Hier die Terminerläuterung des Gerichts:
BVerwG 6 C 2.21 u. a. 27. April 2022, 13:30 Uhr
Die Kläger der beiden Verfahren sind als Wohnungsinhaber rundfunkbeitragspflichtig. Sie wenden sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den beklagten Hessischen Rundfunk und begehren hilfsweise die Feststellung, dass sie berechtigt sind, Rundfunkbeiträge in bar zu zahlen. Der Beklagte hat die von den Klägern jeweils angebotene Barzahlung unter Verweis auf seine Beitragssatzung abgelehnt. Darin ist geregelt, dass der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann. Hierin sehen die Kläger einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie gegen die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts. In den Vorinstanzen sind die Klagen erfolglos geblieben.
Auf die Revisionen der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht und zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der Union im Bereich der Währungspolitik zur Vorabentscheidung vorgelegt (BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2019 – 6 C 5.18 und 6 C 6.18). Nachdem der EuGH die Vorlagefragen mit Urteil vom 26. Januar 2021 (verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19) beantwortet hat, wird das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung dieser unionsrechtlichen Vorgaben in den fortgeführten Revisionsverfahren zu entscheiden haben, ob der Beklagte in seiner Rundfunkbeitragssatzung die Möglichkeit der Barzahlung ausschließen durfte.
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