Dokumentation: Stellungnahmen von DAB, Comdirect und Bafin

Fragen an DAB und Antwort

Fragen vom 1.12.2024

Mir liegen Mahnbriefe und Auskunftsformulare vor, denen zufolge die DAB Bestandskunden und alle Neukunden auffordert, ihr Gesamtvermögen und dessen Herkunft mitzuteilen. Dies wird begründet mit §10 GWG und §15
Abs.2 GWG sowie „internen Vorgaben“. §10 GWG kann ich jedoch keine Verpflichtung und Rechtfertigung hierfür entnehmen. Dort werden sogar ausdrücklich nur die vom Kunden „eingezahlten Vermögenswerte“ als für die Einschätzung des Risikos relevante Größe genannt. §15 GWG erlegt der Bank verstärkte Sorgfaltspflichten nur auf, wenn es Anzeichen für eine erhöhtes Geldwäscherisiko gibt, unter ausdrücklichem Verweis darauf, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Intensität des Risikos passen müssen.
Mir sind jedoch Fälle von langjährigen Bestandskunden bekannt, die zur Auskunft aufgefordert werden, bei denen nach deren Selbsteinschätzung offenkundig keine Anzeichen für ein erhöhtes Risiko vorliegen. Deshalb meine Fragen:

1. Seit wann nutzt DAB einen Fragebogen mit Fragen zum Gesamtvermögen?
Was hat sich wann geändert und die Einholung dieser Auskünfte nötig gemacht?
2. Mit welchen konkreten gesetzlichen oder sonstigen regulatorischen Vorgaben begründen und rechtfertigen Sie den erheblichen Eingriff in die finanzielle Privatsphäre ihrer Kunden, durch Abfrage der Höhe und Herkunft ihres gesamten Vermögens?
3. Werden nur einzelne Bestandskunden, ein erheblicher Anteil, die Mehrheit, oder alle Bestandskunden von Ihnen aufgefordert, die besagten Auskünfte zu geben?

Antwort von BNP Paribas (Muttergesellschaft) vom 3.12.

Die DAB BNP Paribas fragt die Informationen zu den Vermögenswerten ihrer Kunden basierend auf den §§ 10 und 15 GwG in Verbindung mit internen KYC-Anforderungen des BNP Paribas Konzerns im Rahmen der Kundendatenaktualisierung (§10 Abs 1 Nr.5) ab. Die Abfrage ist dabei vom Umfang her branchenüblich und erfolgt im Einklang mit den Anforderungen der einschlägigen Behörden.Bei der Kundendatenaktualisierung handelt es sich um eine regulatorische Anforderung, der die DAB nachkommen muss. Betroffen ist ein erheblicher Anteil der Bestandskunden. Bei Neukunden erfolgt die analoge Abfrage der Vermögenswerte seitens der DAB bereits seit einiger Zeit.

Fragen an Comdirect und Antwort

Fragen vom 1.12.2024

Mir haben Leser geschrieben, dass die Comdirect von Ihnen als Bestandskunden umfangreiche Selbstauskünfte verlangt habe, einschließlich Angaben zum Gesamtvermögen, und bei Nichtabgabe der Wertpapierkredit gekündigt wurde. Dazu meine Fragen:

1. Nutzt Comdirect einen Fragebogen mit Fragen zum Gesamtvermögen und wenn ja, seit wann?
2. Nutzt sie diesen ggf. für Neukunden und für Bestandskunden?
3. Wovon hängt es ab, ob Bestandskunden nachträglich ihr Gesamtvermögen mitteilen müssen?
4. Auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht ggf. die Frage nach dem Gesamtvermögen? (§ 10 GWG kann ich nicht entsnehmen, dass das Einholen dieser Auskunft gefordert wäre.)

Antwort eines Sprechers von Comdirect vom 3.12.2014

Im Zuge einer Neustrukturierung des Wertpapierkreditangebots hat die Marke comdirect alle bisher bestehenden Darlehensverträge einer generellen Überprüfung unterzogen. Dabei wurde den Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls der Abschluss neuer comdirect Wertpapierkreditverträge angeboten. Neukundinnen und -kunden werden im Rahmen des Kreditantragprozesses über erforderliche Angaben und Unterlagen informiert.

Es uns wichtig, den regulatorischen (bspw. EBA LOaM) und verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen (bspw. BGB) zu entsprechen. Uns ist bewusst, dass dies auch kundenseitig mit Aufwand verbunden ist und wir zählen hierbei auf das Verständnis unserer Kundinnen und Kunden.t internen KYC-Anforderungen

Fragen an die Bafin und Antwort

Fragen vom 1.12.2024

Mir liegen Mahnbriefe und Auskunftsformulare vor, denen zufolge die DAB Bestandskunden und alle Neukunden auffordert, ihr Gesamtvermögen und dessen Herkunft mitzuteilen. Dies wird begründet mit §10 GWG und §15
Abs.2 GWG sowie „internen Vorgaben“. §10 GWG kann ich jedoch keine Verpflichtung und Rechtfertigung hierfür entnehmen. Dort werden sogar ausdrücklich nur die vom Kunden „eingezahlten Vermögenswerte“ als für die Einschätzung des Risikos relevante Größe genannt. §15 GWG erlegt der Bank verstärkte Sorgfaltspflichten nur auf, wenn es Anzeichen für eine erhöhtes Geldwäscherisiko gibt, unter ausdrücklichem Verweis darauf, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Intensität des Risikos passen müssen.
Mir sind jedoch Fälle von langjährigen Bestandskunden bekannt, die zur Auskunft aufgefordert werden, bei denen nach deren Angaben offenkundig keine Anzeichen für ein erhöhtes Risiko vorliegen. Mir liegen auch Berichte vor, wonach die Comdirct Bank Kunden ultimativ auffordert, Auskunft über ihr Gesamtvermögen zu geben. Von anderen Banken höre ich, dass sie von Bestandskunden ohne erkennbaren Anlass Nachweise über ihren Wohnsitz und Lebensunterhalt verlangen, so etwa die Solaris Bank von allen Inhabern der ADAC-Kreditkarte. Deshalb meine Fragen:

1, Sind Banken berechtigt, oder gar verpflichtet, Neukunden und Bestandskunden, bei denen kein erhöhtes Geldwäscherisiko festgestellt wurde, nach deren Gesamtvermögen zu fragen?
2.  Falls Ja: Seit wann, oder ab wann gilt diese Verpflichtung und worauf gründet sie sich?Sind Banken berechtigt, oder gar verpflichtet, von Neukunden und Bestandskunden, bei denen kein erhöhtes Geldwäscherisiko festgestellt wurde, Wohnsitznachweise und Nachweise über den Lebensunterhalt zu verlangen?
3. Falls Ja: Seit wann, oder ab wann gilt diese und worauf gründet sie sich?
4. Welche Möglichkeiten haben Bankkunden, sich gegen überzogene Auskunftsverlangen zu wehren, in Anbetracht der Tatsache, dass Banken nach eine Urteil des Bundesgerichtshof ohne Angabe von Gründen Kontokündigungen aussprechen können?

Für eine Antwort bis Dienstag 3. Dezember wäre ich dankbar.

Antwort eines Bafin-Sprechers vom 2.12.2024

In den Fachreferaten besteht ein sehr hohes Arbeitsaufkommen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir deshalb nicht in der von Ihnen genannten kurzen Frist bis morgen antworten. Gern beantworten wir Ihre Fragen mit mehr Vorlauf. Wenn Sie daran Interesse haben, bitte ich um eine kurze Nachricht.

Inhaltliche Antwort der Bafin vom 9.12.

Von zentraler Bedeutung im Geldwäschegesetz ist der in § 3a GwG geregelte risikobasierte Ansatz. Durch dessen Anwendung soll sichergestellt werden, dass Präventionsmaßnahmen der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten den identifizierten Risiken entsprechen und dass Ressourcen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv eingesetzt werden. In der Praxis bedeutet dies unter anderem, dass die nach dem GwG Verpflichteten die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die sich aus einer Geschäftsbeziehung mit einem Kunden ergeben, ermitteln, bewerten und verstehen müssen. Gestützt darauf haben sie dann Maßnahmen zu ergreifen, die in Bezug auf die identifizierten Risiken angemessen sind. Ob und gegebenenfalls welche risikoangemessenen Maßnahmen aufgrund des ermittelten Risikos von den Verpflichteten konkret ergriffen werden müssen, obliegt (abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen) den Verpflichteten selbst. Je höher das jeweilige Risiko, umso umfangreichere Feststellungen, z.B. zur Kundenidentifikation, werden erforderlich.

„Sollten Kunden sich von einem Unternehmen nicht korrekt behandelt fühlen, haben diese verschiedene Möglichkeiten, sich zu beschweren. Eine Übersicht hierzu finden interessierte Personen auf der BaFin-Internetseite unter dem Thema Verbraucherschutz, Beschwerden & Streitschlichtung, abrufbar unter https://www.bafin.de/ref/19642440.

Print Friendly, PDF & Email