Nachtrag zum N-Wort: Nachrichtenagentur dpa desinformiert per „Faktencheck“

8. 10. 2025 | Ein Beitrag von dpa-factchecking vom 6.10., den ich bei Abfassung dis Beitrags „Der Spannungsfall, die Zensur und das unaussprechliche N-Wort“ noch nicht gesehen hatte, desinformiert durch Auslassung. Die „Faktenchecker“ lesen entweder nicht einmal den ganzen Grundgesetzartikel, um den es in ihrem Faktencheck geht, oder sie desinformieren bewusst.

Die sogenannten Faktenchecker der führenden deutschen Nachrichtenagentur behaupten;

„Die Feststellung, ob der Spannungsfall eingetreten ist, trifft der Bundestag. Das Grundgesetz schreibt dafür eine Zwei-Drittel-Mehrheit vor – zurzeit müsste die schwarz-rote Koalition dafür also auch in anderen Fraktionen um Zustimmung werben. Einen Antrag zur Abstimmung könnte entweder die Bundesregierung einbringen oder eine Fraktion des Bundestags oder fünf Prozent seiner Abgeordneten gemeinsam.“

Die Behauptung im ersten Satz ist – wie in meinem vorangegangenen Blogbeitrag zum Thema bereits dargelegt – in ihrer Absolutheit durch Auslassung falsch. Denn laut dem ignorierten Absatz 3 von Artikel 80a Grundgesetz kann auch die NATO durch Beschluss mit Zustimmung der Bundesregierung alle Spannungsfall-Gesetze auslösen, die sich auf Absatz 1 von Artikel 80a beziehen.

Dass dpa so desinformiert, ist besonders wichtig, weil die allermeisten Zeitungen und Online-Nachrichtenseiten ihre Nachrichten von dpa beziehen,

Artikel 80a nennt nur im ersten Absatz den „Spannungsfall“ beim Namen. Absatz 1 lautet:

„(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.“

Absatz 3 legt fest, dass die gleiche Rechtswirkung auch durch Beschluss der NATO herbeigeführt werden kann (meine Hervorhebung):

„(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.“

Da Absatz 3 mit den Worten beginnt „Abweichend von Absatz 1“ müsste als Faktenchecker schon sehr inkompetent sein, wer nicht merkt, dass man diesen Absatz mit berücksichtigen muss. Was dpa macht, riecht deshalb für mich sehr nach absichtlicher Desinformation.