Was den Verfassungsschutz angeht, sieht der Gesetzentwurf des Heimatschutzministers zur Reform der Nachrichtendienste vor, diesem die Erlaubnis zu geben, von der Aufklärungs- zur Eingriffsbehörde zu werden, was laut Bundesverfassungsgericht der Intention des Grundgesetzes widerspricht. Zu den Befugnissen soll es nach dem geplanten §60 Bundesverfassungsschutzgesetz gehören, „Beteiligte“ mit falschen Informationen zu versorgen oder Informationen zu verfälschen.
Die Voraussetzungen wirken sehr restriktiv. Es muss um die Abwehr terroristischer Gewalttaten oder sicherheitsgefährdender Tätigkeiten für eine fremde Macht gehen. So restriktiv wie sie klingen sollen, sind sie laut Begründung des Gesetzentwurfs (zu §60 Abs. 3 Nr. 2) aber nicht. Es genügt, wenn eine ausländische Macht (mutmaßlich) systematisch mit „Einflussoperationen, die die demokratische Willensbildung verdeckt manipulieren“, in Deutschland aktiv ist. Dann kommt es nicht darauf an, ob ein Publizist, der Regierungs- oder NATO-kritisches veröffentlicht, dies unter ausländischem Einfluss tut. Damit er „Beteiligter“ ist, genügt es, wenn sein Wirken den ausländischen Propagandakriegern nutzt und von diesen entsprechend verwendet wird.
Auch die notwendige Gefährdung „besonders gewichtiger Rechtsgüter“ ist schnell festgestellt. Diese besonders gewichtigen Rechtsgüter sind nämlich unter anderem „die freiheitliche demokratischen Grundordnung“ und „die Sicherheit der Europäischen Union und der internationalen Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört“, wobei die NATO im Gesetzentwurf besonders oft genannt wird. Wann deren Sicherheit gefährdet ist, bestimmt die NATO selbst. Da sie sich im Propagandakrieg mit Russland befindet braucht es dafür nicht viel.
Es braucht also wenig, damit der Verfassungsschutz einen kritischen Publizisten nicht nur ausforschen darf, sondern ihn auch durch Zuspielen von Falschinformationen in die Irre führen und desavouieren darf. Das gleiche gilt für Mitglieder von Parteien, die der EU oder der NATO kritisch gegenüberstehen und, wie aktuell AfD und BSW, kampagnenhaft als 5. Kolonne Moskaus dargestellt werden.
Schon das Ausforschen selbst kann in Zusammenhang mit Anfragen bei oder der Informationsweitergabe an Dritte einschneidende Konsequenzen für die Betroffenen haben. Fragt der Verfassungsschutz bei der Bank nach Kontodaten, ist die Kontokündigung für das betroffene Medium oder den Publizisten oft nicht weit. Die Anfrage zum Anlass dafür zu nehmen, ist den Banken zwar ausdrücklich verboten. Aber sie müssen eine Kontokündigung nicht begründen. Ohnehin ist es ihr verboten, den Betroffenen über die Anfrage zu informieren.
§51 erlaubt, falls „erforderlich“, die Übermittlung von Erkenntnissen an „inländische nichtöffentliche Stellen“, darunter an Einrichtungen mit Freizeit-, Bildungs-, Betreuungs- und Förderungsangeboten für Kinder, Jugendliche, Parteien und politische, gemeinnützige oder mildtätige Vereine, wenn der Betreffende Mitglied oder Beschäftigter ist oder werden will. Das kann sich leicht zu einem effektiven Berufsverbot auswachsen.
Auslandsgeheimdienst darf mitmischen
Durch die Reform des BND-Gesetzes soll auch der Auslandsgeheimdienst bei der Überwachung und Bekämpfung derer mitwirken dürfen, die in der aktuellen Propagandasprache gemeinhin als putinfreundliche Publizisten, Medien und Parteien bezeichnet werden. Dafür müssen diese weder etwas Illegales tun, noch wissentlich und tatsächlich mit ausländischen Mächten kooperieren.
Denn zu den „erheblichen Bedrohungsfeldern“, für die der BND zuständig sein soll, gehören nach §3 „hybride Einflussnahmen, „insbesondere, wenn sie durch fremde Mächte gesteuert sind“. Ausländische Steuerung ist also keine Bedingung, sondern nur ein besonders starkes Indiz für das Vorliegen und die Relevanz einer hybriden Einflussnahme.
Laut Gesetzesbegründung ist unter hybrider Einflussnahme „die interessensgeleitete Einflussnahme auf staatstragende Strukturen, wie z.B. Gesellschaft, Politik, unabhängige Presse“ durch staatlich oder nichtstaatlich gelenkte Akteure zu verstehen. Diese Einflussnahmen seien oft „nicht illegal, aber durchaus illegitim“. Da die Verschleierung der Urheberschaft wesentliches Merkmal ist, muss der BND aktiv werden, bevor eine ausländische Urheberschaft einer „Einflussoperation“ nachgewiesen ist. Es genügt laut Gesetzesbegründung eine begründete Vermutung.
Laut der Begründung kann es sich selbst dann um eine für den BND relevante hybride Einflussnahme handeln, wenn der ausländische Akteur deren „Auswirkungen auf den freiheitlich demokratischen Diskurs“ für eigene machtpolitische Zwecke nutzt, er diese aber nicht selbst herbeigeführt hat. Sprich: Wer etwas schreibt, sagt oder tut, was der russischen Regierung im Propagandakrieg nützt, macht sich einer hybriden Einflussoperation schuldig und ist vom BND auszuforschen und gegebenenfalls zu bekämpfen.
Bemerkenswert ist die Feststellung in der Begründung, nicht jede singuläre Nachricht in sozialen Netzwerken falle unter die Definition, „solange die betreffende Nachricht nicht von einem besonders reichweitenstarken Account ausgeht“. Im Umkehrschluss bedeutet das: Schon ein einziger unbotmäßiger Beitrag in den sozialen Medien kann einen zum hybriden Einflussakteur machen, wenn man eine große Reichweite hat.
Negative Auswirkungen auf den freiheitlich demokratischen Diskurs können bereits von einer „Verunsicherung der Gesellschaft“ ausgehen, heißt es in der Begründung. Kritik an einer als böswillig oder unfähig dargestellten Regierungsmannschaft wird diesen Tatbestand regelmäßig erfüllen, besonders wenn die Regierung reichlich Grund für diese Einschätzung gibt. Wer „Deutschland als nicht vertrauenswürdigen Partner“ darstellt, gefährdet dadurch „wesentliche auswärtige Belange“.
Kommen wir zu den Gegenmaßnahmen. Wie der Verfassungsschutz, soll auch der BND mit §49 des neuen BND-Gesetzes — entgegen mindestens dem Geist des Grundgesetzes — dazu ermächtigt werden, durch „erweiterte nachrichtendienstliche Maßnahmen“ erkannte Gefahren gleich selbst abzuwehren. Dafür muss zwar nach Absatz 2 eine „spezifische Gefährdungslage“ vorliegen. Dies setzt voraus, dass „besonders gewichtige Rechtsgüter“ durch eine fremde Macht, anhaltend und planvoll in besonderem Maße gefährdet werden. Das klingt restriktiv, bis man in §2 Absatz 2 liest, welche Rechtsgüter besonders gewichtig sind. Da findet man wieder so unbestimmte Begriffe wie die freiheitliche demokratische Grundordnung und die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, außerdem die außenpolitische Handlungsfähigkeit und die Bündnisfähigkeit des Landes.
Die zulässigen Gegenmaßnahmen sind — anders als beim Verfassungsschutz — nicht aufgelistet und damit auch nicht eingeschränkt. Erlaubt scheint, was gefällt und wirkt. Die Rechtfertigung dürfte darin zu suchen sein, dass im Prinzip nur ausländische Organisationen und Personen Ziel dieser Abwehrmaßnahmen sein sollen. Ausdrücklich wird die Ermächtigung des BND zu Gegenmaßnahmen damit begründet, dass er oft Informationen von ausländischen Diensten nur unter der Bedingung erhalte, diese nicht an andere Stellen weiterzugeben. Also könne nur er selbst zur Abwehr von so erkannten Bedrohungen aktiv werden.
In der Begründung zu §49 wird allerdings postuliert, dass „in gewissen Sachverhalten eine Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes auch im Inland geboten und vonnöten“ sei. Es bleibe trotzdem eine Auslandsmaßnahme, wenn Ziel und Hauptbetroffener der Maßnahme Ausländer sind. Ich übersetze das mal an einem Beispiel: Wenn ein reichweitenstarkes Medium oder Publizist etwas sagt, schreibt oder tut, was Russland im Propagandakrieg mit der NATO zupass kommt, und der britische oder US-Geheimdienst Indizien für systematisches Handeln liefern, darf der BND die vermutete russische Einflussoperation bekämpfen, indem er gegen die betreffenden Inländer und ihre Wirkungsmöglichkeiten vorgeht.
In diese Maßnahmen gegen Inländer „mit erweiterten nachrichtendienstlichen Maßnahmen“ dürfen auch beliebige Dritte einbezogen werden. Öffentliche Stellen und Telekommunikationsanbieter sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Fazit und Einordnung
Im hybriden Krieg (Propagandakrieg) der NATO mit Russland fallen die Masken und werden die Samthandschuhe abgelegt. Die EU hat in ihrer „Strategischen Agenda 2024 – 2029“ Regierungskritiker kaum verhohlen zu Staatsfeinden erklärt. Ein Jahr später begann sie damit heimische Publizisten mit existenzvernichtenden Sanktionen nach dem Außenwirtschaftsgesetz zu überziehen, weil diese angeblich systematisch Narrative bedienen, die der russischen Regierung gefallen. Russischen Medien wurde die Verbreitung in der EU verboten. Inzwischen gilt es sogar als Verbrechen, wenn Privatpersonen deren Inhalte weiterverbreiten. Das Verbot, Feindsender zu hören oder zu sehen, wäre der folgerichtige Schritt.
Der Gesetzentwurf von Dobrindt reiht sich hier nahtlos ein. Wer Kritik an Regierung, EU oder NATO als moralzersetzend und damit als implizite Kooperation mit dem Propaganda-Kriegsgegner einstuft, der lässt den Auslandsgeheimdienst auch auf Inländer los und ermöglicht dem Verfassungsschutz solche Staatsfeinde mit allen Mitteln zu bekämpfen.
Das ist alles folgerichtig. Nur die freiheitlich demokratische Grundordnung kann man mit derartigen freiheits- und demokratiefeindlichen Gesetzen, Begründungen und Maßnahmen unmöglich verteidigen. Damit schafft man sie ab.