, insbesondere unsere FAQs und auch auf das Informationsangebot der Datenschutzkonferenz bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses. hier finden Sie bspw. auch Leitlinien zur Einwilligung, die die Bewertungsmaßstäbe aufzeigen, wann eine Einwilligung rechtswirksam eingeholt wird.“